Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV).

Vom 24. Dezember 1953.
(BGBl. I, Nr. 74 vom 31. Dezember 1953, S. 1599)

– Auszug –

Aufgehoben zum 2. Februar 1956 durch:
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 546) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 165) verordnet die Bundesregierung:
§ 1

Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden Auszüge aus einer im Zusammenhang mit der Vertreibung aufgestellten Liste über Sparbücher, die von vertriebenen Sparern auf behördliche Anordnung abgeliefert worden sind, anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  1. Die Liste muß von einer durch eine amtliche Stelle beauftragten Person aufgestellt sein.
  2. Die Liste muß die Höhe des einzelnen Guthabens im Zeitpunkt der Vertreibung, die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinstitut und die Person des Gläubigers zweifelsfrei erkennen lassen.
  3. Die Liste muß durch das vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts bestimmte Landesausgleichsamt anerkannt sein.
  4. Ein von der für den Ort der Aufstellung der Liste zuständigen Heimatauskunftstelle erteilter Auszug aus dieser Liste muß vorgelegt werden.
§ 2

Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden folgende Urkunden anerkannt, wenn sie die Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Vertreibung, die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinstitut und die Person des Gläubigers zweifelsfrei erkennen lassen:

  1. eine vom schuldnerischen Geldinstitut, einem anderen Geldinstitut oder einem Institutsverband unmittelbar vor der Vertreibung im Hinblick auf die Möglichkeit des Verlustes des Sparbuchs ausgestellte Bestätigung
    1. mit mindestens einer Unterschrift und Stempel oder
    2. mit mindestens einer Unterschrift, sofern die Bestätigung auf einem Bogen mit dem Aufdruck der Firma oder des Namens des Institutsverbandes erteilt ist,
  2. eine Bestätigung eines Pfarramts mit Unterschrift und Kirchensiegel, die unmittelbar vor der Vertreibung im Hinblick auf die Möglichkeit des Verlustes des Sparbuchs erteilt worden ist,
  3. eine vor dem 1. Januar 1947 erteilte Bestätigung über ein abgeliefertes oder in Verwahrung gegebenes Sparbuch, sofern sie
    1. von dem Nachfolgeinstitut des schuldnerischen Geldinstituts oder dem Treuhänder für das Vermögen dieses Geldinstituts oder von einem anderen Geldinstitut mit Sitz in den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Gebieten mit zwei Unterschriften und Stempel auf einem Formular oder einem Bogen mit Aufdruck der Firma oder
    2. von einem Notar erteilt ist,
  4. eine vor dem 1. Januar 1947 von einer amtlichen Stelle mit Unterschrift und Dienstsiegel ausgestellte Bestätigung über die behördlich angeordnete Ablieferung eines Sparbuchs,
  5. eine Journaldurchschrift, soweit sich aus ihr die Kontonummer und der Endbetrag des Kontos unmittelbar vor Einstellung des Geschäftsbetriebs des Geldinstituts infolge der Kriegsereignisse ergibt, sofern eine § 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes entsprechende Bestätigung der die Journaldurchschrift aufbewahrenden Treuhandstelle vorgelegt wird,
  6. eine durch einen deutschen Notar oder eine zur Beglaubigung von Abschriften befugte deutsche Behörde vor dem 1. Januar 1953 beglaubigte Abschrift eines Sparbuchs, sofern
    1. die Abschrift die wesentlichen Eintragungen im Sparbuch im Zusammenhang zweifelsfrei erkennen läßt und
    2. durch eine Urkunde zweifelsfrei nachgewiesen wird, daß das Sparbuch der Deutschen Notenbank in Berlin, der Bankenkommission in Berlin oder dem Berliner Stadtkontor zum Zwecke der Anmeldung des Guthabens vorgelegt worden ist.
§ 3

Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden anerkannt

  1. eine mit Unterschrift versehene, vor dem 9. Mai 1945 ausgestellte Bestätigung einer Behörde oder einer Firma über die Höhe der abgeführten eisernen Sparbeträge oder des schuldnerischen Geldinstituts über die verbuchten eisernen Sparbeträge, sofern
    1. auf der Bestätigung sich das Dienstsiegel der Behörde, der Stempel der Firma oder der Stempel des schuldnerischen Geldinstituts befindet oder
    2. die Bestätigung unter Verwendung eines Bogens mit aufgedruckter Behörden- oder Firmenbezeichnung erteilt ist und die Person des Gläubigers und das schuldnerische Geldinstitut zweifelsfrei erkennen läßt,
  2. ein von dem schuldnerischen Geldinstitut ausgestellter Reisekreditbrief, sofern der in diesem angegebene Betrag nach den Eintragungen in dem gleichzeitig vorgelegten Sparbuch am Tage der Ausstellung des Reisekreditbriefs in gleicher Höhe von dem Sparkonto abgebucht und soweit der Reisekreditbrief noch nicht eingelöst worden ist.
§ 4

Eine Anmeldebestätigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird als Beweismittel auch anerkannt, wenn sich aus ihr die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben nicht zweifelsfrei ergibt, sofern

  1. im Hinblick auf den Beruf des Gläubigers oder den geringen Umfang des von ihm betriebenen Gewerbes zu vermuten ist, daß sich die Anmeldebestätigung nicht auch auf andere Guthaben als Sparguthaben bezieht, oder
  2. der Antragsteller oder sein Erblasser das Sparguthaben als solches
    1. nach Artikel II des Gesetzes Nr. 53 – Devisenbewirtschaftung – der Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Amerikanische Zone Ausgabe A vom 1. Juni 1946 S. 36) oder nach Artikel II der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK/O (46) 337 vom 21. August 1946 – Devisen- und Valutenkontrolle Anmeldepflicht für Eigentum und Verpflichtungen – (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 398) angemeldet hat und
    2. dies durch die mit der zentralen Verwaltung der Anmeldungen von Vermögen und Verpflichtungen nach diesen Vorschriften beauftragte Behörde bestätigt wird.
§ 5

Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und nach den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz berechtigt werden weiterhin die in der Anlage bezeichneten Stellen (Treuhandstellen) anerkannt.

§ 6

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 165) gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 24. Dezember 1953.

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer