Vierte Weisung zum Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener

Vom 5. Juli 1954
(Mtbl. BAA, Nr. 14/15 vom 6. August 1954, S. 201)

Nach Anhörung des Ständigen Beirats bestimme ich mit Zustimmung des Kontrollausschusses folgendes:

§ 1

Ausgleichsguthaben nach § 3 WAG werden in vollem Umfange freigegeben. Der nach der Dritten Weisung zum Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 26. 10.1953 (Mtbl. BAA S. 348) bereits freigegebene Hundertsatz von 6,5 des Reichsmarknennbetrages des Sparguthabens (§ 3 Abs. 1 WAG) wird angerechnet.

§ 2

Die Freigabe des in § 1 genannten Ausgleichsbetrages wird mit Ablauf des auf den Tag der Erteilung der Ausgleichsgutschrift folgenden Kalendermonats wirksam, erstmalig mit Ablauf des Monats August 1954.

§ 3

Die Bestimmungen der Dritten Weisung zum Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 26. 10.1953 (Mtbl. BAA S. 348) sind nur noch auf die mit Ablauf des Monats Juli 1954 wirksam werdende Freigabe anzuwenden.

Bad Homburg v. d. H., den 5. Juli 1954

Bundesausgleichsamt
Der Präsident
Dr. Kühne