Zweite Verordnung zur Durchführung des Artikel I der Dritten Steuernotverordnung. Vom 24. Mai 1924.

(RGBl. I, Nr. 38 vom 30. Mai 1924, S. 561)

Liste der Änderungen:
(I)Fünfte Verordnung zur Durchführung des Artikel I der Dritten Steuernotverordnung vom 18. November 1924 (RGBl. I S. 745)
(II)Art. I des Gesetzes über die Verlängerung der Fristen der Dritten Steuernotverordnung vom 27. März 1925 (RGBl. I S. 29)
(III)Art. II und III des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der Dritten Steuernotverordnung vom 28. Juni 1925 (RGBl. I S. 92)
Aufgehoben zum 15. Juli 1925 durch:

Auf Grund der §§ 9, 64 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (Reichsgeſetzbl. I S. 74) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung des Reichsrats:

§ 1

(1) Aufwertungsſtelle iſt das Amtsgericht

(2) Zuſtändig iſt bei Anſprüchen der im § 1 Abſ. 2 Ziffer 1 bis 4 der Dritten Steuernotverordnung bezeichneten Art das Amtsgericht, in deſſen Bezirk das Grundbuch, Schiffsregiſter oder Bahngrundbuch geführt wird; im Falle einer Geſamtbelaſtung bleibt dasjenige Gericht, welches zuerſt angegangen iſt, auch für die Entſcheidung über die Aufwertung hinſichtlich der mitbelaſteten Grundſtücke, Schiffe oder Bahneinheiten zuſtändig.

(3) Bei Anſprüchen der im § 1 Abſ. 2 Ziffer 5 bis 10 der Dritten Steuernotverordnung bezeichneten Art iſt das Amtsgericht zuſtändig, bei welchem der Schuldner ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.

(4) Die oberſten Landesbehörden können beſtimmen, daß an Stelle der Amtsgerichte andere Landesbehörden zuſtändig ſind oder daß die Amtsgerichte einzelne Verrichtungen den Notaren übertragen können oder daß für mehrere Amtsgerichtsbezirke eine gemeinſame Aufwertungsſtelle errichtet wird; ſie können ferner beſtimmen, daß an Stelle der Amtsgerichte oder neben ihnen die Sparkaſſen für die Entgegennahme der im § 7 Abſ. 1 der Dritten Steuernotverordnung vorgeſehenen Anmeldung zuſtändig ſind.

§ 2

Die Aufwertungsſtelle kann von den Beteiligten die Glaubhaftmachung einer tatſächlichen Behauptung verlangen.

§ 3

Die Entſcheidung der Aufwertungsſtelle iſt mit Gründen zu verſehen.

§ 4

Die ſofortige Beſchwerde kann bei der Aufwertungsſtelle oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung der Beſchwerde nicht durch Erklärung zum Protokoll des Gerichtsſchreibers, ſondern durch Einreichung einer Beſchwerdeſchrift, ſo muß dieſe von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ſein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beſchwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beſchwerdeführer einen Antrag bei der Aufwertungsſtelle geſtellt hat.

§ 5

(1) Die Gebühr im Aufwertungsverfahren iſt nach dem Werte des Streitgegenſtandes zu erheben.

(2) Der Wert des Streitgegenſtandes wird von der Aufwertungsſtelle unter Berückſichtigung der geſtellten Anträge nach freiem Ermeſſen feſtgeſtellt.

(3) Die näheren Beſtimmungen über die Bemeſſung und Erhebung der Gebühr treffen die oberſten Landesbehörden.

§ 6

(1) Die Aufwertungsſtelle hat jedem, der ein berechtigtes Intereſſe darlegt, auf Antrag eine Beſcheinigung darüber zu erteilen, ob bei ihr bis zum 31. Dezember 1924 ein Antrag auf Herabſetzung des Aufwertungsbetrags oder auf anderweitige Abweichung von dem normalen Höchſtſatz der Aufwertung eingegangen oder ein Sparkaſſenguthaben angemeldet iſt. Die Beſcheinigung iſt gebührenfrei.

(2) Die oberſten Landesbehörden können beſtimmen, daß die Beſcheinigung auch ohne Darlegung eines berechtigten Intereſſes erteilt werden kann, und daß in dieſem Falle eine Gebühr erhoben wird.

§ 7

Findet ein gemäß § 10 der Dritten Steuernotverordnung ausgeſetztes Verfahren infolge einer nach dem 14. Februar 1924 getroffenen Vereinbarung oder infolge einer Entſcheidung der Aufwertungsſtelle in der Hauptſache ſeine Erledigung, ſo trägt jede Partei die ihr entſtehenden außergerichtlichen Koſten; die Gerichtskoſten werden niedergeſchlagen. Das Prozeßgericht hat über die außergerichtlichen Koſten anderweit zu entſcheiden, wenn dies zur Vermeidung offenbar unbilliger Härten geboten iſt.

§ 8

Die Aufwertungsſtelle kann die Verbindung mehrerer bei ihr gegen denſelben Schuldner anhängiger Aufwertungsverfahren zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entſcheidung anordnen; die Aufwertungsſtelle kann eine ſolche Anordnung wieder aufheben.

§ 9

Die Aufwertungsſtelle iſt auch dann ausſchließlich zuſtändig, wenn auf Grund des § 3 der Dritten Steuernotverordnung eine Aufwertung nach allgemeinen Vorſchriften begehrt wird.

Berlin, den 24. Mai 1924

Der Reichskanzler
Marx

Der Reichsminiſter der Juſtiz
In Vertretung
Dr. Joël