Zweite Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(Umstellungsergänzungsgesetz)
(Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)
vom 26. April 1954.

(GVBl. Bln., Nr. 27 vom 18. Mai 1954, S. 275)

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 10. Dezember 1953 (GVBl. S. 1476) wird die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem Umstellungsergänzungsgesetz erlassene Zweite Durchführungsverordnung (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken) vom 26. April 1954 (Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954) ‒ Anlage ‒ nachstehend veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in Berlin am 29. April 1954 in Kraft getreten.

Berlin, den 10. Mai 1954.

Der Regierende Bürgermeister

Dr. Schreiber

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(Umstellungsergänzungsgesetz)
(Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken).

Vom 26. April 1954.
(BAnz. Nr. 81 vom 28. April 1954)

Im Saarland zum 6. Juli 1959 in Kraft gesetzt durch:
Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S.1439) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1

(1) Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen der in der Anlage 1 aufgeführten Berliner Altbanken, für welche geltend gemacht wird, daß das Schuldnerinstitut aus ihnen in Anspruch genommen werden kann, sind vom Berechtigten durch Vermittlung eines Kreditinstitutes (Vermittlungsstelle) bei dem Schuldnerinstitut anzumelden.

(2) Einer Anmeldung nach dieser Verordnung bedarf es nicht für Ansprüche

  1. aus Schuldverschreibungen, die nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden sind, sofern die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung nicht abgelehnt worden ist,
  2. aus Auslandsbonds im Sinne des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553).

§ 2

(1) Vermittlungsstelle ist für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden sind, das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist.

(2) Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden und befindet sich die Schuldverschreibung zur Zeit der Anmeldung bei einem Kreditinstitut im Bundesgebiet oder in Berlin (West) in Erstverwahrung, so ist dieses Kreditinstitut Vermittlungsstelle. Für andere Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung ist das Kreditinstitut Vermittlungsstelle, das die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Ist eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 48 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellt worden, so ist Vermittlungsstelle das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig gewesen ist.

§ 3

(1) Ist der Anspruch aus der Schuldverschreibung im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war, eine Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 7 abgeben und außerdem bestätigen kann, daß sie mit demjenigen, für den sie die Bestätigung abgibt, nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.

(2) Ist das Recht für eine natürliche Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben,

  1. daß derjenige, für den das Recht rechtskräftig anerkannt worden ist, nach den eigenen Unterlagen der Vermittlungsstelle zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 eine Anschrift im Bundesgebiet oder in Berlin (West) hatte, und
  2. daß der Vermittlungsstelle nichts darüber bekannt ist, daß diese Person an dieser Anschrift weder ihren Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte.

(3) Kann eine Bestätigung nach Absatz 2 nicht abgegeben werden, so genügt bei natürlichen Personen eine Bestätigung der Vermittlungsstelle, daß ihr für denjenigen, für den das Recht rechtskräftig anerkannt worden ist, vorgelegen hat

  1. ein nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. September 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ausgestellter amtlicher Personalausweis, oder
  2. eine polizeiliche Meldebescheinigung, nach der er nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gemeldet war, oder
  3. ein Ausweis nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) oder eine nach dem 31. Dezember 1952 ausgestellte Heimkehrerbescheinigung.

(4) Ist das Recht für Eheleute anerkannt worden, so genügt es, daß die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach Absatz 2 oder 3 für einen der Ehegatten abgibt.

(5) Ist das Recht für eine Erbengemeinschaft anerkannt worden oder ist derjenige, für den das Recht anerkannt worden ist, vor dem 1. Januar 1953 verstorben, so genügt es, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß die Rechtsnachfolge des Erben oder eines Miterben nachgewiesen ist, und daß für ihn die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 gegeben sind. Ist ein Ehegatte, Elternteil oder Abkömmling Erbe, so genügt es, wenn eine dieser Personen erklärt, daß sie Erbe oder Miterbe sei, und die Vermittlungsstelle die Abgabe dieser Erklärung und außerdem bestätigt, daß sie eine Verfügung über das Depot des Erblassers ohne amtlichen Erbnachweis zulassen würde.

(6) Ist das Recht für eine in einem öffentlichen Register eingetragene juristische Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben, daß der Vermittlungsstelle ein nach dem 30. September 1949 ausgestellter Registerauszug vorgelegen hat, aus dem sich ergibt, daß die juristische Person vor dem 1. Januar 1953 ihren Sitz im Bundesgebiet oder in Berlin hatte. Hat die juristische Person ihren Sitz in Berlin, so muß die Bestätigung ferner ergeben, daß die gesetzlichen Vertreter die Geschäftsleitung von Berlin (West) oder einem Ort des Bundesgebietes aus geführt haben.

(7) Ist das Recht noch nicht rechtskräftig anerkannt worden, so ist die Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 6 für den Anmelder (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) abzugeben.

§ 4

Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie

  1. für die Schuldverschreibung die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,
  2. die Schuldverschreibung bei Vornahme der Anmeldung in Erstverwahrung hat,
  3. eine dem § 3 Abs. 2 bis 6 entsprechende Bestätigung abgeben kann,
    1. bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung bis zum 1. Oktober 1949 für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 Gläubiger war,
    2. bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung nach dem 1. Oktober 1949 für denjenigen, für den die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,
und ferner bestätigen kann, daß sie mit dieser Person nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.

§ 5

Die Vermittlungsstelle hat den Berechtigten von einer Anmeldung nach § 3 oder § 4 zu benachrichtigen.

§ 6

Ist der Vermittlungsstelle bekannt, daß der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden ist, so soll sie eine Anmeldung nach § 3 oder § 4 nicht vornehmen, solange ihr nicht bekannt ist, daß die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung abgelehnt worden ist.

§ 7

Nimmt der Berechtigte die Anmeldung selbst vor, so hat er Unterlagen über den Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung desjenigen beizufügen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war.

§ 8

(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster A E (Anlage 2) vorzunehmen.

(2) Meldet die Vermittlungsstelle Ansprüche aus Schuldverschreibungen unter Abgabe einer Bestätigung nach § 3 Abs. 2 bis 5 und 7 an, so kann die Anmeldung nach dem Muster A S (Anlage 3) vorgenommen werden.

(3) Gibt die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach § 3 ab, und ist das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ohne Namensangabe angemeldet worden, so genügt es, wenn in dem vorgeschriebenen Muster statt des Namens und der Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuches angegeben werden. Die Berliner Bankaufsichtsbehörde kann die Angabe von Name und Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) verlangen.

(4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung bei dem Schuldnerinstitut einzureichen.

§ 9

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 gilt diese Verordnung auch in Berlin (West).

§ 10

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.