(Mtbl. BAA, Nr. 11 vom 18. Mai 1953, S. 194)
(1) Nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung vom 28. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 167) werden Ausgleichsguthaben‚ die den Betrag von 100‚– DM nicht überschreiten, in voller Höhe, höhere Ausgleichsguthaben mit einem Teilbetrag von 100,– DM freigegeben.
(2) Antragstellern, die im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres das 70-ste oder ein höheres Lebensjahr vollenden, wird auf schriftlichen formlosen Antrag, der an die für die Begründung des Ausgleichsguthabens zuständige Stelle (Geldinstitut oder Deutsche Bundespost) zu richten ist, darüber hinaus im Rahmen des Ausgleichsguthabens ein bis zu 50,— DM höherer Teilbetrag freigegeben.
(3) Würde in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein restliches Guthaben von weniger als 5,– DM verbleiben, so wird auch dieses freigegeben.
(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt, wann die Freigabe des zusätzlichen Teilbetrages von 50,– DM und in diesem Falle die Freigabe des restlichen Guthabens von weniger als 5,– DM erfolgt.
Bad Homburg v. d. H., den 5. Mai 1953
Bundesausgleichsamt | |
Der Präsident | |
Dr. Kühne |