Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank.

Vom 14. August 1954.
(GVBl. Bln., Nr. 48 vom 25. August 1954, S. 512)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank vom 6. August 1954 (BGBl. I S. 241) – Anlage – findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom 12. August 1954 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Dr. Conrad
Bürgermeister

Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank.

Vom 6. August 1954.
(BGBl. I, Nr. 25 vom 11. August 1954, S. 241)

Liste der Änderungen:
(I)Art. 166 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2819)
(II)Art. 139 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2320)
Aufgehoben zum 17. Mai 2008 durch:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Deutschen Reichsbank wird das Reichsbankvermögen von einem Treuhänder verwaltet, den der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberuft. Die Bestellung und Abberufung des Treuhänders ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Treuhänder hat das ihm anvertraute Vermögen unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft zu verwalten. Er vertritt die Deutsche Reichsbank gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Kosten der Verwaltung trägt das Reichsbankvermögen. Die Vergütung für die Tätigkeit des Treuhänders setzt der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen fest.

(4) Mit der Beendigung seines Amtes hat der Treuhänder über seine Verwaltung dem Bundesminister für Wirtschaft Rechnung zu legen. Dieser veranlaßt die Prüfung der Rechnung durch den Bundesrechnungshof und erteilt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen dem Treuhänder Entlastung.

§ 2

(1) Die Ämter der derzeit tätigen Treuhänder erlöschen mit der Bestellung des Treuhänders nach § 1 Abs. 1.

(2) Mit der Beendigung ihrer Ämter haben die bisherigen Treuhänder das verwaltete Vermögen an den neuen Treuhänder herauszugeben. § 1 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 3

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

  1. Verordnung Nr. 140 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland britisches Kontrollgebiet Nr. 23 S. 718),
  2. Verordnung Nr. 78 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 57 S. 575),
  3. 3. Verordnung Nr. 111 vom 30. Dezember 1946 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 50 über die Errichtung der Landeszentralbank von Bayern (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 47),
  4. Verordnung Nr. 513 vom 24. Dezember 1946 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 55 über die Errichtung der Landeszentralbank von Württemberg-Baden (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1947 S. 6),
  5. Verordnung vom 6. März 1947 zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Landeszentralbank von Bremen (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 40),
  6. Verordnung vom 20. Dezember 1946 zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung der Landeszentralbank von Hessen (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1947 S. 28).
§ 4

Nach Aufhebung des Artikels XII Nr. 67 der Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 6. August 1954.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard

Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher