Vom 8. Juli 1950.
(BGBl., Nr. 31 vom 15. Juli 1950, S. 323)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2414), im Land Berlin i. V. m. Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom ??. Dezember 1986 (GVBl. Bln. S. ????) |
(II) | Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252) |
Als Bundesmünzen sollen Scheidemünzen über (…) Deutsche Pfennig (Pf) sowie über (…) Deutsche Mark (DM) ausgeprägt werden.
Die nach § auszuprägenden Scheidemünzen sind nach Maßgabe des § 3 gesetzliche Zahlungsmittel.
(1) Die Bundesmünzen werden von der Bank deutscher Länder nach Maßgabe des Bedürfnisses in den Verkehr gebracht. Zu diesem Zweck ist die Bank deutscher Länder vorbehaltlich der Vorschritten des Absatz 2 verpflichtet, die nach § 1 ausgeprägten Münzen des Bundes von diesem gegen Gutschrift des Nennbetrags übernehmen.
(1) Die auf Veranlassung der Bank deutscher Länder ausgeprägten Münzen gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als Bundesmünzen.
(2) Die Bank deutscher Länder erstattet dem Bund den Gegenwert der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits von ihr ausgegebenen Münzen; der Bund erstattet der Bank deutscher Länder die Herstellungskosten für die auf ihre Veranlassung ausgeprägten Münzen.
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juli 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer