Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen.

Vom 11. Juni 1951.
(BGBl. I, Nr. 28 vom 12. Juni 1951, S. 379)

Im Land Berlin zum 1. April 1952 in Kraft gesetzt durch:
Im Saarland zum 6. Juli 1959 in Kraft gesetzt durch:
Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Rentenaufbesserungsgesetzes vom 15. Februar 1952 (BGBl. I S. 117), im Land Berlin i. V. m.
Rentenaufbesserungsgesetz vom 25. März 1952 (GVBl. Bln. S. 169)
(II)Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519)
(III)Art. 3 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470)
Aufgehoben zum 17. Mai 2008 durch:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) An Stelle der nach dem 31. März 1951 fällig gewordenen oder werdenden Leistungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Renten- oder Pensionsversicherungsverhältnissen, die nach § 24 des Umstellungsgesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen umgestellt worden sind, hat, wenn nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder Prämienraten nicht mehr zu zahlen waren, der Versicherer

in Höhe der ersten siebenzig Reichsmark der geschuldeten Monatsrente  für jede Reichsmark
in Höhe des siebenzig Reichsmark übersteigenden Betrages bis einschließlich einhundert Reichsmark  für je zwei Reichsmark
und in Höhe des einhundert Reichsmark übersteigenden Betrages  für je zehn Reichsmark

eine Deutsche Mark zu zahlen. Auf Renten- oder Pensionsleistungen, die für andere Zeiträume als einen Monat berechnet sind, findet dies entsprechend Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis durch Urteil oder Prozeßvergleich anderweitig festgesetzt worden sind.

§ 2

(1) An Stelle der nach dem 31. März 1951 fällig gewordenen oder werdenden Leistungen aus Renten und Pensionsversicherungsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 hat der Versicherer, wenn nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder Prämienraten noch zu zahlen waren, mindestens die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Beträge zu zahlen, sofern sich nicht aus dem Umstellungsgesetz und den Durchführungsverordnungen dazu ein höherer Betrag ergibt.

(2) Bei Renten mit steigenden Anwartschaften gilt Absatz 1 für die Leistungen aus der bis zum 20. Juni 1948 erworbenen Anwartschaft. Steigerungen nach diesem Zeitpunkt werden mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark umgerechnet.

§ 3

(1) Aus § 1 und § 2 sich ergebende Nachzahlungen auf Leistungen nach dem 31. März 1951 werden drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.

(2) Rückforderungen wegen der vor Inkrafttreten des Gesetzes gezahlten Versicherungsleistungen sind ausgeschlossen.

§ 4

Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit für erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden niedergeschlagen.

§ 5

(1) In Höhe des Betrages, um den sich die nach den Grundsätzen für die Umstellungsrechnung ermittelte Prämienreserve zum 1. April 1951 infolge der Anwendung der §§ 1 und 2 erhöht, werden den Versicherungsunternehmen Rentenausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Die Rentenausgleichsforderungen gelten als am 1. April 1951 entstanden und sind von diesem Tage ab zu dreieinhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1951, zu zahlen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den in Absatz 1 bezeichneten Betrag zu berechnen. Die Berechnung bedarf der Bestätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die bestätigte Berechnung ist zu berichtigen, wenn sich die Prämienreserve infolge einer Berichtigung der Umstellungsrechnung ändert.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Anwendung eines vereinfachten Berechnungsverfahrens genehmigen.

§ 6

(1) Die Beleihung oder der Verkauf von Rentenausgleichsforderungen gemäß § 5 Abs. 1 ist unzulässig, es sei denn, daß die Versicherungsaufsichtsbehörde bescheinigt, daß ohne die Beleihung oder den Verkauf die Auszahlung der laufenden Versicherungsleistungen aus den Prämieneinnahmen der Renten- und Pensionsversicherungen und den Zinsen der darauf entfallenden Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen nicht möglich ist.

(2) Über die Tilgung der Deckungsforderungen bleibt bundesgesetzliche Bestimmung vorbehalten.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 11. Juni 1951.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Justiz
Dehler

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer