Dritte Weisung zum Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener

Vom 26. Oktober 1953
(Mtbl. BAA, Nr. 20 vom 17. November 1953, S. 348)

Aufgehoben zum 31. Juli 1954 durch:

Ich bestimme nach Anhörung des Ständigen Beirats mit Zustimmung des Kontrollausschusses folgendes:

§ 1

Ausgleichsguthaben werden mit 6,5 v. H. des Reichsmarknennbetrages des Sparguthabens (§ 3 Abs. 1 WAG) freigegeben; die nach der Zweiten Weisung zum Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 10. 7.1953 (Mtbl. BAA S. 270) bereits freigegebenen Beträge werden angerechnet.

§ 2

Die Freigabe des in § 1 genannten Ausgleichsbetrages wird mit Ablauf des auf den Tag der Erteilung der Ausgleichsgutschrift folgenden Kalendermonats wirksam, erstmalig jedoch mit Ablauf des Monats November 1953.

§ 3

Die Zweite Weisung zum Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 10. 7. 1953 (Mtbl. BAA S. 270) wird aufgehoben mit der Maßgabe, daß ihre Bestimmungen noch auf die mit Ablauf des Monats Oktober 1953 wirksam werdende Freigabe anzuwenden sind.

Bad Homburg v. d. H., den 26. Oktober 1953

Bundesausgleichsamt
Der Präsident
Dr. Kühne