Vom 28. April 1953.
(BGBl. I, Nr. 6 vom 7. Mai 1953, S. 167)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) verordnet die Bundesregierung:
(1) Ausgleichsguthaben in Höhe bis zu 50 Deutschen Mark werden in voller Höhe, höhere Ausgleichsguthaben mit einem Teilbetrag von 50 Deutschen Mark freigegeben.
(2) Verbleibt nach der Freigabe nach Absatz 1 ein restliches Ausgleichsguthaben von weniger als 5 Deutschen Mark, so wird der verbleibende Betrag ebenfalls freigegeben.
Die Freigabe wird, wenn das Ausgleichsguthaben vor dem 1. April 1953 begründet worden ist, mit dem Beginn des 1. Mai 1953, im übrigen mit dem Ablauf des auf den Tag der Erteilung der Ausgleichsgutschrift folgenden Kalendermonats wirksam.
Der Präsident des Bundesausgleichsamts löst zum Zeitpunkt, in dem die Freigabe der Ausgleichsguthaben wirksam wird, in entsprechender Höhe Deckungsforderungen mit den Zinsen durch Zahlung ein.
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. April 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer