Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.

Vom 23. August 1952.
(BAnz., Nr. 165 vom 27. August 1952)

– Auszug –

Aufgehoben zum 2. Februar 1956 durch:

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes wird auch eine Eintragung in einer von dem kontoführenden Geldinstitut als Bilanzunterlage aufgestellten Liste (Saldenliste) oder in einer Liste über eine Bestandsaufnahme anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  1. Die Liste muß in dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlagert sein und von einer anerkannten Treuhandstelle (§ 2) verwaltet werden.
  2. Die Liste muß den Saldenbetrag an einem aus der Liste erkennbaren Stichtag unmittelbar vor der Einstellung des Geschäftsbetriebes des Geldinstituts infolge der Kriegsereignisse und den Namen des Kontoinhabers oder die Nummer des Kontos enthalten. Wenn die Liste den Namen des Kontoinhabers nicht enthält, muß der Name aus sonstigen von der Treuhandstelle verwalteten Urkunden (z. B. einem Stockregister) zweifelsfrei ersichtlich sein.
  3. Es muß ein von der die Liste aufbewahrenden Treuhandstelle ausgestellter Auszug aus der Liste vorgelegt werden; als Auszug gilt eine Bescheinigung, welche den Namen des kontoführenden Geldinstituts, gegebenenfalls die Kontonummer, den Namen des Kontoinhabers, den Endbetrag des Kontos und den Stichtag, auf den der Saldenbetrag festgestellt ist, enthält. Der Auszug muß ferner die Bestätigung der Übereinstimmung mit der Eintragung in der Liste enthalten; er hat gegebenenfalls Angaben darüber zu enthalten, ob und aus welchen Gründen nach Kenntnis der Treuhandstelle irgendwelche Zweifel darüber möglich sind, daß der erteilte Auszug tatsächlich den Endstand des Kontos wiedergibt.
§ 2

Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sowie nach § 1 dieser Verordnung berechtigt werden die in der Anlage bezeichneten Stellen (Treuhandstellen ) anerkannt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 23. August 1952.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers

Blücher

Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung
Hartmann