Dritte Verordnung zur Durchführung des Artikel I der Dritten Steuernotverordnung. Vom 15. Auguſt 1924.

(RGBl. I, Nr. 53 vom 19. Auguſt 1924, S. 682)

Liste der Änderungen:
(I)Art. I des Gesetzes über die Verlängerung der Fristen der Dritten Steuernotverordnung vom 27. März 1925 (RGBl. I S. 29)
(II)Art. II und III des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der Dritten Steuernotverordnung vom 28. Juni 1925 (RGBl. I S. 92)
Aufgehoben zum 15. Juli 1925 durch:

Auf Grund der §§ 6, 9, 64 der dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (Reichsgeſetzbl. I S. 74) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung des Reichsrats:

Artikel I
Von Hypothekenbanken ausgegebene Pfandbriefe und andere Schuldverſchreibungen.

§ 1

Für die Aufwertung von Anſprüchen aus Pfandbriefen und anderen Schuldverſchreibungen der im § 1 Abſ. 2 Ziffer 5 der dritten Steuernotverordnung bezeichneten Art gelten, ſoweit dieſe von Hypothekenbanken im Sinne des Hypothekenbankgeſetzes ausgegeben ſind, die nachſtehenden Vorſchriften.

§ 2

Die Teilungsmaſſe beſteht aus

  1. den Hypotheken, Grundſchulden, Reallaſten, Pfandrechten, Wertpapieren und Forderungen, die bei Ablauf des 13. Februar 1924 im Regiſter (§ 22 des Hypothekenbankgeſetzes) als Deckung für die aufzuwertenden Pfandbriefe und anderen Schuldverſchreibungen eingetragen waren,
  2. den erſatzweiſe der Deckung zugeführten Geldbeträgen.
§ 3

In die Teilungsmaſſe fließen

  1. die Erträge aus den im § 2 bezeichneten Werten,
  2. ſämtliche zur Tilgung der Anlagen (§ 2 a) eingehenden Leiſtungen,
  3. die durch die Anlegung der Teilungsmaſſe gewonnenen Erträge.
§ 4

(1) Die Teilungsmaſſe iſt von der Bank geſondert von ihrem ſonſtigen Vermögen zu verwalten. Geldbeträge ſind bis zu ihrer Ausſchüttung verzinslich anzulegen. Die Aufſichtsbehörde (§ 3 des Hypothekenbankgeſetzes) kann eine anderweite Anlegung der Teilungsmaſſe geſtatten.

(2) Während der Dauer des Verteilungsverfahrens finden die Vorſchriften der §§ 6, 22, 30, 31 und des § 37 Abſ. 2 des Hypothekenbankgeſetzes in Anſehung der aufzuwertenden Pfandbriefe und anderen Schuldverſchreibungen ſowie der Teilungsmaſſe keine Anwendung.

(3) Während der Dauer des Verteilungsverfahrens finden Arreſte und Zwangsvollſtreckungen in die Teilungsmaſſe nicht ſtatt. Iſt über das Vermögen der Bank der Konkurs eröffnet, ſo findet in Anſehung der Befriedigung aus der Teilungsmaſſe § 35 Abſ. 1 des Hypothekenbankgeſetzes entſprechende Anwendung.

§ 5

Für Hypotheken, Grundſchulden, Reallaſten und durch Hypothek geſicherte Forderungen iſt im Zweifel als Tag des Erwerbes im Sinne des § 2 Abſ. 2 der dritten Steuernotverordnung der Tag der Eintragung des Rechtes in das Grundbuch anzuſehen. Iſt das Recht im Wege der Abtretung erworben, ſo iſt im Zweifel als Tag des Erwerbes bei Hypotheken, Grundſchulden und durch Hypothek geſicherten Forderungen, ſofern ein Brief erteilt iſt, der Ausſtellungstag der Abtretungsurkunde, im übrigen der Tag der Eintragung der Abtretung in das Grundbuch anzuſehen.

§ 6

Bei Tilgungshypotheken bleiben für die Berechnung des Goldmarkbetrags die nach dem 31. Dezember 1922 gezahlten planmäßigen Tilgungsbeträge außer Betracht. Dieſe Vorſchrift findet auf Grundſchulden und Reallaſten entſprechende Anwendung.

§ 7

(1) Soweit Tilgungshypotheken zur Teilungsmaſſe gehören, kann die Aufwertungsſtelle auf Antrag der Bank, falls nicht die wirtſchaftliche Leiſtungsfähigkeit des Schuldners oder des belaſteten Grundſtücks es untunlich erſcheinen laſſen, beſtimmen:

  1. daß ein höherer als der vereinbarte Tilgungsbetrag zu leiſten iſt,
  2. daß die Tilgungshypothek unter Aufhebung des Tilgungsplans in eine durch beſtimmte Zahlungen zu tilgende Hypothek umgewandelt wird,
  3. daß die Tilgungshypothek durch eine am 1. Januar 1932 fällige Hypothek umgewandelt wird, wenn der zu tilgende Reſtbetrag gegenüber der urſprünglichen Schuld verhältnismäßig geringfügig iſt.

(2) Die Änderungen des Inhalts eingetragener Rechte nach Maßgabe der Entſcheidung der Aufwertungsſtelle ſind auf Antrag der Bank oder des Eigentümers auf Koſten der Bank in das Grundbuch einzutragen.

(3) In jedem Falle kann die Rückzahlung einer Tilgungshypothek unter Einhaltung einer Kündigungsfriſt von ſechs Monaten ſpäteſtens zum 1. Januar 1935 verlangt werden. Auf Antrag der Bank oder des Eigentümers iſt die entſprechende Änderung des Inhalts eingetragener Rechte auf Koſten der Bank in das Grundbuch einzutragen.

(4) Sind Pfandbriefe auf Grund von Grundſchulden oder Reallaſten ausgegeben, ſo gelten die Vorſchriften der Abſ. 1 bis 3 entſprechend.

§ 8

Vereinbarungen über die Aufwertung der im § 2 bezeichneten Werte bedürfen der Zuſtimmung der Aufſichtsbehörde. Iſt die Zuſtimmung erteilt, ſo ſteht den Gläubigern wegen ſolcher Vereinbarungen gegen die Bank ein Schadenserſatzanſpruch nicht zu.

§ 9

Soweit der Schuldner nach dem Vertrage berechtigt oder verpflichtet iſt, das Kapital der Hypothek oder Grundſchuld in Pfandbriefen zurückzuzahlen, kann jede Partei verlangen, daß der aufgewertete Betrag in bar zu leiſten iſt.

§ 10

Die gemäß § 5 Abſ. 2 Satz 3 der Dritten Steuernotverordnung geſchuldeten Zinſen ſind, ſolange der Zinsſatz weniger als 4 vom Hundert beträgt, jährlich, und zwar am 1. Juli eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 11

Die Bank hat zu der Teilungsmaſſe aus ihrem ſonſtigen Vermögen einen Beitrag zu leiſten, wenn es die wirtſchaftlichen Verhältniſſe der Bank angemeſſen erſcheinen laſſen. Der Beitrag wird von der Aufſichtsbehörde feſtgeſetzt.

§ 12

Die Bank iſt berechtigt, von allen in die Teilungsmaſſe fließenden Eingängen vorweg 20 vom Hundert als Verwaltungskoſtenbeitrag in Anſpruch zu nehmen.

§ 13

Bei der Verteilung werden auch ſolche Pfandbriefe berückſichtigt, die gekündigt oder ausgeloſt ſind. Dies gilt auch dann, wenn die Pfandbriefe infolge der Kündigung oder Ausloſung in den Beſitz der Bank zurückgelangt ſind, ohne daß der Inhaber ſeinen Aufwertungsanſpruch verloren hat.

§ 14

Zinsſcheine der Pfandbriefe werden nicht eingelöſt. Neue Zinsſcheine werden nicht ausgegeben.

§ 15

(1) Für die Berechnung des Goldmarkbetrags gilt als Ausgabetag jeder Pfandbriefſerie oder jeden Pfandbriefjahrganges der Tag, an dem der Treuhänder zuerſt Pfandbriefe dieſer Serie oder dieſes Jahrganges mit der durch § 30 Abſ. 3 des Hypothekenbankgeſetzes vorgeſchriebenen Beſcheinigung verſehen hat. Interimsſcheine können auf Antrag der Bank mit Zuſtimmung der Aufſichtsbehörde hinſichtlich des Ausgabetags den Pfandbriefen gleichgeſtellt werden.

(2) Verteilt ſich die Ausgabe einer Serie oder eines Jahrganges auf verſchiedene Zeitpunkte, die ganz oder teilweiſe nach dem 31. Dezember 1917 liegen, ſo kann die Aufſichtsbehörde auf Antrag der Bank nach einer von dieſer auf Grund der verſchiedenen Ausgabetage aufzuſtellenden Berechnung den Durchſchnittsmittelkurs für Auszahlung New York feſtſetzen, nach welchem die Umrechnung des Nennbetrags dieſer Pfandbriefe in den Goldmarkbetrag zu erfolgen hat.

§ 16

(1) Hat der Gläubiger oder ſein Erblaſſer die Pfandbriefe in Umtauſch gegen andere Pfandbriefe erhalten, ſo kann er verlangen, daß bei der Aufwertung ſeiner Pfandbriefe der Goldmarkbetrag der von ihm in Umtauſch gegebenen Pfandbriefe berückſichtigt wird. Das Verlangen iſt bis zum 31. Dezember 1924 bei der Bank zu ſtellen, widrigenfalls eine Berückſichtigung des Goldmarkbetrags der in Umtauſch gegebenen Pfandbriefe nicht ſtattfindet.

(2) Sind die gegeneinander umgetauſchten Pfandbriefe von verſchiedenen Hypothekenbanken ausgegeben, ſo kann die Aufſichtsbehörde einen Ausgleich zwiſchen den Teilungsmaſſen der Hypothekenbanken anordnen. Dieſe Vorſchrift findet entſprechende Anwendung, wenn die Pfandbriefe bei verſchiedenen Teilungsmaſſen (§ 26) zu berückſichtigen ſind. Sind mehrere Aufſichtsbehörden zuſtändig, ſo entſcheiden ſie im gegenſeitigen Einvernehmen.

§ 17

Die von der Bank mit verfügbaren Mitteln angekauften Pfandbriefe nehmen an der Verteilung teil.

§ 18

Mit Pfandbriefen, die im Wege des Umtauſches gegen andere Pfandbriefe oder im Wege der Einlöſung in den Beſitz der Bank gelangt ſind, nimmt die Bank an der Verteilung nicht teil. Dasſelbe gilt für Pfandbriefe, die die Bank bei der Rückzahlung von Hypotheken erhalten hat; jedoch nimmt ſie mit ſolchen Pfandbriefen an der Verteilung teil, die ſie gemäß § 12 als Verwaltungskoſtenbeitrag für ſich in Anſpruch nehmen kann.

§ 19

Mit der Verteilung der Teilungsmaſſe iſt zu beginnen, ſobald nach der Entſcheidung der Aufſichtsbehörde hinreichende bare Maſſe vorhanden iſt.

§ 20

(1) Bietet die Bank mit Zuſtimmung der Aufſichtsbehörde den Gläubigern eine Abfindung an, ſo gilt das Angebot als von allen Gläubigern angenommen, wenn es dreimal im Deutſchen Reichsanzeiger eingerückt worden iſt und ſeit der letzten Einrückung drei Monate verſtrichen ſind, ohne daß ein Teil der Gläubiger, deſſen Goldmarkanſprüche mindeſtens 25 vom Hundert der Goldmarkanſprüche ſämtlicher bei der Verteilung zu berückſichtigenden Gläubiger beträgt, ſchriftlich bei der Aufſichtsbehörde widerſprochen hat.

(2) Der Widerſpruch iſt nur wirkſam, wenn ihm eine Beſcheinigung eines deutſchen Notars oder einer amtlichen Hinterlegungsſtelle über die erfolgte Hinterlegung der Pfandbriefe beigefügt iſt; die Beſcheinigung muß den Nennbetrag ſowie die Nummern- und Serienbezeichnung der Pfandbriefe enthalten. Die Rückgabe der Pfandbriefe darf nicht vor Ablauf der Friſt erfolgen.

(3) Die Vorſchriften des Abſ. 2 finden im Falle des § 13 Satz 2 keine Anwendung.

(4) In dem Angebot iſt auf die Zuläſſigkeit und die Art der Ausübung des Widerſpruchs ſowie auf die Folgen der Nichtausübung hinzuweiſen.

§ 21

Eine Abfindung gemäß § 20 durch Gewährung von Pfandbriefen iſt nur zuläſſig, wenn die Pfandbriefe

  1. bis zum 1. Januar 1927 ausgegeben werden,
  2. auf Goldmark lauten, wobei eine Goldmark dem Preiſe von ⅟₂₇₉₀ Kilogramm Feingold entſpricht (§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Geſetzes über wertbeſtändige Hypotheken vom 29. Juli 1923, Reichsgeſetzbl. I S. 482),
  3. mit mindeſtens 4 vom Hundert jährlich zu verzinſen und
  4. zum Nennbetrag einzulöſen ſind,

und wenn die Bank ſich verpflichtet, die auf die Deckung bei ihr eingehenden ordentlichen und außerordentlichen Rückzahlungen zur Einlöſung der Pfandbriefe im Wege der Ausloſung zum Nennbetrage zu verwenden. Der im § 20 vorgeſehene Widerſpruch iſt nur wirkſam, wenn die Goldmarkanſprüche der Gläubiger, die den Widerſpruch erklärt haben, mindeſtens ein Drittel der Goldmarkanſprüche ſämtlicher bei der Verteilung zu berückſichtigenden Gläubiger betragen.

§ 22

(1) Werden die Gläubiger gemäß §§ 20, 21 mit Pfandbriefen abgefunden, ſo iſt die Bank, ſofern ſie ſich bereit erklärt, die aufgewerteten Hypotheken als ihrerſeits dauernd unkündbare Tilgungshypotheken den Schuldnern zu belaſſen, befugt, mit Wirkung vom 1. Januar 1928 neben den nach § 5 Abſ. 2 der dritten Steuernotverordnung zu entrichtenden Zinſen 3 vom Hundert jährliche Tilgung zu verlangen. Weigert ſich der Schuldner, die entſprechende Änderung des Inhalts der Hypothek zu bewilligen, ſo wird die Bewilligung auf Antrag der Bank durch die Entſcheidung der Aufwertungsſtelle erſetzt.

(2) Der Schuldner kann, wenn dies mit Rückſicht auf ſeine und des belaſteten Grundſtücks wirtſchaftliche Leiſtungsfähigkeit unerläßlich erſcheint, die Herabſetzung des Tilgungsſatzes in halbprozentigen Stufen oder den gänzlichen Wegfall der Tilgung verlangen. Im Falle des gänzlichen Wegfalls der Tilgung kann die Bank die Zahlung des aufgewerteten Kapitalbetrags verlangen, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1932. Die Kündigungsfriſt beträgt, ſofern nichts abweichendes vereinbart iſt, ſechs Monate. Das Verlangen auf Herabſetzung oder auf Wegfall der Tilgung muß ſpäteſtens ſechs Monate, nachdem die Bank von der Befugnis gemäß Abſ. 1 Satz 1 dem Schuldner gegenüber Gebrauch gemacht hat, bei der Aufwertungsſtelle geſtellt werden.

(3) Die bisherigen vertraglichen Kündigungs- und Rückzahlungsrechte des Schuldners bleiben unberührt.

(4) Streitigkeiten über die Ausgeſtaltung der als Deckung der Goldpfandbriefe dienenden Hypotheken entſcheidet die Aufwertungsſtelle.

(5) Die Vorſchriften der Abſ. 1 bis 4 finden auf Grundſchulden und Reallaſten entſprechende Anwendung.

(6) Änderungen des Inhalts eingetragener Rechte nach Maßgabe der Bewilligung der Beteiligten oder der Entſcheidung der Aufwertungsſtelle ſind auf Antrag der Bank oder des Eigentümers auf Koſten der Bank in das Grundbuch einzutragen.

§ 23

(1) Erläßt die Bank in den Fällen der §§ 19 bis 22 zum Abſchluß des Verfahrens eine dreimalige Aufforderung im Reichsanzeiger an die Gläubiger, ihre Anſprüche anzumelden und die Pfandbriefe zur Geltendmachung ihrer Rechte vorzulegen, ſo kann ſie den Anteil, der auf die bis zum Ablauf von drei Monaten nach der letzten Veröffentlichung nicht eingereichten Pfandbriefe entfällt, hinterlegen, ſofern nicht innerhalb der Friſt der Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens oder auf Zahlungsſperre nachgewieſen iſt.

(2) Im  Falle des § 13 Satz 2 iſt die Bank zur Hinterlegung nur befugt, wenn der Gläubiger die Anmeldung ſeines Anſpruchs innerhalb der Friſt unterlaſſen hat.

(3) In der Aufforderung iſt auf die Folgen der Nichteinhaltung der Friſt hinzuweiſen.

§ 24

(1) Zuſtändig ſowohl für die Pfandbriefe als auch für die im § 2 bezeichneten Werte iſt die Aufwertungsſtelle, in deren Bezirk die Bank ihren Sitz hat.

(2) Auf Antrag der Bank kann der Reichsminiſter der Juſtiz im Einvernehmen mit der oberſten Landesbehörde beſtimmen, daß an Stelle der für den Sitz der Bank zuſtändigen Aufwertungsſtelle eine andere Aufwertungsſtelle zuſtändig iſt.

§ 25

Das Geſetz, betreffend die gemeinſamen Rechte der Beſitzer von Schuldverſchreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgeſetzbl. S. 691) findet auf die nach Maßgabe dieſer Verordnung aufzuwertenden Pfandbriefe keine Anwendung.

§ 26

Auf Antrag der Bank kann die Aufſichtsbehörde beſtimmen, daß für verſchiedene Ausgaben von Pfandbriefen verſchiedene Teilungsmaſſen gebildet werden, wenn die Deckung auch bisher getrennt verwaltet wurde oder wenn die Pfandbriefe erkennbar auf Grund einer beſonderen Deckung ausgegeben ſind.

§ 27

Die Aufſichtsbehörde kann die ihr nach dieſer Verordnung zuſtehenden Befugniſſe auf eine andere Stelle übertragen.

§ 28

Soweit nach dieſer Verordnung die Zuſtändigkeit der Aufwertungsſtelle begründet iſt, finden die Vorſchriften des § 9 Abſ. 2 bis 6 der dritten Steuernotverordnung ſowie der zweiten Verordnung zur Durchführung des Artikel I der dritten Steuernotverordnung vom 24 Mai 1924 (Reichsgeſetzbl. I S. 561) Anwendung.

§ 29

(1) Für die Aufwertung der Anſprüche aus den in den §§ 41, 42 des Hypothekenbankgeſetzes bezeichneten Schuldverſchreibungen gelten die §§ 6 bis 28 und, ſoweit die Teilungsmaſſe aus Vermögensanlagen der in §1 Abſ. 2 Ziffer 1 bis 4 der dritten Steuernotverordnung bezeichneten Art beſteht, auch die Vorſchrift des § 5 entſprechend.

(2) Für die Schuldverſchreibungen gemäß § 41 des Hypothekenbankgeſetzes und die Schuldverſchreibungen gemäß § 42 des Hypothekenbankgeſetzes wird je eine beſondere Teilungsmaſſe gebildet.

(3) Sind Pfandbriefe in Umtauſch gegen die in den §§ 41, 42 des Hypothekenbankgeſetzes bezeichneten Schuldverſchreibungen oder ſolche Schuldverſchreibungen in Umtauſch gegen Pfandbriefe gegeben worden, ſo finden die Vorſchriften des § 16 entſprechende Anwendung.

Artikel II
Von anderen Grundkreditanſtalten als Hypothekenbanken, von Schiffsbeleihungsbanken ſowie von Ablöſungsanſtalten ausgegebene Pfandbriefe und andere Schuldverſchreibungen.

§ 30

(1) Anſprüche aus Pfandbriefen, Rentenbriefen und anderen verzinſlichen oder an Stelle der Verzinſung mit einem Aufgeld rückzahlbaren Schuldverſchreibungen, die von anderen Grundkreditanſtalten als Hypothekenbanken im Sinne des Hypothekenbankgeſetzes, von Schiffsbeleihungsbanken ſowie von Ablöſungsanſtalten ausgegeben ſind, werden auf der Grundlage des § 6 Abſ. 1 der dritten Steuernotverordnung ſowie der §§ 1 bis 29 dieſer Verordnung aufgewertet, ſofern den Gläubigern an der den Schuldverſchreibungen zugrunde liegenden Deckung ein Pfandrecht oder ein Recht auf vorzugsweiſe oder ausſchließliche Befriedigung zuſteht.

(2) Die näheren Anordnungen werden von den oberſten Landesbehörden getroffen; ſie entſcheiden über das Vorliegen der Vorausſetzungen des Abſ. 1.

§ 31

Steht den Gläubigern an der den Schuldverſchreibungen (§ 30) zugrunde liegenden Deckung ein Pfandrecht oder ein Recht auf vorzugsweiſe oder ausſchließliche Befriedigung nicht zu, ſo können die oberſten Landesbehörden Grundſätze über die Herabſetzung des Betrags der Aufwertung der Schuldverſchreibungen aufſtellen und die näheren Anordnungen für die Durchführung der Aufwertung treffen. Sie entſcheiden über das Vorliegen der Vorausſetzungen des Satzes 1.

Berlin, den 15. Auguſt 1924

Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Jarres

Der Reichsminiſter der Juſtiz
In Vertretung
Dr. Joël