(RGBl. II, Nr. 32 vom 30. Auguſt 1924, S. 252)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Kap. III Art. 1 des sechsten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517, 592) |
(II) | Verordnung über die Änderung des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen und des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 4. September 1939 (RGBl. I S. 1694) |
(III) | Verordnung über die Bodenreform vom 3. September 1945 (VOBl. PS Nr. 1 S. 28), Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (ABl. MV 1946 S. 14), Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 (VOBl. MB S. 8), Verordnung über die landwirtschaftlich Bodenreform vom 10. September 1945 (AN Sachs. S. 27), sowie Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 (RegBl. Thü. I S. 13) |
(IV) | Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 112) |
(V) | Gesetz über die Rentenbankgrundschuld vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 79) |
(VI) | Landesgesetz über die Rentenbankgrundschuld im Lande Rheinland-Pfalz vom 5. September 1949 (GVBl. RP I S. 438) |
(VII) | Verordnung über die Erstreckung der Rentenbankgesetzgebung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf Länder des französischen Besatzungsgebietes vom 21. Februar 1950 (BGBl. S. 37) |
(VIII) | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank vom 14. September 1953 (BGBl. I S. 1327) i. V. m. Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank, des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank und des Gesetzes über die Rentenbankgrundschuld vom 6. November 1953 (GVBl. Bln. S. 1371) |
(IX) | Gesetz über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 26. Juli 1956 (BGBl. I S. 669), im Land Berlin i. V. m. Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung und des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 31. Juli 1956 (GVBl. Bln. S. 949) |
(X) | Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 313) i. V. m. Bekanntmachung über die Beendigung der Übergangszeit im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 401) |
(XI) | Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) i. V. m. Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) und Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrags vom 16. Oktober 1990 (BGBl. II S. 1360) |
(XII) | Art. 61 des Euro-Anpassungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2001 (GVBl. RP S. 29) |
(XIII) | Art. 5 Nr. 4 des Elften Rechtsbereinigungsgesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. RP S. 99) |
Der Reichstag hat das folgende Geſetz beſchloſſen, das mit Zuſtimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Die Deutſche Rentenbank darf über den Betrag der beim Inkrafttreten dieſes Geſetzes von ihr ausgegebenen Rentenbankſcheine hinaus Rentenbankſcheine nicht mehr ausgeben.
Die noch nicht ausgegebenen Rentenbankſcheine, die ſich in ihrem Beſitze befinden, hat ſie der Reichsbank zur Vernichtung zu übergeben.
Der Betrag der beim Inkrafttreten dieſes Geſetzes ausgegebenen Rentenbankſcheine und Rentenbriefe wird vom Reichsminiſter der Finanzen bekannt gemacht.
Das Kapital der Deutſchen Rentenbank wird, entſprechend der Veränderung der Belaſtungen auf Grund dieſes Geſetzes, auf (…) Rentenmark herabgeſetzt. Der Betrag wird lediglich von der Landwirtſchaft (§ 6 der Rentenbankverordnung vom (…) aufgebracht. Die im § 2 der Rentenbankverordnung vorgeſehene Rücklage fällt weg.
(…)
Die im § 9 der Rentenbankverordnung vorgeſehene Belaſtung der induſtriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einſchließlich der Banken wird aufgehoben. Die Grundſchulden erlöſchen; die Schuldverſchreibungen ſind zu vernichten oder den Unternehmern auf Antrag zurückzugeben. Gleichzeitig erlöſchen die Anteilsrechte dieſer Unternehmer (§ 11 der Rentenbankverorduung).
Die bis zum Inkrafttreten dieſer Vorſchriften aufgelaufenen Zinſen für die Grundſchulden und Schuldverſchreibungen haben die Unternehmer an die Deutſche Rentenbank abzuführen.
Die Belaſtung der Eigentümer der dauernd land-, forſtwirtſchaftlichen oder gärtneriſchen Zwecken dienenden Grundſtücke bleibt in der in den §§ 6 bis 8, 10 der Rentenbankverordnung vorgeſehenen Weiſe beſtehen.
Die Höhe, in welcher die Deutſche Rentenbank Grundſchulden au diesen Grundſtücken erwirbt, wird auf 5 v. H. des Wehrbeitragwerts festgeſtellt. Soweit der Wehrbeitragswert auf Grund des Artikels II der Zweiten Steuernotverordnung für die Vermögensſteuer berichtigt oder nachträglich ermittelt worden iſt, iſt dieſer Wert maßgebend.
Das Kapital der Grundſchuld iſt mit 5 v. H. jährlich zu verzinſen. Die Zahlung der Zinſen kann auch in geſetzlichen Zahlungsmitteln erfolgen.
Im Falle der Zwangsverſteigerung des belaſteten Grundſtücks bleibt die Grundſchuld auch dann beſtehen, wenn ſie bei der Feſtſtellung des geringſten Gebots nicht berückſichtigt iſt. Die Grundſchulden können von der Deutſchen Rentenbank nicht abgetreten werden, ſie ſind jedoch der Pfändung unterworfen. Das Kapital der Grundſchuld iſt auch für die Eigentümer unkündbar.
Die Reichsbank hat den Geſamtbetrag der ausgegebenen Rentenbankſcheine gemäß den Beſtimmungen dieſes Geſetzes innerhalb längſtens zehn Jahren nach deſſen Inkrafttreten zu liquidieren.
Bei der Reichsbank wird ein beſonderer Tilgungsfonds gebildet, den die Reichsbank verwaltet und zur Einziehung der umlaufenden Rentenbankſcheine bis zum Betrage von 1200 Millionen Rentenmark zu verwenden hat.
Die in diesen Fonds fließenden Rentenbankſcheine ſind von der Reichsbank zu vernichten. Die in den Fonds fließenden geſetzlichen Zahlungsmittel hat die Reichsbank dazu zu verwenden, um damit Rentenbankſcheine aus dem Verkehre zu ziehen; dabei hat ſie eine Rentenmark gleich einer Reichsmark zu bewerten. Die aus dem Verkehre gezogenen Rentenbankſcheine hat ſie gleichfalls zu vernichten.
Der Tilgungsfonds wird in folgender Weiſe gespeiſt:
(…)
Soweit die im § 7 (…) vorgeſehenen Leiſtungen der Deutſchen Rentenbank (…) Rentenmark im Jahre überſteigen, hat die Reichsbank aus dem überſchießenden Betrage (…) auszuſondern und einer mit Einverſtändnis der Deutſchen Rentenbank und der Reichsregierung zu begründenden landwirtſchaftlichen Kreditanſtalt zur Verfügung zu ſtellen. Die Deutſche Rentenbank iſt berechtigt, mit Zuſtimmung der Reichsregierung auch ihre ſonſtigen verfügbaren Mittel, ſoweit darüber nicht nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes verfügt iſt, für die Zwecke dieſer Kreditanſtalt oder für verwandte Zwecke zu verwenden.
Siehe dazu das Gesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 (RGBl. I S. 145)
Nach Abwicklung der (…) Rentenmarkkredite und nachdem ein Betrag von 1 200 Millionen Rentenmark (…) dem Tilgungsfonds zugefloſſen iſt, ſpäteſtens jedoch zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes, hat die Deutſche Rentenbank die etwa noch im Umlauf befindlichen Rentenbankſcheine mit einer Friſt von ſechs Monaten zur Einziehung und zum Umtauſch in geſetzliche Zahlungsmittel aufzurufen. Die Reichsbank hat den Umtausch an ihren Kaſſen vorzunehmen.
Soweit die Mittel des Tilgungsfonds hierzu nicht ausreichen, iſt die Deutſche Rentenbank verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Beträge der Reichsbank zur Verfügung zu ſtellen. Das Reich übernimmt die Haftung für diese Verpflichtung der Deutſchen Rentenbank.
Bis zum Ablauf der Aufrufsfriſt der Rentenbankſcheine haftet das geſamte Vermögen der Deutſchen Rentenbank, einſchließlich der auf Grund der Rentenbankverordnung beſtehenden Grundſchulden und zinszahlungsverpflichtungen der Grundſchuldverpflichteten, an erſter Stelle für die Verbindlichkeiten aus den Rentenbankſcheinen und aus den Rentenbriefen.
Nach Ablauf der genannten Friſt tritt die Deutſche Rentenbank in Liquidation.
Die Reichsregierung und die Reichsbank entſenden je einen Kommiſſar zur Deutſchen Rentenbank, denen über alle Angelegenheiten und Geſchäfte der Deutſchen Rentenbank Aufſchluß zu geben iſt; jeder dieſer Kommiſſare hat ein Einspruchsrecht gegen alle Maßnahmen der Deutſchen Rentenbank, die nach ſeiner Anſicht die Intereſſen des Reichs oder der Reichsbank beeinträchtigen können.
Über die nach Liquidation der Deutſchen Rentenbank verbleibenden Vermögenswerte wird durch ein beſonderes Geſetz Beſtimmung getroffen, desgleichen über das Erlöſchen der Grundſchuld nach Beendigung der Liquidation der Deutſchen Rentenbank. (…)
Die Verordnung über die Errichtung der Deutſchen Rentenbank tritt inſoweit außer Kraft, als ſie den Vorſchriften dieſes Geſetzes entgegenſteht.
Die Vorſchriften des § 21 der Rentenbankverordnung finden auf dieſes Geſetz ſinngemäß Anwendung. Die Reichsregierung iſt befugt, unbeſchadet der Beſtimmungen des § 8 der Rentenbankverordnung für Fälle, in denen die Nutzung des Grundſtücks nicht dem Eigentümer zuſteht, Beſtimmungen über die Verteilung der Zinslaſt im Verhältnis zwiſchen dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten zu treffen.
Die Reichsregierung beſtimmt, wann die Vorſchriften dieſes Geſetzes in Kraft treten.
Berlin, den 30. Auguſt 1924
Der Reichspräſident
Ebert
Der Reichsminiſter der Finanzen
Dr. Luther