Münzgeſetz. Vom 30. Auguſt 1924.

(RGBl. II, Nr. 32 vom 30. Auguſt 1924, S. 254)

– Auszug –

In Kraft gesetzt zum 11. Oktober 1924 durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Änderung des Münzgesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl. S. 574)

Der Reichstag hat das folgende Geſetz beſchloſſen, das mit Zuſtimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Im Deutſchen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100 Reichspfennige eingeteilt wird.

§ 4

Als Reichsgoldmünzen gelten bis auf weiteres auch die auf Grund des Geſetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichsgeſetzbl. S. 404), des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgeſetzbl. S. 233) und des Münzgeſetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgeſetzbl. S. 507) ausgeprägtem Goldmünzen.

Als Reichsſilbermünzen gelten bis auf weiteres auch die auf Grund des Geſetzes über die Ausprägung neuer Reichsſilbermünzen vom 20. März 1924 (Reichsgeſetzbl. I S. 291) ausgeprägten Silbermünzen.

Als Reichsmünzen über Reichspfennige gelten bis auf weiteres auch die auf Grund der Verordnung des Reichspräſidenten vom 8. November 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1086) ausgeprägten Rentenpfennigmünzen und die auf Grund der Münzgeſetze vom 9. Juli 1873 und 1. Juni 1909 ausgeprägten Kupfermünzen.

§ 5

Alleinige geſetzliche Zahlungsmittel ſind fortan:

  1. die in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Goldmünzen und die von der Reichsbank ausgeſtellten auf Reichsmark lautenden Noten unbeſchränkt,
  2. die übrigen in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Münzen nach Maßgabe des § 9,

und zwar die im § 4 bezeichneten Goldmünzen und Silbermünzen mit der Maßgabe, daß eine Mark Nennwert gleich einer Reichsmark gilt, die Rentenpfennigmünzen und die Kupfermünzen mit der Maßgabe, daß ein Rentenpfennig und ein Pfennig Nennwert gleich einem Reichspfennig gilt.

Sofern eine Schuld in Mark bisheriger Währung gezahlt werden kann, iſt der Schuldner berechtigt, die Zahlung in geſetzlichen Zahlungsmitteln in der Weiſe zu leiſten, daß eine Billion Mark einer Reichsmark gleichgeſetzt werden.

§ 15

Die §§ 1 bis 14 des Münzgeſetzes vom 1. Juni 1909 werden aufgehoben; ſoweit in beſtehenden Vorſchriften auf deſſen Vorſchriften verwieſen iſt, treten die entſprechenden Vorſchriften dieſes Geſetzes an ihre Stelle.

Die auf Grund der früheren Geſetze ausgeprägten Reichsmünzen aus Nickel, Aluminium, Eiſen und Zink werden außer Kurs geſetzt und gelten nicht mehr als geſetzliche Zahlungsmittel. Wegen der Außerkursſetzung der auf Grund der Münzgeſetze vom 9. Juli 1873 und 1. Juni 1909 ausgeprägten Silbermünzen bewendet es bei der Bekanntmachung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 (Reichsgeſetzbl. S. 625) und der Verordnung der Reichsregierung vom 13. April 1920 (Reichsgeſetzbl. S. 521).

§ 16

Die Verordnung des Reichspräſidenten über die Ausprägung von Münzen im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennigen vom 8. November 1923 wird, wie folgt, geändert:

(…)

§ 17

Die §§ 1 und 2 der Verordnung über die Gleichſtellung der Reichskupfermünzen mit den Rentenpfennigen und die Abänderung der Verordnung des Reichspräſidenten vom 8. November 1923, vom 11. Februar 1924 (Reichsgeſetzbl. I S. 60) werden aufgehoben.

§ 18

Die §§ 3 und 4 des Geſetzes über die Ausprägung neuer Reichsſilbermünzen vom 20. März 1924 werden aufgehoben.

§ 19

Die Reichsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieſes Geſetzes, insbeſondere für die Überleitung der bisherigen in die neuen Währungsverhältniſſe notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorſchriften zu erlaſſen.

§ 20

Die Reichsregierung beſtimmt den Zeitpunkt, an welchem dieſes Geſetz in Kraft tritt.

Berlin, den 30. Auguſt 1924

Der Reichspräſident
Ebert

Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther