Vom 16. Juli 1938.
(RGBl. I, Nr. 113 vom 19. Juli 1938, S. 901)
Nachdem im Zuge der Wiedervereinigung Öſterreichs mit dem Reich die öſterreichiſchen Bundesgoldmünzen durch Verordnung vom 25. Mai 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 601) außer Kurs geſetzt worden ſind, iſt es notwendig, auch die gemäß den Vorkriegsgeſetzen ausgeprägten Goldmünzen des alten Reichs außer Kurs zu ſetzen. Es wird daher auf Grund des § 14 Abſ. 1 Ziffer 1 und Abſ. 2 des Münzgeſetzes vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 254) in der Faſſung des Geſetzes vom 5. Juli 1934 (Reichsgeſetzbl. I S. 574) verordnet:
Die auf Grund des Geſetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichsgeſetzbl. S. 404), des Münzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgeſetzbl. S. 233) und des Münzgeſetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgeſetzbl. S. 507) ausgeprägten Reichsgoldmünzen im Nennbetrag von 10 und 20 Mark gelten ab 16. Auguſt 1938 nicht mehr als geſetzliche Zahlungsmittel und ſind einzuziehen.
Die außer Kurs gesetzten Münzen waren bis zum 1. September 1938 (bei Aufenthalt im Ausland spätestens eine Woche nach der Rückkehr ins Inland) einer Devisenbank anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu übertragen (vgl. RGBl. I S. 902). Zuwiderhandlungen wurden nach dem Gesetz über die Devisenbewirtschaftung bestraft.
Die im §1 bezeichneten Reichsgoldmünzen im Nennbetrag von 10 und 20 Mark werden bis zum 15. Auguſt 1938 einſchließlich bei den Reichs- und Landeskaſſen zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen oder zur Umwechslung angenommen.
Eine Verpflichtung zur Annahme und zur Umwechslung (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte ſowie auf verfälſchte Münzen keine Anwendung.
Die Beſtimmung über die Geſtaltung neuer Goldmünzen bleibt vorbehalten.
Berlin, 16. Juli 1938
Der Reichsminiſter der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt