Geſetz über die Ausprägung neuer Reichsſilbermünzen. Vom 20. März 1924.

(RGBl. I, Nr. 24 vom 25. März 1924, S. 294)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. S. 254) i. V. m.
Zweite Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383)

Der Reichstag hat das folgende Geſetz beſchloſſen, das mit Zuſtimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Der Reichsminiſter der Finanzen wird ermächtigt, an Stelle der im Münzgeſetze vom 1. Juni 1909 (Reichsgeſetzbl. S. 507) vorgeſehenen Reichsſilbermünzen über 1, 2, und 3 Mark neue Reichsſilbermünzen über die gleichen Nennwerte herſtellen zu laſſen. Das Miſchungsverhältnis der Münzen beträgt 500 Teile Silber und 500 Teile Kupfer. Gewicht und Geſtalt der Münzen werden von dem Reichsminiſter der Finanzen feſtgeſetzt; die darüber ergehende Anordnung iſt im Reichsgeſetzblatt bekanntzumachen. Die Münzen dürfen nur in demſelben Maße in den Verkehr gegeben werden, in welchem andere Zahlungsmittel dauernd aus dem Verkehre zurückgezogen werden.

§ 3

Die neuen Reichsſilbermünzen ſind auf Verbindlichkeiten, welche in geſetzlichen Zahlungsmitteln erfüllt werden können, nach Maßgabe des § 4 in der Weiſe in Zahlung zu nehmen, daß eine Mark in Silbermünzen einer Goldmark gleichgeſetzt wird. Goldmark in dieſem Sinne iſt der Wert von ⅟₂₇₉₀ Kilogramm Feingold. Der Reichsminiſter der Finanzen erläßt die näheren Beſtimmungen.

§ 4

(…)

Die näheren Bedingungen des Umtauſches der Münzen in geſetzliche Zahlungsmittel werden vom Reichsminiſter der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsrat feſtgeſetzt

§ 5

Auf die neuen Reichsſilbermünzen finden im übrigen die Vorſchriften des Münzgeſetzes und der dazu ergangenen Ausführungsbeſtimmungen ſinngemäß Anwendung

§ 7

Dieſes Geſetz tritt mit dem auf ſeine Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 20. März 1924

Der Reichspräſident
Ebert

Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther