Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (2. WAG-DV).

Vom 19. Februar 1953.
(BGBl. I, Nr. 6 vom 21. Februar 1953, S. 24)

– Auszug –

Aufgehoben zum 2. Februar 1956 durch:

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden anerkannt

  1. ein Hinterlegungsschein (Verwahrungsschein) für ein Sparbuch, der von dem schuldnerischen Geldinstitut ausgestellt ist, den Namen des Gläubigers enthält und auf dem durch das schuldnerische Geldinstitut der Kontostand sowie diesen verändernde Einzahlungen und Rückzahlungen eingetragen sind,
  2. eine von einem Geldinstitut oder von der Deutschen Reichspost ausgegebene Sparkarte, die den Namen des Gläubigers enthält und bei der sich der Sparbetrag aus Sparmarken, Postwertzeichen oder Quittungsleistung des Geldinstituts ergibt, soweit die Sparmarken oder die Postwertzeichen nicht entwertet sind oder die Umbuchung der Sparbeträge auf der Sparkarte nicht vermerkt ist,
  3. eine Mitteilung des Geldinstituts oder des Postsparkassenamts Wien oder der Postsparkasse Prag an den Gläubiger der Spareinlage über eine in dem Sparbuch nicht eingetragene Gutschrift auf seinem Sparkonto, sofern das Sparbuch vorgelegt wird,
  4. Aufzeichnungen über den letzten Kontostand eines bei einem Geldinstitut geführten Sparkontos, wenn diese Aufzeichnungen nach der Einstellung des Geschäftsbetriebes des Geldinstituts vor der Vertreibung von einem damaligen Beamten oder Angestellten des Geldinstituts an Hand der ihm vorliegenden Kontounterlagen gefertigt worden sind und unter der weiteren Voraussetzung, daß dieser Beamte oder Angestellte die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen durch eine eidliche Aussage nach § 330 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bestätigt und daß eine Treuhandstelle nach Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen einen Auszug im Sinne des § 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 23. August 1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom 27. August 1952) erteilt,
  5. eine in Durchführung der gesetzlichen Prüfung von dem Prüfungsverband an den Gläubiger eines Geldinstituts gerichtete Mitteilung, sofern diese Mitteilung die Höhe des Guthabens, die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinstitut und die Person des Gläubigers zweifelsfrei erkennen läßt und die Mitteilung unmittelbar vor der Einstellung des Geschäftsbetriebes des Geldinstituts infolge der Kriegsereignisse ausgestellt ist.
§ 2

(1) Das Eiserne Sparbuch wird für die Feststellung des Anspruchs auf Entschädigung der Höhe nach auch insoweit als Beweismittel anerkannt, als sich dieser Anspruch nicht unmittelbar aus dem Sparbuch ergibt, wenn der vertriebene Sparer über die durch das Sparbuch ausgewiesene Spareinlage hinaus laufend weitere Beträge eisern gespart hat und wenn über die Höhe des einzelnen Teilbetrags ein Nachweis durch Urkunden zweifelsfrei geführt wird.

(2) Als nachgewiesene Spareinlage gilt im Falle des Absatzes 1 der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des durch das Eiserne Sparbuch ausgewiesenen Betrags und der Summe der laufenden Einzahlungen ergibt. Es wird vermutet, daß sich die Spareinlage durch die regelmäßige Einzahlung von Sparbeträgen auf Grund der Sparerklärung vom Zeitpunkt der letzten Eintragung im Eisernen Sparbuch bis zum 31. Dezember 1944 fortlaufend um gleiche Teilbeträge erhöht hat, sofern

  1. die Höhe des einzelnen Sparbetrages sich aus dem Sparbuch, der Sparerklärung, einer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung oder anderen Urkunden zweifelsfrei ergibt und
  2. nachgewiesen wird, daß der vertriebene Sparer vom Zeitpunkt der Abgabe der Sparerklärung bis zum 31. Dezember 1944 ununterbrochen in dem gleichen Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat; dies wird vermutet, wenn der vertriebene Sparer am 31. Dezember 1944 in dem gleichen Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat wie im Zeitpunkt der Abgabe der Sparerklärung.
§ 3

Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sowie nach § 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 23. August 1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom 27. August 1952) berechtigt werden weiterhin die in der Anlage bezeichneten Stellen (Treuhandstellen) anerkannt.

§ 4

Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 19. Februar 1953.

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer