Verordnung über die Gleichſtellung der Reichskupfermünzen mit den Rentenpfennigen und die Abänderung der Verordnung des Reichspräſidenten vom 8. November 1923. Vom 11. Februar 1924.

(RGBl. I, Nr. 10 vom 14. Februar 1924, S. 60)

Liste der Änderungen:
(I)Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. S. 254) i. V. m.
Zweite Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383)

Auf Grund des Ermächtigungsgeſetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1179) wird nach Anhörung eines Ausſchuſſes des Reichstags und eines Ausſchuſſes des Reichsrats von der Reichsregierung folgendes verordnet:

§ 1

Die auf Grund des Münzgeſetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgeſetzbl. S. 507) ausgeprägten Kupfermünzen ſind in gleicher Weiſe und zum gleichen Nennbetrage wie die Rentenpfennige an den öffentlichen Kaſſen in Zahlung zu nehmen.

§ 2

Lautet eine Schuld auf Rentenmark, ſo kann die Zahlung auch in den im § 1 bezeichneten Kupfermünzen in der Weiſe erfolgen, daß 100 Pfennige in Kupfermünzen einer Rentenmark gleichgeſetzt werden; der Gläubiger iſt jedoch nicht verpflichtet, Kupfermünzen im Geſamtbetrage von mehr als fünf Rentenmark in Zahlung zu nehmen. Werden mit den Kupfermünzen zugleich Münzen über 1, 2, 5 und 10 Rentenpfennige m Zahlung gegeben, ſo iſt der Gläubiger nicht verpflichtet, von dieſen Münzen insgeſamt einen Betrag von mehr als fünf Rentenmark anzunehmen.

§ 3

Die Verordnung des Reichspräſidenten über die Ausprägung von Münzen im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennigen vom 8. November 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1086) wird wie folgt geändert:

(…)

§ 4

Dieſe Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 11. Februar 1924

Der Reichskanzler
Marx

Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther