Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.

Vom 14. Mai 1952.
(GVBl. Bln., Nr. 36 vom 24. Mai 1952, S. 323)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (BGBl. I S. 213) – Anlage – finden in Berlin Anwendung.

(2) Das Gesetz tritt zu dem in Artikel III genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel II

(1) Die Durchführungsverordnungen und Ausführungsvorschriften, die zu dem in Artikel I genannten Gesetz noch erlassen werden, finden in Berlin Anwendung.

(2) Der Senator für Finanzen ist ermächtigt, die Rechtsvorschriften im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und die Verwaltungsvorschriften im Amtsblatt für Berlin zu verkünden und den Zeitpunkt des Inkrafttretens in Berlin festzustellen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Dr. Schreiber
Bürgermeister

Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.

Vom 27. März 1952.
(BGBl. I, Nr. 15 vom 31. März 1952, S. 213)

Im Saarland zum 7. August 1960 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 1. Oktober 1952 (GVBl. Bln. S. 785)
(II)Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (BGBl. I S. 165), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 12. Mai 1953 (GVBl. Bln. S. 785)
(III)Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Altsparergesetzes vom 27. Juli 1953 (GVBl. Bln. S. 701)
(IV)Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. August 1955 (GVBl. Bln. S. 631)
(V)Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 5. September 1957 (GVBl. Bln. S. 1127)
(VI)Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 (BGBl. I S. 545), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. August 1959 (GVBl. Bln. S. 835)
(VII)Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juni 1961 (GVBl. Bln. S. 864)
(VIII)Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 5. Juni 1963 (GVBl. Bln. S. 575)
(IX)Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 (BGBl. I S. 1043), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. September 1965 (GVBl. Bln. S. 1328)
(X)Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2059)
(XI)§ 3 Nr. 1 und 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806, 815), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 9. September 1968 (GVBl. Bln. S. 1275)
(XII)§ 3 Nr. 3 und 4 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806, 816), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 9. September 1968 (GVBl. Bln. S. 1275)
(XIII)Art. 16 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, 709), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 2. April 1975 (GVBl. Bln. S. 1015)
(XIV)Art. 3 d des Gesetzes über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen etc. vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389, 1395)
Aufgehoben zum 1. Januar 2002 durch:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen und Inhalt des Währungsausgleichs für Sparguthaben Vertriebener

§ 1
Voraussetzungen

(1) Zur Abgeltung von Verlusten, die an Sparguthaben Vertriebener im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden sind, wird Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Ein Sparguthaben im Sinne des Satzes 1 ist die Gesamtheit der Reichsmarkspareinlagen (§ 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 – Reichsgesetzbl. I S. 1955 –) einer natürlichen Person bei Geldinstituten, die der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden. Die Reichsmarkspareinlagen müssen im Zeitpunkt der Vertreibung bei einer in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) bestehenden Niederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) des Geldinstituts unterhalten worden sein. Spareinlagen im Sinne des Satzes 2 sind auch Reichsmarkspareinlagen bei dem Postsparkassenamt Wien und bei der Postsparkasse Prag.

(2) Den Reichsmarkspareinlagen im Sinne des Absatzes 1 werden auf Tschechische Kronen lautende Spareinlagen unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen geltenden Verrechnungssatzes (1 Reichsmark = 10 Tschechische Kronen) gleichgestellt.

(3) Als Reichsmarkspareinlagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch solche Spareinlagen anerkannt, die durch gesetzliche Maßnahmen anderer Staaten noch vor der Vertreibung des Sparers von Reichsmark auf eine andere Währung umgestellt worden sind.

(4) Entschädigung nach diesem Gesetz wird nicht aus Spareinlagen gewährt, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als Altgeldguthaben in Deutsche Mark umgewandelt worden sind oder umwandlungsfähig sind.

(5) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Flucht, Ausweisung oder Aussiedlung, verloren hat. Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, mit einem Vertriebenen verheiratet ist oder war und aus diesem Grunde seinen Wohnsitz in den in Satz 1 genannten Gebieten aufgeben mußte. Einer Vertreibung im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges steht es gleich, wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohender oder zugefügter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund der politischen Überzeugung, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung die in Satz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat. Wer, um Kriegseinwirkungen auszuweichen, seinen Wohnsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt und diesen Wohnsitz infolge Vertreibung verloren hat, gilt als Vertriebener, auch wenn er einen Wohnsitz außerhalb dieser Gebiete beibehalten hat.

§ 2
Entschädigungsanspruch

(1) Entschädigungsberechtigt im Währungsausgleich für Vertriebene ist eine natürliche Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie muß im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger der Spareinlage gewesen sein (vertriebener Sparer). Das über die Spareinlage ausgestellte Sparbuch muß auf den Namen des Gläubigers oder seines Erblassers gelautet haben. Ist der vertriebene Sparer nach der Vertreibung gestorben, so steht der Anspruch folgenden Personen entsprechend ihrem Anteil am Nachlaß des Verstorbenen zu:

    1. dem Ehegatten,
    2. ehelichen, für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kindern, Stiefkindern und unehelichen Kindern sowie den Abkömmlingen solcher Kinder,
    3. Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern sowie Stiefelten,
    4. voll- und halbbürtigen Geschwistern sowie deren Abkömmlingen ersten Grades.

    War eine der vorbezeichneten Personen Erbe des vertriebenen Sparers und ist sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben, so treten ihre Erben nach Maßgabe ihres Erbteils nur dann an die Stelle des Verstorbenen, wenn auch sie zu dem vertriebenen Sparer in einem familienrechtlichen Verhältnis im Sinne der Buchstaben a bis d gestanden haben.

  2. Sie muß, auch wenn sie nach Nummer 1 als Erbe des vertriebenen Sparers den Anspruch geltend macht, selbst Vertriebener sein; nach der Vertreibung geborene Abkömmlinge eines Vertriebenen gelten im Sinne dieser Vorschrift als Vertriebene.

  3. Sie muß am 31. Dezember 1949 ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben oder nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) geboren sein. Die Entschädigungsberechtigung entfällt, wenn der Wohnsitz in diesem Zeitpunkt nicht befugt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen war. Wer nach dem 31. Dezember 1949 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) begründet hat, kann Entschädigung nur beanspruchen, wenn er

    1. spätestens sechs Monate nach der Vertreibung befugt den Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) begründet oder den Antrag auf Wohnsitzbegründung innerhalb dieser Frist gestellt hat, diesem Antrag aber erst nach Ablauf der Frist entsprochen worden ist,
    2. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) befugt Wohnsitz begründet hat,
    3. im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten oder als minderjähriges Kind zu seinen Eltern oder als hilfsbedürftiger Elternteil zu seinen Kindern zugezogen ist.

(2) Ist der Entschädigungsberechtigte nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so geht der Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über.

(3) Stand eine Reichsmarkspareinlage einer Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, dann steht der Entschädigungsanspruch den beteiligten natürlichen Personen unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes nach dem Beteiligungsverhältnis zu.

(4) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb der in § 7 Abs. 4 bezeichneten Frist geltend gemacht wird.

§ 3
Bemessung der Entschädigung

(1) Die Entschädigung beträgt 6,5 vom Hundert des Reichsmarknennbetrags des Sparguthabens (§ 1 Abs. 1).

(2) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, deren Höhe fünfzig Reichsmark nicht übersteigt, wird Entschädigung nicht gewährt.

(3) Für die Höhe des zu berücksichtigenden Sparguthabens ist der letzte Rechtsanspruch des Sparers maßgebend. Noch nicht verbuchte Zinsansprüche bleiben unberücksichtigt.

§ 4
Feststellung und Erfüllung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung wird mit dem sich aus § 3 ergebenden Betrag festgestellt; über den Betrag wird eine Gutschrift (Ausgleichsgutschrift) erteilt.

(2) Der Entschädigungsberechtigte kann die Auszahlung des durch die Ausgleichsgutschrift begründeten Guthabens (Ausgleichsguthabens) fordern, sobald und soweit das Ausgleichsguthaben freigegeben worden ist.

(3) Das Ausgleichsguthaben wird ab 1. Januar 1952 bis zur Freigabe mit 4 vom Hundert jährlich verzinst. Die Zinsen werden mit dem Ausgleichsguthaben zur Auszahlung freigegeben.

(4) Die Befugnis des Entschädigungsberechtigten, über die Ausgleichsgutschrift im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfügen, bleibt unberührt.

§ 5
Übergang der Forderungen

Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes Entschädigung gewährt, gehen die Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen denjenigen, der ihm gegenüber den Anspruch aus der Spareinlage zu erfüllen haben würde, auf den Ausgleichsfonds über.

ZWEITER ABSCHNITT
Verfahren

§ 6
Behörden

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung im Währungsausgleich für Vertriebene entscheiden diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte, die für das Entschädigungsverfahren im Allgemeinen Lastenausgleich für zuständig erklärt werden.

(2) Bis zur Errichtung der nach Absatz 1 zuständigen Behörden und Ausschüsse sind die Soforthilfebehörden und Soforthilfeausschüsse im Sinne der §§ 50 bis 52 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und der entsprechenden Gesetze in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreis Lindau für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig. Die als Beauftragte des Hauptamts für Soforthilfe bestellten Personen werden in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 des Soforthilfegesetzes vorläufig als Vertreter der Interessen des künftigen Ausgleichsfonds tätig. Die Bundesregierung kann für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.

(3) Im Entschädigungsverfahren wirken Geldinstitute, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt sind, sowie die Deutsche Bundespost [im Land Berlin: das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen] nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mit.

§ 7
Einreichung des Antrags

(1) Der Antrag auf Entschädigung im Währungsausgleich für Vertriebene ist auf amtlichem Vordruck nach der Wahl des Antragstellers bei einem Geldinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, oder bei der Deutschen Bundespost [im Land Berlin: bei dem vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesen] einzureichen; für die Deutsche Bundespost [im Land Berlin: für das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen] nehmen die Postämter die Anträge entgegen. Die Niederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) des Geldinstituts oder das Postamt, bei denen der Antrag eingereicht wird, müssen innerhalb des Bereichs des für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Ausgleichsamts (Amts für Soforthilfe) liegen. Das Landesausgleichsamt (Landesamt für Soforthilfe) kann bestimmen, daß der Antrag auch bei einer der nach Satz 1 zur Entgegennahme berechtigten Stellen im Bereich eines anderen Ausgleichsamts (Amts für Soforthilfe) eingereicht werden kann.

(2) Der Antrag kann bei nur einer der zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen eingereicht werden, auch wenn Ansprüche aus mehreren Spareinlagen geltend gemacht werden.

(3) Geldinstitute der in Absatz 1 bezeichneten Art und die Deutsche Bundespost [im Land Berlin: das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen] sind verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(4) Der Antrag auf Entschädigung muß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 muß der Antrag binnen sechs Monaten, nachdem der Antragsteller im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) den Wohnsitz genommen hat, gestellt werden. Das Ausgleichsamt (Amt für Soforthilfe) kann die nachträgliche Einreichung des Antrags zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er ohne Verschulden zur Wahrung der Frist außerstande war.

§ 8
Beweisgrundsätze

(1) Maßgebend für die Feststellung des Anspruchs nach Grund und Höhe ist

  1. das Sparbuch,
  2. ein Konto, das von einer anerkannten Stelle, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlagertes Kontenmaterial treuhänderisch verwaltet, oder das von der Deutschen Bundespost [im Land Berlin: von dem vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesen] aufbewahrt wird, wenn ein von dem gesetzlichen Vertreter oder von den Bevollmächtigten der das Konto aufbewahrenden anerkannten Stelle ausgestellter Auszug aus diesem Konto vorgelegt wird,
  3. eine mit zwei Unterschriften und Stempel versehene Bestätigung des schuldnerischen Geldinstituts oder des ihm übergeordneten Institutsverbands, die unmittelbar vor der Vertreibung im Hinblick auf die Möglichkeit des Verlustes des Sparbuchs erteilt worden ist; wenn diese Bestätigung die Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Vertreibung, die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinstitut und die Person des Gläubigers zweifelsfrei erkennen läßt,
  4. eine Anmeldebestätigung, die von der zuständigen amtlichen Stelle anläßlich der Umstellung der Guthaben von Reichsmark oder Tschechischen Kronen auf Tschechoslowakische Kronen im Jahre 1945 erteilt worden ist, wenn diese Bestätigung die Höhe des Guthabens, die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinstitut, die Person des Gläubigers und den Umfang der etwa nach der Umstellung vollzogenen Auszahlungen zweifelsfrei erkennen läßt.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. ob und unter welchen Voraussetzungen sonstige Urkunden als Beweismittel im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden;
  2. welche verlagertes Kontenmaterial verwaltenden Stellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als zur Ausstellung von Kontoauszügen berechtigt anerkannt werden.

In der Rechtsverordnung kann Näheres darüber bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 ein Nachweis als zweifelsfrei geführt anzuerkennen ist.

(3) Sind sowohl das Sparbuch als auch das Konto vorhanden und weicht der Endstand des Sparbuchs von dem des Kontos ab, so ist der Kontostand maßgebend, der sich nach Vornahme der unterbliebenen Buchungen ergeben würde.

(4) Die Verpflichtung des Antragstellers, zu beweisen, daß ihm der Entschädigungsanspruch aus den vorgelegten Urkunden zusteht (§ 2), bleibt unberührt.

§ 9
Entscheidung über den Antrag

(1) Das Geldinstitut oder die Deutsche Bundespost [im Land Berlin: das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen] (§ 7) erteilt auf den Antrag einen Bescheid, wenn eine Urkunde nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgelegt worden ist, der Antragsteller Vertriebener ist, die vorgelegten Urkunden über das Sparguthaben auf den Namen des Antragstellers lauten und der Entschädigungsanspruch im übrigen nach Grund und Höhe zweifelsfrei ist.

(2) Ist ein Anspruch zu einem Teil zweifelsfrei bewiesen, kann hierüber ein Teilbescheid erteilt werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, gibt das Geldinstitut oder die Deutsche Bundespost [im Land Berlin: das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen] den Antrag an das zuständige Ausgleichsamt (Amt für Soforthilfe) zur Entscheidung ab.

(4) Der bei dem nach § 7 zuständigen Ausgleichsamt (Amt für Soforthilfe) bestellte Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (§ 6 Abs. 2) kann gegen den Bescheid des Geldinstituts oder der Deutschen Bundespost [im Land Berlin: des vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesen] binnen drei Monaten nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Ausgleichsamt (Amt für Soforthilfe) die Entscheidung der Ausgleichsbehörde anrufen. Der Bescheid nach Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Entscheidung der Ausgleichsbehörde angerufen worden ist.

(5) Über das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden bestimmt das Gesetz über einen Allgemeinen Lastenausgleich.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 4 entscheidet bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich als Ausgleichsbehörde der Soforthilfeausschuß. Gegen seine Entscheidung können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds spätestens innerhalb eines Monats nach dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich Beschwerde bei dem Ausgleichsamt (Amt für Soforthilfe) einlegen.

§ 10
Ausgleichsgutschrift

(1) Die Ausgleichsgutschrift (§ 4) wird nach Anerkennung des Bescheids (§ 9 Abs. 4) oder nach Rechtskraft der Entscheidung der Ausgleichsbehörde durch dasjenige Geldinstitut erteilt, bei dem der Antrag eingereicht worden ist. Ausgleichsgutschriften auf Grund der bei der Deutschen Bundespost [im Land Berlin: beim vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesen] eingereichten Anträge werden von der Deutschen Bundespost [im Land Berlin: von dem vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesen] erteilt.

(2) Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann die Ausgleichsgutschrift aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des Ausgleichsamts (Amts für Soforthilfe) durch eine andere Stelle im Sinne des Absatzes 1 erteilt werden.

§ 11
Bereitstellung der Mittel

(1) Zugunsten der Geldinstitute und der Deutschen Bundespost [im Land Berlin: des vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesen] entstehen in Höhe der von ihnen erteilten Gutschriften Deckungsforderungen gegen den nach dem Gesetz über einen Allgemeinen Lastenausgleich zu bildenden Ausgleichsfonds, die mit 4,5 vom Hundert jährlich ab 1. Januar 1952 verzinslich sind. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich richten sich die Deckungsforderungen gegen die Soforthilfefonds, die auf Grund der in § 6 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Gesetze gebildet worden sind. Soweit Geldinstitute ihren Sitz in Berlin (West) haben, richten sich die Deckungsforderungen gegen den für die amerikanische und britische Besatzungszone bestehenden Soforthilfefonds. Die Deckungsforderungen werden mit den Zinsen nach Maßgabe der Freigabe der Gutschriften durch Zahlung eingelöst.

(2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost [im Land Berlin: das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen] erhalten keine Deckungsforderungen für die Guthaben, die durch unrichtige, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhende anerkannte Bescheide ihrer Bevollmächtigten entstanden sind.

(3) Die noch nicht freigegebenen Ausgleichsgutschriften bleiben bei der Berechnung der für die Geldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven außer Betracht.

(4) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Ausgleichsguthaben fest. Hierbei ist vorzusehen, daß Ausgleichsgutschriften bis zu zwanzig Deutsche Mark mit Vorrang freigegeben werden.

DRITTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften

§ 12
Nichtberücksichtigung von Sparguthaben

Ein Entschädigungsanspruch im Rahmen des Währungsausgleichs für Vertriebene besteht nicht, wenn das verlorene Sparguthaben in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden ist.

§ 13
Ausschließung von der Entschädigung

(1) Von Leistungen im Rahmen des Währungsausgleichs für Vertriebene wird, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang eines Verlustes aus Sparguthaben Vertriebener gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder für Zwecke der Täuschung sonstige für die Entschädigung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat.

(2) Über die Ausschließung entscheidet diejenige Stelle, die durch das Gesetz über einen Allgemeinen Lastenausgleich für zuständig erklärt wird.

§ 14
Verwaltungskosten

(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gelten die Vorschriften, die für die Durchführung des Allgemeinen Lastenausgleichs erlassen werden. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten § 78 des Soforthilfegesetzes und die dazu ergangene Durchführungsbestimmung.

(2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost [im Land Berlin: das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen] erhalten nach Inkrafttreten des Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich für jeden von ihnen erteilten Bescheid (§ 9 Abs. 1) einen Unkostenbeitrag von einer Deutschen Mark. Über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel bestimmt das Gesetz über einen Allgemeinen Lastenausgleich.

§ 15
Sondervorschriften für das Land Berlin

(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), sobald das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.

(2) Bis zur Errichtung der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörden und Ausschüsse werden in Berlin (West) die für die Gewährung der Hausrathilfe nach dem Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfemaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für Kriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrathilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) zuständigen Dienststellen sowie ein beim Senator für Finanzen zu errichtendes Landesamt für Soforthilfe mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

(3) (…)

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 27. März 1952.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer