Gesetz
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Vom 6. August 1954.
(BGBl. I, Nr. 25 vom 11. August 1954, S. 241)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Art. 166 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2819) |
(II) | Art. 139 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2320) |
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Deutschen Reichsbank wird das Reichsbankvermögen von einem Treuhänder verwaltet, den der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberuft. Die Bestellung und Abberufung des Treuhänders ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Der Treuhänder hat das ihm anvertraute Vermögen unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft zu verwalten. Er vertritt die Deutsche Reichsbank gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Kosten der Verwaltung trägt das Reichsbankvermögen. Die Vergütung für die Tätigkeit des Treuhänders setzt der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen fest.
(4) Mit der Beendigung seines Amtes hat der Treuhänder über seine Verwaltung dem Bundesminister für Wirtschaft Rechnung zu legen. Dieser veranlaßt die Prüfung der Rechnung durch den Bundesrechnungshof und erteilt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen dem Treuhänder Entlastung.
(1) Die Ämter der derzeit tätigen Treuhänder erlöschen mit der Bestellung des Treuhänders nach § 1 Abs. 1.
(2) Mit der Beendigung ihrer Ämter haben die bisherigen Treuhänder das verwaltete Vermögen an den neuen Treuhänder herauszugeben. § 1 Abs. 4 ist anzuwenden.
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
Nach Aufhebung des Artikels XII Nr. 67 der Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher