Vom 10. Juli 1953
(Mtbl. BAA, Nr. 14 vom 6. August 1953, S. 270)
(1) Nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung vom 28. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 167) werden Ausgleichsguthaben‚ die den Betrag von DM 200‚– nicht überschreiten, in voller Höhe, höhere Ausgleichsguthaben mit einem Teilbetrag von DM 200,– freigegeben. Soweit eine Freigabe auf Grund der Weisung vom 5. Mai 1953 (Mtbl. BAA S. 194) bereits wirksam geworden ist oder noch mit Ablauf des Juli 1958 wirksam wird, ist dieser Betrag auf den in Satz 1 genannten Freigabebetrag anzurechnen.
(2) Würde in den Fällen des Absatzes 1 ein restliches Guthaben von weniger als DM 5,– verbleiben, wird auch dieses freigegeben.
(3) Die Freigabe der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Betrage wird mit dem Ablauf des auf den Tag der Erteilung der Ausgleichsgutschrift folgenden Kalendermonats, erstmalig mit Ablauf des August 1953, wirksam.
(1) Antragstellern, die im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres das 70. oder ein höheres Lebensjahr vollenden, wird auf schriftlichen formlosen Antrag, der an die für die Begründung des Ausgleichsguthabens zuständige Stelle (Geldinstitut oder Deutsche Bundespost) zu richten ist, im Rahmen des Ausgleichsguthabens ein zusätzlicher Teilbetrag bis zu DM 50,— freigegeben.
(2) Würde in den Fällen des Absatzes 1 ein restliches Guthaben von weniger als DM 5,– verbleiben, wird auch dieses freigegeben.
(3) Die Freigabe der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Betrage wird mit dem Ablauf des auf den Tag des Antragseingangs folgenden Kalendermonats wirksam, frühestens jedoch mit dem in § 1 Abs. 3 erwähnten Zeitpunkt.
Die Weisung vom 5. Mai 1953 (Mtbl. BAA S. 194) wird aufgehoben mit der Maßgabe, daß ihre Bestimmungen noch auf die mit Ablauf des Juli 1953 wirksam werdende Freigabe anzuwenden sind.
Ich bitte, die für die Durchführung der Weisung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Bundesausgleichsamt | |
Der Präsident | |
In Vertretung | |
Dr. Conrad |