Gesetz Nr. 51
Währung

Befehl
der Allied Kommandatura Berlin

Befehl

des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshabers der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

(MGG 21AG, Nr. 3, S. 15)

(VOBl. Bln., Nr. 6 vom 15. September 1945, S. 72)

(BaB SMA, Sammelheft 1, S. 18)

‒ Auszug ‒

Liste der Änderungen:
(I)Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 51 der Militärregierung – Währung (MGG USAC, Ausgabe E, S. 15); Verordnung Nr. 92: Änderung des Gesetzes Nr. 51 der Militärregierung (Währung) (MGG BZC S. 567); Verordnung Nr. 118 über Abänderung des Gesetzes Nr. 51 des Commandement Suprême Interallié vom 6. November 1947 (JO CCF S. 1212)
(II)Gesetz Nr. A-14: Beseitigung der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte und Aufhebung solcher Rechtsvorschriften vom 15. Februar 1951 (ABl. AHK S. 779)
Aufgehoben zum 29. November 1951 durch:
  • Gesetz Nr. A-21: Aufhebung der SHAEF- und Militärregierungsgesetze Nr. 51 (Währung) vom 29. November 1951 (ABl. AHK S. 1352)
Liste der Änderungen:
(III)BK/O (47) 251: Abänderung Nr. 1 zu BK/Ord (45) Nr. 2 – Gesetzliche Zahlungsmittel vom 28. Oktober 1947 (VOBl. Gr.-Bln. S. 247)
Aufgehoben zum 25. Januar 1952 durch:
  • BK/O (52) 2: Aufhebung der Anordnungen BK/Ord (45) 2 und BK/O (47) 251 (Gesetzliche Zahlungsmittel) vom 25. Januar 1952 (GVBl. Bln. S. 82)
9. August 1945Berlin
Nr. B. K. Ord. (45) 2
13. Oktober 1945Berlin
Nr. 92
Ich befehle:
Artikel I
Alliierte Militär-Mark

1. Alliierte Militär-Marknoten, deren Nennwerte in der nachfolgenden Tabelle angegeben sind, gelten im besetzten Gebiete Deutschlands als gesetzliche Zahlungsmitmel für die Bezahlung von Markschulden jeder Art.

1. Das von der Alliierten Militärbehörde in Umlauf gesetzte Papiergeld in den unten bezeichneten Werten soll als gesetzliches Zahlungsmittel für alle Arten von Markschulden in der Stadt Berlin gelten.

  1. Die alliierte Besatzungsmark in Scheinen, wie in der untenstehenden Aufstellung angeführt, stellt ein gesetzliches Zahlungsmittel für die Bezahlung aller Arten von Verpflichtungen, die auf Reichsmark lauten, dar.

2. Alliierte Militär-Marknoten werden in allen Beziehungen jedem anderen auf Mark lautenden gesetzlichen Zahlungsmittel desselben Nennwertes gleichgestellt.

2. Dieses Papiergeld hat in Deutschland in jeder Beziehung und unter allen Umständen den gleichen Wert wie jede andere gesetzliche Markwährung desselben Nominalwertes.

  1. Die alliierte Besatzungsmark ist allen anderen Zahlungsmitteln mit demselben Nennwert, die in Deutschland Umlauf haben, gleichgestellt.

3. Niemand darf Alliierte Militär-Mark und irgendein anderes auf Mark lautends gesetzliches Zahlungsmittel gleichen Nennwertes unterschiedlich behandeln.

3. Niemand darf den Grundsatz der Gleichwertigkeit des von der Alliierten Militärbehörde in Umlauf gesetzten Papiergeldes mit den übrigen gesetzlichen Markzahlungsmitteln gleichen Nominalwertes in Wort oder Tat verletzen.

  1. Niemand hat das Recht, irgendwelchen Unterschied zwischen alliierter Besatzungsmark und der in Deutschland in Umlauf befindlichen, im Werte gleichlautenden, gesetzlichen Mark festzusetzen.
Artikel II
Verbotene Rechtsgeschäfte

4. Ohne schriftliche Genehmigung der Militärregierung darf niemand eine Vereinbarung eingehen oder ein Rechtsgeschäft abschliessen oder den Abschluss einer derartigen Vereinbarung oder eines derartigen Rechtsgeschäftes anbieten, falls darin Zahlung in einer anderen als der Markwährung oder Lieferung einer solchen vorgesehen ist.

4. Niemand darf Vereinbarungen treffen oder anbahnen oder sich zur Eingehung solcher anbieten, kraft deren eine Zahlung in oder Lieferung von ausländischer Währung erfolgen sollte, es sei denn, daß die Ermächtigung dazu seitens der Alliierten Militärbehörde erteilt woren ist.

  1. Ohne Erlaubnis der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland hat niemand das Recht, Vereinbarungen zu treffen, Geschäfte abzuschließen oder vorzuschlagen, die Zahlung oder Auszahlung in anderer als in Mark-Währung vorsehen.
Artikel III
Strafen

5. Jeder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, jedoch nicht mit der Todesstrafe‚ bestraft.

5. Personen. die sich der Verletzung irgendeiner Bestimmung dieses Befehls schuldig machen, werden vor ein Militärgericht gestellt werden. Es steht im Ermessen dieses Gerichtes, bei Schuldspruch jede gesetzlich zulässige Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, zu verhängen.

  1. Personen, die den gegenwärtigen Befehl verletzen, unterliegen der Bestrafung durch das Kriegstribunal.
Artikel IV
Inkrafttreten

6. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner ersten Verkündung in Kraft.

Das Gesetz wurde erstmals mit Beginn der Besetzung am 18. September 1944 vom Oberkommando der alliierten Expeditionsstreitkräfte (SHAEF) verkündet.

6. Dieser Befehl tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

  1. Der gegenwärtige Befehl tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Der Befehl wurde in der Berliner Zeitung vom 16. Oktober 1945 veröffentlicht.

Im Auftrage der Militärregierung

Allied Kommandatura Berlin

USA: Maj.Gen. F. L. Parks

Britain: Maj.Gen. L. O. Lyne

UdSSR: Col.Gen. A. W. Gorbatow

Der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung,
Oberbefehlshaber der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

Marschall der Sowjetunion G. Shukow

Chef des Stabes der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland

Generaloberst W. Kurasow

Das Gesetz war mit einer noch abweichenden deutschen Übersetzung bereits im MGG 21AG, Nr. 1, S. 22, veröffentlicht worden.

Sein ursprünglicher Geltungsbereich umfasste das gesamte von den westlichen Alliierten besetzte deutsche Gebiet; nach der Schaffung der Besatzungszonen galt es aufgrund von Verordnungen der britischen Militärregierung und des französischen Oberbefehlshabers in der jeweiligen Zone fort, in der amerikanischen Besatzungszone wurde es erneut bekanntgegeben.

In der ursprünglichen Veröffentlichung war der Befehl irrtümlich auf den 13. September datiert worden

Im VOBl. PS, S. 7, wurde eine im Text abweichende, aber inhaltlich gleichwertige Fassung dieses Befehls veröffentlicht, unterschrieben von den beiden Stellvertretern Armee-Gen. Sokolowski und Gen.-Lt. Dratwin.