Erste Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(Umstellungsergänzungsgesetz)
vom 23. Dezember 1953.

(GVBl. Bln., Nr. 2 vom 18. Januar 1954, S. 22)

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 10. Dezember 1953 (GVBl. S. 1476) wird die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 23. Dezember 1953 (Bundesanzeiger Nr. 250 vom 30. Dezember 1953) ‒ Anlage ‒ nachstehend veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in Berlin am 15. Dezember 1953 in Kraft getreten.

Berlin, den 9. Januar 1954.

Der Regierende Bürgermeister

Dr. Schreiber

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(Umstellungsergänzungsgesetz).

Vom 23. Dezember 1953.
(BAnz. Nr. 250 vom 30. Dezember 1953)

Im Saarland zum 6. Juli 1959 in Kraft gesetzt durch:
Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Aufgehoben zum 15. Dezember 2010 durch:
Auf Grund des § 55 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S.1439) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1

(1) Die Anmeldung von Uraltguthaben hat auf einem mit einer durchlaufenden Nummer versehenen amtlichen Formblatt gemäß anliegendem Muster in fünffacher Ausfertigung (Formblattsatz) zu erfolgen. Die erste und zweite Ausfertigung sind bestimmt für die Berliner Bankaufsichtsbehörde, die dritte Ausfertigung für das Neue Institut, die vierte Ausfertigung für das Alte Institut, die fünfte Ausfertigung verbleibt beim Anmelder.

(2) Jedes Uraltguthaben in Höhe von fünfzig Reichsmark und mehr ist auf einem besonderen Formblattsatz anzumelden. Uraltguthaben unter fünfzig Reichsmark, die einer Person bei demselben Kreditinstitut zustehen und zusammen mindestens fünfzig Reichsmark ergeben, sind mit einem Formblattsatz anzumelden; dasselbe gilt für die Anmeldung eines Uraltguthabens unter fünfzig Reichsmark oder mehrerer Uraltguthaben, die zusammen fünfzig Reichsmark nicht ergeben, in Verbindung mit einem Uraltguthaben in Höhe von mindestens fünfzig Reichsmark.

(3) Die Kosten für den Formblattsatz hat der Anmelder zu tragen.

§ 2

(1) Wird ein Uraltguthaben formlos aus dem Ausland oder dem Saargebiet angemeldet, so kann die Anmeldestelle den Formblattsatz für den Anmelder ausfüllen, die Anmeldung dem Formblattsatz beifügen und dessen fünfte Ausfertigung dem Anmelder übersenden; andernfalls hat sie den Formblattsatz dem Anmelder zur Ausfüllung zuzusenden.

(2) Eine formlose Anmeldung nach Absatz 1 wahrt die Anmeldefrist des § 12 Abs. 1 des Gesetzes.

§ 3

(1) Der Nachweis des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthaltsortes (§ 1 Abs.1 des Gesetzes) kann als erbracht angesehen werden, wenn für denjenigen, dem das Uraltguthaben am 31. Dezember 1952 zustand, vorgelegt wird

  1. ein nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. September 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ausgestellter amtlicher Personalausweis, oder
  2. eine polizeiliche Meldebescheinigung, nach der er am 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gemeldet war.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Anmeldestelle bekannt ist, daß die Voraussetzungen des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthaltsortes in der Person desjenigen, dem das Uraltguthaben am 31. Dezember 1952 zustand, zu diesem Zeitpunkt gegeben waren.

§ 4

(1) Der Nachweis des Sitzes im Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) kann als erbracht angesehen werden, wenn ein Auszug aus öffentlichen Registern vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß derjenige, dem das Uraltguthaben am 31. Dezember 1952 zustand, zu diesem Zeitpunkt seinen Sitz im Bundesgebiet hatte.

(2) Der Nachweis des Ortes der Geschäftsleitung (§ 1 Abs.1 des Gesetzes) kann als erbracht angesehen werden, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß derjenige, dem das Uraltguthaben am 31. Dezember 1952 zustand, im Dezember 1952 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig war.

(3) § 3 Abs.2 gilt für den Nachweis des Sitzes oder des Ortes der Geschäftsleitung entsprechend.

§ 5

Der Nachweis des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthaltsortes nach § 5 des Gesetzes kann als erbracht angesehen werden, wenn für denjenigen, dem das Uraltguthaben am 31. Dezember 1952 zustand, einen Ausweis nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) oder eine nach dem 31. Dezember 1952 ausgestellte Heimkehrerbescheinigung vorgelegt wird.

§ 6

Der erleichterte Nachweis des Wohnsitzes, des dauernden Aufenthaltsortes, des Sitzes oder des Ortes der Geschäftsleitung (Wohnsitzvoraussetzung) nach §§ 3 bis 5 kann nicht als erbracht angesehen werden, wenn Umstände bekannt geworden sind, aus denen geschlossen werden kann, daß trotz der Vorlage der in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Unterlagen die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben ist.

§ 7

Hält die Anmeldestelle (Neues Institut) die Wohnsitzvoraussetzung nicht für nachgewiesen (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), so teilt sie dies dem Anmelder unter Angabe des Grundes mit; hierbei ist auf sein Recht hinzuweisen, die Weiterleitung an die Verwaltungsstelle des Alten Instituts verlangen zu können.

§ 8

(1) Wird ein Uraltguthaben aus dem Ausland oder dem Saargebiet angemeldet, so kann die Anmeldestelle die Wohnsitzvoraussetzung für nachgewiesen ansehen, wenn sie das Konto führt und derjenige, dem das Uraltguthaben am 31. Dezember 1952 zustand, zwischen dem 8. Mai 1945 und jenem Zeitpunkt mit ihr im Schriftwechsel aus einem Ort im Ausland oder im Saargebiet stand; dies gilt nicht, sofern der Ort in einem Staate liegt, von dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1953 nicht anerkannt worden war.

(2) Besteht im Falle des Absatzes 1 ein Uraltguthaben bei einem als verlagert anerkannten Geldinstitut, so kann die Anmeldestelle die Wohnsitzvoraussetzung ferner für nachgewiesen ansehen, wenn ihr bekannt ist, daß die Wohnsitzvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gegeben ist. Dies gilt nicht, wenn der Anmeldestelle bekannt ist, daß der Anmelder am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem Staate hatte, von dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1953 nicht anerkannt worden war, oder daß er nach dem 21. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einen derartigen Staat, nach Berlin (Ost) oder in die sowjetische Besatzungszone verlegt hat.

§ 9

Wird ein Uraltguthaben bei einem verlagerten Geldinstitut geführt und ergibt sich bei der Prüfung der Wohnsitzvoraussetzung, daß derjenige, dem das Uraltguthaben am 31. Dezember 1952 zustand, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, seinen Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung am 21. Juni 1948 im Bundesgebiet hatte, so ist die Anmeldung unter Benachrichtigung des Anmelders an das verlagerte Geldinstitut weiterzuleiten. Die Anmeldung bei dem verlagerten Geldinstitut gilt als Anmeldung nach § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.

§ 10

Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 57 Abs.1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 gilt diese Verordnung auch im Lande Berlin.

§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 [in West-Berlin: 15. Dezember 1953] in Kraft.