(RGBl. II, Nr. 4 vom 6. Februar 1925)
Auf Grund des § 20 des Geſetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankſcheinen (Liquidierungsgeſetz vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 252), des § 21 der Rentenbankverordnung vom 15. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl.I S. 963) und des § 215 der Reichsabgabenordnung wird hiermit verordnet:
(1) Von der Grundſchuld ſind Grundſtücke befreit, ſofern die Werte (…) aller am 31. Dezember 1923 in der Hand eines Eigentümers vereinigten belaſteten Grundſtücke insgeſamt 6000 Reichsmark nicht erreicht haben. (…)
Soweit Zinſen nach § 3 Abſ. 2 des Liquidierungsgeſetzes noch geſchuldet werden, können ſie in geſetzlichen Zahlungsmitteln entrichtet werden.
(1) Die Reichsregierung und die Reichsbank beſtimmen auf Grund des § 17 des Liquidierungsgeſetzes je einen Kommiſſar und einen Vertreter dieſes Kommiſſars. Die Kommiſſare führen die Amtsbezeichnungen „Kommiſſar der Reichsregierung bei der Deutſchen Rentenbank“ und „Kommiſſar der Reichsbank bei der Deutſchen Rentenbank“.
(2) Den Kommiſſaren iſt gemäß § 17 des Liquidierungsgeſetzes über alle Angelegenheiten und Geſchäfte der Deutſchen Rentenbank Aufſchluß zu geben. Sie ſind zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Aufſichtsrats und der Generalverſammlung rechtzeitig zu laden; auf ihr Verlangen ſind ſie in der Sitzung jederzeit zu hören. Das Einspruchsrecht gegen Maßnahmen der Deutſchen Rentenbank wird von ihnen in den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Aufſichtsrats oder der Generalverſammlung mündlich, außerhalb dieſer Sitzungen ſchriftlich ausgeübt. Die Organe der Deutſchen Rentenbank ſind verpflichtet, die Maßnahmen, gegen die Einſpruch erhoben wird, zu unterlaſſen oder rückgängig zu machen; entgegenſtehende Anweiſungen des Verwaltungsrats oder des Aufſichtsrats ſowie entgegenſtehende Beſchlüſſe der Generalverſammlung treten außer Kraft.
Bei der Entrichtung der Rentenbankzinſen und der Vollſtreckung wegen ſolcher Zinſen iſt eine Rentenmark oder eine Goldmark einer Reichsmark gleichzuſetzen.
Außer im Falle des § 12 des Liquidierungsgeſetzes darf die Deutſche Rentenbank die Rentenbankſcheine nur mit Genehmigung der Reichsregierung aufrufen oder einziehen.
(1) Lautet eine Schuld auf Rentenmark, so kann die Zahlung auch dann in geſetzlichen Zahlungsmitteln erfolgen, wenn Zahlung in Rentenmark ausdrücklich bedungen iſt. Bei der Zahlung iſt eine Rentenmark einer Reichsmark gleichzuſetzen.
(2) Die Beſtimmungen des § 51 Abſ. 2 der Vorläufigen Durchführungsbeſtimmungen zur Rentenbankverordnung bleiben unberührt
Die Beſtimmung des § 22 findet auf Wechsel und Schecks, die auf Rentenmark lauten, auch dann Anwendung, wenn der Ausſteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zuſatzes die Zahlung in Rentenmark ausdrücklich beſtimmt hat.
Soweit ſich nicht aus dem Liquidierungsgeſetz oder dieser Verordnung ein anderes ergibt, bleiben die Vorläufigen Durchführungsbeſtimmungen zur Rentenbankverordnung und die Zweiten Durchführungsbeſtimmungen zur Rentenbankverordnung in Kraft. Sie gelten für die Durchführung des Liquidierungsgeſetzes entſprechend.
Diese Verordnung tritt, ſoweit ſie die Belaſtung der land-, forſtwirtſchaftlichen oder gärtneriſchen Grundſtücke nach dem Liquidierungsgeſetze regelt, mit Wirkung vom 1. April 1924 in Kraft. Im übrigen tritt sie mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im Reichsgeſetzblatt folgt.
Berlin, den 31. Januar 1925
Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Popitz