Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden.

Vom 2. September 1953.
(GVBl. Bln., Nr. 65 vom 16. September 1953, S. 1031)

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 28. Januar 1954 (GVBl. Bln. S. 41)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) ‒ Anlage ‒ findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden gemäß seinem Artikel 24 Abs. 2 für Berlin in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Schreiber

Bürgermeister

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden.

Vom 24. August 1953.
(BGBl. I, Nr. 53 vom 28. August 1953, S. 1003)

‒ Auszug ‒

Im Saarland zum 6. Juli 1959 in Kraft gesetzt durch:
Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(II)Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 23. August 1956 (BGBl. I S. 758), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 23. August 1956 (GVBl. Bln. S. 1036)
(III)Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 22. Dezember 1976 (GVBl. Bln. S. 2836)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).

(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.

Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen

b) Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem Charakter

I. Gemeinsame Bestimmungen
§ 52

(1) Trägt eine in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückte Schuld spezifisch ausländischen Charakter im Sinne des Artikels V Nr. 3 der Anlage II oder des Artikels 6 der Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens und hat der Gläubiger nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann er verlangen, daß die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] auf den Betrag von einer Deutschen Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt worden wäre.

(2) Trägt eine im Ausland ausgegebene und zahlbare Schuldverschreibung, die zu einer Goldmarkanleihe oder mit Goldklausel versehenen Reichsmarkanleihe einer deutschen Gemeinde im Bundesgebiet gehört, spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der Unteranlage D zu Anlage I in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens, so gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 53

Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt, die mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] im Verhältnis von einer Deutschen Mark zu einer Reichsmark umgestellt ist. Leistungen, die auf eine solche Schuld nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl S. 232), den entsprechenden Vorschriften der Länder der französischen Besatzungszone oder des bayerischen Kreises Lindau oder nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bewirkt worden sind, sind zurückzuzahlen; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.

II. Sonderbestimmungen über dingliche Sicherungen
§ 55

War eine Forderung der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Art am 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] durch eine Hypothek gesichert, die auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt ist, und hat der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so hat er zur Wiederherstellung der Sicherung seiner Forderung abweichend von § 53 die in den §§ 56 bis 61 bezeichneten Rechte.

§ 56

(1) Ist der Schuldner Eigentümer des belasteten Grundstücks, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Schuldner ihm eine neue Hypothek in Deutscher Mark an dem belasteten Grundstück für seine Forderung bestellt. Dabei ist der Kapitalbetrag der neuen Hypothek auf den Nennbetrag des Kapitals der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] zustehenden Hypothek zu bemessen; jedoch sind Beträge abzuziehen, um die sich der Kapitalbetrag der dem Gläubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung der neuen Hypothek vermindert hat. Die Hypothek für die Nebenleistungen hat die rückständigen Zinsen zu umfassen. Mit der Bestellung der neuen Hypothek erlischt die dem Gläubiger zustehende umgestellte Hypothek. Soweit die Forderung nach Bestellung der neuen Hypothek erlischt, erlischt auch diese; dies gilt nicht für den rangbesten Teil der neuen Hypothek, welcher der nach Satz 4 erloschenen umgestellten Hypothek entspricht.

(2) Im Falle des § 58 Abs. 2 Satz 1 kann der Gläubiger von dem Schuldner nur die Bestellung einer weiteren Hypothek in Deutscher Mark für seine Forderung verlangen. Dabei ist der Kapitalbetrag der weiteren Hypothek auf neun Zehntel des Nennbetrages des Kapitals der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] zustehenden Hypothek zu bemessen. Die Hypothek für die Nebenleistungen hat den entsprechenden Anteil der rückständigen Zinsen zu umfassen. Soweit die Forderung nach Bestellung der weiteren Hypothek erlischt, erlischt auch diese.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Rang der dem Gläubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach dem 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] geändert worden ist.

§ 57

(1) Ist der Schuldner nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] oder nach dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gläubiger dem Eigentümer gegenüber dieselben Rechte, die er gemäß § 56 gegenüber dem Schuldner hat.

(2) Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses in der Zeit vom 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] bis 15. Juli 1952 erworben, so kann der Gläubiger von dem Eigentümer nur die Bestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren Hypothek verlangen, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe auf Grund des § 53 vermindert wird. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen außer Betracht.

(3) Soweit der Eigentümer den Gläubiger wegen desjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek übersteigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt, erlischt die Forderung.

§ 62

Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.

III. Entschädigungsbestimmungen
§ 63

(1) Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes [im Land Berlin: Teil II der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden in der Fassung vom 15. Januar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 63)] ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch auf Entschädigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des § 36 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Der Entschädigungsanspruch wird hinsichtlich der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig wird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

(4) Dem Schuldner steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grundstücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädigung hat. Der Entschädigungsanspruch des Eigentümers geht auf den Schuldner über, soweit dieser die höhere Leistung erbringt.

§ 64

(1) Der Eigentümer des Grundstücks hat im Falle des § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung, soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek eine höhere Leistung aus dem Grundstück zu erbringen ist, als im Falle des § 57 Abs. 2 aus dem Grundstück zu erbringen wäre. Der Anspruch wird fällig, wenn der Gläubiger von dem Eigentümer Zahlung verlangt oder ihn sonst auf Grund der Hypothek in Anspruch nimmt oder wenn der Anspruch nach § 63 Abs. 4 Satz 2 auf den Schuldner übergegangen ist, jedoch nicht vor dem in § 63 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.

(2) Der Eigentümer ist dem Schuldner gegenüber verpflichtet, die Entschädigung zur Befriedigung des Gläubigers zu verwenden.

§ 66

(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um den Betrag, der bei einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes [im Land Berlin: Teil II der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden in der Fassung vom 15. Januar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 63)] als Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach den §§ 99 und 100 des Lastenausgleichsgesetzes oder als Abgabeschuld an Kreditgewinnabgabe nach den §§ 161 bis 167 des Lastenausgleichsgesetzes entstanden wäre.

(2) Die Feststellung über die Höhe der Abgabeschuld, die bei einer Umstellung der Schuld gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes [im Land Berlin: Teil II der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden in der Fassung vom 15. Januar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 63)] entstanden wäre, trifft das nach § 138 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Finanzamt durch Feststellungsbescheid; auf den Feststellungsbescheid sind die für Abgabebescheide geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 68

Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.

§ 69

Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2 fällig wird [im Land Berlin: der Bund], in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65 das Land, in dem das Grundstück belegen ist [im Land Berlin: der Bund].

§ 70

(1) Rechte, die der Schuldner auf Grund der erhöhten Leistung nach den §§ 52 und 53 gegen Dritte erwirbt, gehen auf das Land [im Land Berlin: auf den Bund] über, soweit dieses Entschädigung leistet.

(2) Im Falle des § 65 gehen Rechte des Entschädigungsberechtigten aus einem Schuldverhältnis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde liegt, auf das Land [im Land Berlin: auf den Bund] über, soweit dieses Entschädigung leistet.

§ 71

(1) Über den Entschädigungsanspruch entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanzdirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlungen in angemessener Höhe gewähren. Zuständig ist im Falle des § 63 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz hat, in den Fällen der §§ 64 und 65 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist. Die Entscheidung ergeht schriftlich und soll mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die Zulässigkeit des Rechtsweges enthalten.

(2) Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entschädigungsanspruch ab oder erteilt sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht worden ist, einen endgültigen Bescheid, so ist die Klage zulässig. Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Anspruch an die nach § 66 Abs. 2 getroffene Feststellung gebunden. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk die in Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.

§ 72

Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der Schuld nach dem Abkommen und seinen Anlagen ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 und 66 zusteht. § 71 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 73

(1) Soweit im Falle des § 57 Abs. 2 die weitere Hypothek die in § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmte Höhe nicht erreicht und der Gläubiger wegen des fälligen Unterschiedsbetrages keine Befriedigung erlangen kann, sind dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers Vorauszahlungen auf seinen Entschädigungsanspruch zu gewähren.

(2) Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, ist ihm auf Verlangen des Gläubigers der erforderliche Betrag von dem Lande, in dem das Grundstück belegen ist, [im Land Berlin: vom Bund] als Darlehen zu gewähren. Über die Gewährung des Darlehens entscheidet die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist, sie setzt auch die Darlehnsbedingungen fest.

§ 74

Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.

f) Änderung von Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens

§ 102

(1) § 15 des Umstellungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten Hohen Kommission (Bundesanzeiger Nr. 31 vom 14. Februar 1951) wird mit Wirkung vom 21. Juni 1948 aufgehoben. Soweit ein Zweitschuldner im Sinne von § 15 Abs. 8 des Umstellungsgesetzes gegenüber einem Angehörigen der Vereinten Nationen für eine Reichsmarkverbindlichkeit gemäß § 15 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes haftbar geblieben ist, die eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art ist oder die zur Sicherung einer Schuld dieser Art abgetreten oder verpfändet ist und auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lautet, bleibt der Zweitschuldner in gleichem Umfange wie bisher haftbar, bis Gläubiger und Erstschuldner sich darüber geeinigt haben, daß die von dem Erstschuldner angebotenen Sicherheiten ausreichen.

(2) § 2 Nr. 4 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz erhält mit Wirkung vom 21. Juni 1948 folgende Fassung:

(…)

(3) Leistungen, die nach § 15 Abs. 7 des Umstellungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten Hohen Kommission zu bewirken waren, gelten als Leistungen nach den Vorschriften der §§ 105 und 106 des Lastenausgleichsgesetzes. Bewirkte Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn die zugrunde liegende Schuld die Voraussetzungen des § 52 erfüllt und geregelt worden ist; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.

Vierter Abschnitt
Sonderbestimmungen für Berlin

§ 113

§ 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes erhält mit Wirkung vom 25. Juni 1948 folgende Fassung:

(…)

Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 116

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Lande Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 117

Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 gemäß seinem Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 24. August 1953.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler und
Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer

Der Bundesminister der Justiz
Dehler

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden.

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden.

Vom 30. September 1953.
(BGBl. II, Nr. 18 vom 7. Oktober 1953, S. 556)


(GVBl. Bln., Nr. 6 vom 11. Februar 1954, S. 46)

Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1953 betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II. S. 331) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen einschließlich seiner Anlagen und Anhänge gemäß seinem Artikel 35 Abs. 2 am 16. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft getreten ist, nachdem Frankreich am 19. Juni, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 4. September und die Vereinigten Staaten von Amerika am 16. September 1953 die Ratifikationsurkunden bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinterlegt hatten.

Das Abkommen ist am 16. September 1953 auch für Schweden in Kraft getreten, da die schwedische Ratifikationsurkunde am gleichen Tage hinterlegt worden ist.

Dem Abkommen sind Ägypten am 11. Mai und die Militärregierung der britisch/amerikanischen Zone von Triest am 4. Juni 1953 beigetreten. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 36 Abs. 2 für Ägypten und die britisch/amerikanische Zone von Triest ebenfalls am 16. September 1953 in Kraft getreten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel 37 Abs. 1 des Abkommens eine Erklärung abgegeben, daß sich das Abkommen auch auf Südrhodesien erstreckt. Die Regierung Frankreichs hat entsprechend erklärt, daß sich das Abkommen auch auf Marokko, Tunesien, die unter französischer Verwaltung stehenden Mandatsgebiete von Kamerun und Togoland und alle französischen Gebiete in Übersee erstreckt. Die Ausdehnung des Abkommens auf diese Gebiete ist am 16. September 1953 wirksam geworden.

Bonn, den 30. September 1953.

Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs

Blankenhorn

Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. II S. 331 / GVBl. S. 979) ist gegenüber den in der Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 30. September 1953 (BGBI. II S. 556) genannten Staaten in Berlin am 5. Oktober 1953 in Kraft getreten.

Im übrigen wird auf die Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 30. September 1953 (BGBl. II S. 556) verwiesen.

Berlin, den 4. Februar 1954.

Der Senator für Bundesangelegenheiten

Dr. Haas