Erſte Verordnung zur Durchführung des Artikel I der Dritten Steuernotverordnung. Vom 1. Mai 1924.

(RGBl. I, Nr. 34 vom 9. Mai 1924, S. 430)

Liste der Änderungen:
(I)Art. I des Gesetzes über die Verlängerung der Fristen der Dritten Steuernotverordnung vom 27. März 1925 (RGBl. I S. 29)
(II)Art. II und III des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der Dritten Steuernotverordnung vom 28. Juni 1925 (RGBl. I S. 92)
Aufgehoben zum 15. Juli 1925 durch:

Auf Grund des § 2 Abſ. 2, des § 4 Abſ. 2 und des § 64 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (Reichsgeſetzbl. I S. 74) verordnet die Reichsregierung:

§ 1

(1) Als letzter Mittelkurs im Sinne des § 2 Abſ. 2 Satz 3 und des § 4 Abſ. 2 Satz 3 der Dritten Steuernotverordnung gilt der Mittelkurs des letzten vor dem für die Berechnung des Goldmarkbetrags maßgebenden Ereignis liegenden Börſentags.

(2) Soweit gemäß § 2 Abſ. 2, § 4 Abſ. 2 der Dritten Steuernotverordnung der Goldmarkbetrag für eine Zeit zu berechnen iſt, in der der nordamerikaniſche Dollar an der Berliner Börſe amtlich nicht notiert wurde, ſind der Berechnung die nachſtehenden Börſenkurſe für 1 Dollar zugrunde zu legen:

§ 2

Die Höhe der Geldſumme, die auf Grund eines nach den Vorſchriften der Dritten Steuernotverordnung aufgewerteten Rechtes zu zahlen iſt, wird in der Weiſe beſtimmt, daß eine Goldmark des Aufwertungsbetrags dem jeweiligen Preiſe von ⅟₂₇₉₀ Kilogramm Feingold gleichgeſetzt wird; maßgebend iſt der für den Tag der Fälligkeit amtlich feſtgeſtellte Preis; § 2 der Verordnung zur Durchführung des Geſetzes über wertbeſtändige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 482) findet Anwendung.

§ 3

(1) Bei der Eintragung der Aufwertung im Grundbuch, Schiffsregiſter oder Bahngrundbuch iſt der gemäß § 2 Abſ. 2 der Dritten Steuernotverordnung errechnete Goldmarkbetrag einzutragen; eine Goldmark iſt die Bezeichnung für den amtlich feſtgeſtellten Preis von ⅟₂₇₉₀ Kilogramm Feingold.

(2) Der Nachweis des Erwerbstags und des Erwerbspreiſes bedarf nicht der im § 29 der Grundbuchordnung und der im § 107 Abſ. 2 des Reichsgeſetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeſchriebenen Form.

§ 4

(1) Änderungen des Inhalts eines Rechtes der im § 1 Abſ. 2 Ziffer 1 bis 4 der Dritten Steuernotverordnung bezeichneten Art, insbeſondere die Hinausſchiebung der Fälligkeit (Prolongation), bleiben für die Feſtſtellung des Erwerbstags außer Betracht.

(2) Iſt im Falle der Gewährung eines Zuſatzdarlehns unter Aufhebung des bisherigen Rechtes ein neues einheitliches Recht begründet worden, ſo gilt für den bisherigen Betrag der Abſ. 1 entſprechend.

§ 5

Die Koſten der Eintragung der Aufwertung trägt der Eigentümer.

§ 6

Soweit eine Aufwertung bereits abweichend von den Vorſchriften der §§ 2 bis 4 eingetragen iſt, iſt die Eintragung von Amts wegen zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt gebührenfrei.

§ 7

(1) Durch Hypothek, Schiffspfandrecht oder Bahnpfandrecht geſicherte Forderungen werden nach Maßgabe der Vorſchriften des § 2 Abſ. 1 Satz 1, Abſ. 2 der Dritten Steuernotverordnung auf 15 vom Hundert des Goldmarkbetrags aufgewertet (normaler Höchſtſatz). Nach allgemeinen Vorſchriften (§ 3 der Dritten Steuernotverordnung) iſt eine Abweichung von dieſem normalen Höchſtſatz, unbeſchadet der Herabſetzung nach § 2 Abſ. 1 Satz 2, 3 der Dritten Steuernotverordnung, nur zuläſſig,

  1. wenn die Forderung auf den Beziehungen zwiſchen unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Perſonen beruht;
  2. wenn die Forderung auf den Beziehungen aus der Auseinanderſetzung unter Miterben, zwiſchen Erben und Pflichtteilsberechtigten, unter geſchiedenen Ehegatten oder unter Eltern und Kindern beruht, ſofern der Gläubiger zum Kreiſe der Auseinanderſetzungsbeteiligten oder ihrer Erben gehört;
  3. wenn es ſich um eine Reſtkaufgeldforderung (Reſtkaufgeld für den Erwerb des mit der Hypothek belaſteten Grundſtücks) handelt, die nach dem 31. Dezember 1918 begründet worden iſt; dies gilt auch dann, wenn die Reſtkaufgeldforderung bei ihrer Begründung in eine Darlehnsforderung umgewandelt worden iſt.

(2) Bei Darlehnsforderungen anderer als der im Abſ. 1 Nr 3 Halbſatz 2 bezeichneten Art ſowie bei ſonſtigen Forderungen, die nicht unter die Vorſchriften des Abſ. 1 Nr.1 bis 3 fallen, iſt unbeſchadet der Vorſchrift des § 2 Abſ. 1 Satz 2, 3 der Dritten Steuernotverordnung eine Abweichung von dem normalen Höchſtſatz ausgeſchloſſen.

(3) Eine von den Vorſchriften des § 2 Abſ. 1 der Dritten Steuernotverordnung abweichende Aufwertung iſt nur zuläſſig, wenn die Abweichung vor dem 1. Januar 1925 bei der Aufwertungsſtelle beantragt iſt.

(4) Forderungen der im Abſ. 1 Satz 1 bezeichneten Art ſind, unbeſchadet der Vorſchriften des § 38 der Dritten Steuernotverordnung, mit Beträgen, die unter Zugrundelegung des Aufwertungsſatzes von 15 vom Hundert des Goldmarkbetrags errechnet werden, in die Bilanzen als Aktiven und Paſſiven einzuſtellen, ſolange nicht durch abweichende Vereinbarung oder durch rechtskräftige Entſcheidung der Aufwertungsſtelle eine höhere oder geringere Aufwertung beſtimmt iſt.

Berlin, den 1. Mai 1924

Der Reichskanzler
Marx

Der Reichsminiſter der Juſtiz
In Vertretung
Dr. Joël