Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (5. WAG-DV).

Vom 22. Februar 1954.
(BGBl. I, Nr. 3 vom 25. Februar 1954, S. 13)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 12. März 1956 (BGBl. I S. 110)
Aufgehoben zum 22. November 1958 durch:

Auf Grund des § 14 a des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 165) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

(1) Ein Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn das über die Spareinlage ausgestellte Sparbuch als Inhaberpapier nur mit einem Decknamen, einer Nummer oder einem Kennwort gekennzeichnet war, sofern das Konto auf den Namen des vertriebenen Sparers oder seines Erblassers gelautet hat oder nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hätte lauten müssen.

(2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines Sparbuchs im Sinne des Absatzes 1 den urkundlichen Nachweis führen, daß er oder sein Erblasser im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger der Spareinlage war. Als Nachweis gilt auch eine Bestätigung über die Anmeldung des Sparguthabens durch den Antragsteller oder seinen Erblasser auf Grund des Artikels II des Gesetzes Nr. 53 – Devisenbewirtschaftung – der Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Amerikanische Zone Ausgabe A vom 1. Juni 1946 S. 36) und nach Artikel II der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin – BK/O (46) 337 vom 21. August 1946 – Devisen-und Valuten-Kontrolle, Anmeldepflicht für Eigentum und Verpflichtungen (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 398). Die Bestätigung muß durch die mit der zentralen Verwaltung solcher Anmeldungen beauftragte Behörde erteilt sein.

§ 2

(1) Die Antragsfrist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes wird bis zum 28. Februar 1954 verlängert.

(2) Soweit durch § 1 dieser Verordnung oder durch die §§ 1 bis 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1599) weitere Beweismittel anerkannt sind, kann ein auf solche Beweismittel gestützter Antrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an eingereicht werden.

§ 3

Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost sind, sofern der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe zweifelsfrei ist, zur Erteilung eines Bescheids stets berechtigt, wenn der Antrag nicht gestützt wird auf eine Urkunde nach

  1. § 1 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (2. WAG-DV) vom 19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 24),
  2. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1599),
  3. § 2 Nr. 6 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1599).
§ 4

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 165) gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 22. Februar 1954.

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer