Bankgeſetz. Vom 30. Auguſt 1924.

(RGBl. II, Nr. 32 vom 30. Auguſt 1924, S. 235)

– Auszug –

Mit Ausnahme des § 31 in Kraft gesetzt zum 11. Oktober 1924 durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Änderung des Bankgesetzes vom 13. März 1930 (RGBl. II S. 355) i. V. m.
Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bankgesetzes vom 19. Mai 1930 (RGBl. II S. 777)
(II)Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Reichsbanknoten vom 15. April 1930 (RGBl. II S. 691) i. V. m.
Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bankgesetzes vom 19. Mai 1930 (RGBl. II S. 777)
(III)Gesetz zur Änderung des Bankgesetzes vom 27. Oktober 1933 (RGBl. II S. 827)
(IV)Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl. II S. 827)
Aufgehoben zum 16. Juni 1939 durch:

Der Reichstag hat das folgende Geſetz beſchloſſen, das mit Zuſtimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Für die Rechtsverhältniſſe der durch das Bankgeſetz vom 14. März 1875 errichteten Reichsbank gelten fortan die nachfolgenden Beſtimmungen:

I. Notenprivileg der Reichsbank

§ 1

Die Reichsbank iſt eine von der Reichsregierung unabhängige Bank, welche die Eigenſchaft einer juriſtiſchen Person beſitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im geſamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu ſorgen.

Die Reichsbank hat ihren Sitz in Berlin. Sie iſt berechtigt, allerorten im Reichsgebiet Zweiganſtalten (Reichsbankhauptſtellen, Reichsbankſtellen und Reichsbanknebenſtellen) zu unterhalten. Die Beſtimmung hierüber und über die Organisation der Zweiganſtalten trifft das Reichsbankdirektorium.

§ 2

Die Reichsbank hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausſchließliche Recht, Banknoten in Deutſchland auszugeben.

Die beſtehenden Notenausgaberechte der Bayeriſchen Notenbank, der Württembergiſchen Notenbank, der Sächſiſchen Bank und der Badiſchen Bank bleiben unberührt. Die Höchſtgrenze, bis zu welcher die Privatnotenbanken Banknoten auszugeben befugt ſind, darf den Betrag von 194 Millionen Reichsmark insgeſamt nicht überſteigen.

Die Höhe, bis zu der die einzelnen Privatnotenbanken Banknoten ausgeben dürfen, wird durch ein beſonderes Geſetz feſtgeſetzt, das auch die ſonſtigen Rechtsverhältniſſe dieſer Banken regelt.

Die Rentenbank darf den Betrag der ausgegebenen Rentenbankſcheine nicht erhöhen.

Das der Deutſchen Golddiskontbank verliehene Recht der Notenausgabe wird aufgehoben. Die beim Inkrafttreten dieſes Geſetzes ausgegebenen Noten ſind aufzurufen und einzuziehen. Die näheren Beſtimmungen hierüber trifft der Vorſtand der Deutſchen Golddiskontbank.

§ 3

Die Banknoten lauten auf Reichsmark. (…)

Die Reichsbanknoten ſind außer Reichsgoldmünzen das einzige unbeſchränkte geſetzliche Zahlungsmittel in Deutſchland.

Die Reichsbank iſt verpflichtet, ihren geſamten bisherigen Notenumlauf aufzurufen und gegen Reichsmarknoten umzutauſchen. Eine Billion Mark bisheriger Ausgabe iſt durch eine Reichsmark zu erſetzen. Die eingezogenen Noten ſind zu vernichten.

Die näheren Beſtimmungen über den Aufruf, die Friſten für die Einlieferung und Kraftloserklärung der alten Noten ſetzt das Reichsbankdirektorium feſt.

§ 4

Ausländiſche Banknoten oder ſonſtige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverſchreibungen ausländiſcher Korporationen, Geſellſchaften oder Privaten dürfen, wenn ſie ausſchließlich oder neben anderen Wertbeſtimmungen in Reichswährung ausgeſtellt ſind, innerhalb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.

III. Organiſation der Reichsbank

A. Verwaltung

§ 6

Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium, das aus einem Präſidenten als Vorſitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern beſteht. Das Reichsbankdirektorium beſtimmt insbeſondere die Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik der Bank.

Präſident und Mitglieder müſſen deutſche Reichsangehörige ſein.

Das Reichsbankdirektorium faßt ſeine Beſchlüſſe mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Präſidenten.

Der Präſident wird vom Generalrat in der Weiſe gewählt, daß eine Mehrheit von 9 Stimmen vorhanden ſein muß, der mindeſtens 6 deutſche Stimmen angehören. Der Präſident erhält eine Ernennungsurkunde, die der Unterſchrift der an der Wahl beteiligten Mitglieder des Generalrats ſowie der Unterſchrift des Reichspräſidenten bedarf. Mit der Aushändigung der Urkunde an den gewählten Präſidenten iſt dieſer rechtmäßig beſtellt.

Lehnt der Reichspräſident ſeine Unterſchrift bei einem Gewählten ab, ſo hat eine Neuwahl ſtattzufinden. Lehnt der Reichspräſident auch die Unterſchrift bei dem Neugewählten ab, so findet eine dritte Wahl ſtatt, die endgültig iſt, ohne daß es für die rechtmäßige Beſtellung der Unterſchrift des Reichspräſidenten unter der Ernennungsurkunde bedarf.

Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums erfolgt nach Zuſtimmung des Generalrats durch den Präſidenten. Die Zuſtimmung des Generalrats muß mit dem Stimmenverhältnis zuſtande kommen, das für die Präſidentenwahl vorgeſchrieben iſt. Die Ernennung erfolgt auf einen Zeitraum von 12 Jahren, jedoch mit der Maßgabe, daß jedes Mitglied des Direktoriums bei Erreichung eines Lebensalters von 65 Jahren ausſcheidet.

Für die erſtmalige Ernennung des Direktoriums gilt folgende Beſonderheit: Die Zahl der Mitglieder des Direktoriums mit Ausnahme des Präſidenten wird in drei Gruppen geteilt, von denen die erſten beiden gleich groß sein müſſen und die dritte entweder ebenfalls die gleiche Größe haben muß wie die beiden erſten oder, wenn das rechneriſch nicht geht, kleiner ſein kann, aber ſo nahe als möglich an die Größe jeder der erſten beiden Gruppen herankommen muß. In die erſte Gruppe werden die an Lebensalter jüngſten, in die dritte Gruppe die an Lebensalter älteſten, in die zweite Gruppe die übrigen zu Ernennenden eingereiht. Die Mitglieder der erſten Gruppe werden auf 12 Jahre, die der zweiten Gruppe auf 8 Jahre und die der dritten Gruppe auf 4 Jahre ernannt. Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt auch bei der erstmaligen Wahl.

Die Amtsdauer des Präſidenten beträgt 4 Jahre. Der Präſident und die Mitglieder ſind wieder wählbar.

Wenn eine Zuwahl oder Ergänzung des Reichsbankdirektoriums durch Wahl eines neuen Kandidaten ſtattfindet, ſo bedarf der zu Wählende der Zuſtimmung des Reichsbankdirektoriums.

Aus wichtigem Grunde kann der Präſident oder ein Mitglied des Direktoriums jederzeit abberufen werden, unter Wahrung der ihnen vertraglich zuſtehenden Anſprüche. Dieſe Abberufung aus wichtigem Grunde erfolgt gegenüber dem Präſidenten durch den Generalrat mit der im Abſ. 4 vorgeſehenen Stimmenmehrheit, gegenüber einem Mitglied des Direktoriums gleichfalls durch den Generalrat mit der gleichen Stimmenmehrheit, jedoch nur mit Zuſtimmung des Präſidenten.

B. Vertretung der Anteilseigner

§ 11

Die Generalverſammlung iſt die Vertretung der Anteilseigner. Zur Teilnahme iſt mit den in der Satzung enthaltenen Maßgaben jeder verfügungsberechtigte Anteilseigner berechtigt, der in den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen iſt.

Die Stimmenzahl, die jeder Erſchienene hat, beſtimmt ſich nach dem Nennbetrag der durch ihn vertretenen Bankanteile. Jeder Anteil hat das Recht auf eine Stimme, jedoch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen in einer Hand vereinigt ſein.

Die einfache Stimmenmehrheit entſcheidet, bei Stimmengleichheit entſcheidet der Nennbetrag der Anteile.

§ 13

Bei der Reichsbank wird ein ſtändiger Ausſchuß der Anteilseigner (Zentralausſchuß) gebildet werden, deſſen gutachtliche Äußerung ſie in geeigneten Fällen einholen kann. Die Mitglieder des Zentralausſchuſſes ſollen auf Vorſchlag des Reichsbankdirektoriums von der Generalverſammlung aus den Kreiſen von Bankgewerbe, Induſtrie, Handel, Landwirtſchaft, Handwerk und Arbeitnehmerſchaft, und zwar aus den deutſchen Anteilseignern, gewählt werden.

Rechte und Pflichten des Zentralausſchuſſes beſtimmt die Satzung.

(…)

C. Generalrat

§ 14

Bei der Reichsbank wird ein Generalrat gebildet, beſtehend aus 14 Mitgliedern, von denen ſieben die deutſche Reichsangehörigkeit und je eines die britiſche, franzöſiſche, italieniſche, belgiſche, amerikaniſche (Vereinigte Staaten), holländiſche und ſchweizeriſche Staatsangehörigkeit beſitzen müſſen. Durch einſtimmigen Beſchluß kann der Generalrat die Zahl ſeiner deutſchen Mitglieder vermehren.

§ 15

Der Präſident des Reichsbankdirektoriums iſt eines der deutſchen Mitglieder und zugleich Vorſitzender des Generalrats.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Generalrats mit Ausnahme des Präſidenten und des Kommiſſars beträgt drei Jahre. In der erſten Amtsperiode ſollen drei deutſche Mitglieder und drei ausländiſche Mitglieder für die Dauer von einem Jahr, zwei deutſche Mitglieder und zwei ausländiſche Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren und zwei deutſche Mitglieder und zwei ausländiſche Mitglieder für die Dauer von drei Jahren ihre Ämter bekleiden. In der ersten Sitzung des Generalrats ſoll durch das Los entſchieden werden, welche Mitglieder – mit Ausnahme des Präſidenten und des Kommiſſars – hiernach eine verkürzte Amtsdauer von einem oder zwei Jahren haben. Wird zum Präſidenten eine Perſon gewählt, die dem Generalrat bisher nicht angehörte, ſo ſcheidet dasjenige der deutſchen Mitglieder des Generalrats aus, das die längſte Amtsdauer vor ſich hat. Im Zweifel entſcheidet das Los.

§ 16

Die deutſchen Mitglieder – mit Ausnahme des Präſidenten – werden von den die deutſche Reichsangehörigkeit beſitzenden Anteilseignern der Reichsbank gewählt oder, ſoweit die Satzung ein Kooptationsrecht vorſieht, beſtätigt.

Die näheren Beſtimmungen über die Wahl trifft die Satzung.

Für die Wahl der erſten deutſchen Mitglieder erläßt das Organiſationskomitee mit Zuſtimmung des Präſidenten die erforderlichen Beſtimmungen.

Die ausländiſchen Mitglieder werden erſtmalig vom Organiſationskomitee ernannt.

Im weiteren Verlauf ſoll, wenn ein ausländiſches Mitglied ausſcheidet, eine Neuwahl einer Perſon derſelben Staatsangehörigkeit ſtattfinden, und zwar durch die zur Zeit der Wahl im Amt befindlichen ausländiſchen Mitglieder. Einſtimmigkeit bis auf eine Stimme ist hierfür erforderlich.

Bevor ein ausländiſches Mitglied gewählt wird, ſoll der Generalrat die Zentralnotenbank des Landes, deſſen Staatsangehörigkeit gewählt werden ſoll, um eine gutachtliche Äußerung erſuchen.

§ 17

Zu Mitgliedern des Generalrats dürfen nicht beſtellt werden:

  1. unmittelbare Staatsbeamte des Deutſchen Reichs oder eines deutſchen Landes,
  2. Perſonen, die vom Deutſchen Reiche oder einem deutſchen Lande eine Bezahlung erhalten.

Abſ. 1 gilt ſinngemäß für Beamte eines ausländiſchen Staates sowie für Perſonen, die von einem ſolchen Staate oder deſſen Regierung eine Bezahlung erhalten.

§ 18

Der Generalrat faßt ſeine Beſchlüſſe mit einer Mehrheit von mindeſtens zehn Stimmen oder mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn der Präſident und der Kommiſſar in der Mehrheit inbegriffen ſind. Falls ein Mitglied einer Sitzung nicht beiwohnen kann, ſteht es ihm frei, ein anderes Mitglied durch eingeſchriebenen Brief oder Telegramm zu ermächtigen, an ſeiner Statt ſeine Stimme abzugeben.

(…)

§ 19

Der Generalrat beſtellt eines ſeiner ausländiſchen Mitglieder oder einen anderen Ausländer, der eine nach § 14 im Generalrat vertretene Staatsangehörigkeit beſitzt, zum Kommiſſar für die Notenausgabe. Der Beſchluß muß mit mindeſtens neun Stimmen, worunter mindestens ſechs ausländiſche Stimmen ſein müſſen, gefaßt werden. Die Wahl eines Nichtmitgliedes bewirkt das Ausſcheiden des bisherigen Mitgliedes gleicher Staatsangehörigkeit. Der gewählte Kommiſſar wird durch die Wahl Mitglied des Generalrats. Seine Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

IV. Der Geſchäftskreis der Bank

§ 22

Die Reichsbank iſt verpflichtet, Barrengold zum feſten Satze von 1392 Reichsmark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauſchen.

Die Bank iſt berechtigt, auf Koſten des Abgebers ſolches Gold durch die von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und ſcheiden zu laſſen.

V. Notenausgabe, -Deckung und Kommiſſar für die Notenausgabe

§ 27

Die An- und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Vernichtung der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des Kommiſſars für die Notenausgabe durch die Notenabteilung der Bank.

Der Kommiſſar ist ermächtigt und ſeine Aufgabe ſoll im weſentlichen darin beſtehen, die Durchführung derjenigen Beſtimmungen des Geſetzes und der Satzung zu gewährleiſten, die ſich auf die Ausübung des Notenausgaberechts und die Erhaltung der Golddeckung für die im Umlauf befindlichen Noten beziehen. Zu dieſem Zwecke ſoll der Kommiſſar das Recht haben, die Vorlage aller Unterlagen zu verlangen, die er für die Durchführung ſeiner Aufgabe für zweckmäßig hält. Er kann auch bei der Bank perſönlich oder durch ſeine Hilfsarbeiter alle auf die Durchführung ſeiner Aufgabe bezüglichen Unterſuchungen anſtellen. Er kann den Sitzungen des Direktoriums beiwohnen.

(…)

§ 28

Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jederzeit zu halten:

  1. eine Deckung von mindeſtens 40 % in Gold oder Deviſen (Golddeckung); dieſe Deckung muß zu mindeſtens drei Vierteln aus Gold beſtehen.

    Gold im Sinne dieser Vorſchrift ist Barrengold ſowie in- und ausländiſche Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Reichsmark berechnet, ſoweit ſie ſich entweder in den Kaſſen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verfügung bei einer ausländiſchen Zentralnotenbank befinden.

    Deviſen ſind Banknoten, Wechſel mit einer Laufzeit von höchſtens 14 Tagen, Schecks und täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländiſchen zentralen Finanzplatz in ausländiſcher Währung zahlbar ſind. Sie ſind mit ihrem jeweiligen Goldwert einzuſetzen.

  2. für den Reſtbetrag diskontierte Wechſel oder Schecks, welche den im § 21 aufgeſtellten Erforderniſſen genügen.

§ 29

Unter ausnahmsweiſen Umſtänden darf die im § 28 unter a) genannte Deckung auf Vorſchlag des Direktoriums durch Beſchluß des Generalrats unter 40 % herabgeſetzt werden; ein ſolcher Beſchluß des Generalrats bedarf Einſtimmigkeit bis auf eine Stimme.

Im Falle einer ſolchen Herabſetzung der Deckung, die länger als eine Bankausweis-Woche dauert, hat die Bank von dem an der vorgeſchriebenen Deckung von 40 % fehlenden Betrag prozentual bemeſſene Notenſteuern nach folgenden Beſtimmungen an das Reich zu zahlen:

(…)

§ 31

Die Bank iſt verpflichtet, ihre Noten:

  1. bei ihrer Hauptkaſſe in Berlin ſofort auf Präſentation,
  2. bei ihren Zweiganſtalten, ſoweit es deren Barbeſtände und Geldbedürfniſſe geſtatten,

dem Inhaber einzulöſen.

Die Einlöſung erfolgt nach Wahl der Bank in:

  1. deutſchen Goldmünzen zum jeweiligen geſetzlichen Gewicht und Feingehalt zu pari;
  2. Goldbarren in Stücken von nicht weniger als 1000 Reichsmark und nicht mehr als 35 000 Reichsmark zu ihrem Reingoldwert in deutſchen Goldſtücken zum jeweiligen geſetzlichen Gewicht und Feingehalt;
  3. Schecks oder Auszahlung in ausländiſcher Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betreffenden Währung; die Satzung bezeichnet diejenigen ausländiſchen Banken, auf die die Schecks oder Auszahlungen lauten müſſen. Die Reichsbank kann hierbei eine Vergütung in Rechnung ſtellen. Dieſe darf jedoch den Betrag nicht überſteigen, der ſich aus dem dem Einlöſungsbetrage entſprechenden Anteile an den Verſendungsſpeſen nebſt Zinſen für größere Goldtranſporte nach dem betreffenden ausländiſchen Bankplatze ergibt.

VII. Liquidation

§ 38

Nach dem Fortfall des Rechtes der Reichsbank, Banknoten in Deutſchland auszugeben, iſt das Reich berechtigt, mit einjähriger Ankündigungsfriſt die Reichsbank aufzuheben und ihre Grundſtücke zu übernehmen.

(…)

Bevor die Reichsbank in Liquidation tritt, hat ſie die Reichsregierung hiervon rechtzeitig zu benachrichtigen.

IX. Schluß- und Übergangsbeſtimmungen

§ 51

Die erſte Wahl des Präſidenten auf Grund dieſes Geſetzes ſoll innerhalb 6 Monaten nach ſeinem Inkrafttreten erfolgen.

§ 52

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieſes Geſetzes beſtimmt die Reichsregierung. Für das Inkrafttreten der Vorſchrift des § 31 bedarf es außerdem eines übereinſtimmenden Beſchluſſes des Reichsbankdirektoriums und des Generalrates. Dieſer Beſchluß iſt im Reichsgeſetzblatt bekanntzumachen. Bis dahin bewendet es bei der Beſtimmung des § 2 des Geſetzes, betreffend die Reichskaſſenſcheine und die Banknoten, vom 4. Auguſt 1914 (Reichsgeſetzbl. S. 347), ſoweit ſich dieſe Beſtimmung auf Reichsbanknoten bezieht.

§ 53

Das Bankgeſetz vom 14. März 1875 und die dazu ergangenen Änderungsgeſetze mit Ausnahme des Geſetzes vom 19. März 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 73) treten unbeſchadet der Beſtimmung des § 52 außer Kraft.

Zugleich treten die Beſtimmungen der Rentenbankverordnung vom 15. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 963) und des Geſetzes über die Deutſche Golddiskontbank vom 19. März 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 71) inſoweit außer Kraft, als ſie mit dem vorliegenden Geſetz in Widerſpruch ſtehen.

Berlin, den 30. Auguſt 1924

Der Reichspräſident
Ebert

Der Reichswirtſchaftsminiſter
Hamm

Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther