Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.

Vom 3. Dezember 1955.
(GVBl. Bln., Nr. 72 vom 10. Dezember 1955, S. 981)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

(1) Das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 474) ‒ Anlage ‒ findet in Berlin Anwendung.

(2) Auf Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den Vorschriften des in Absatz 1 genannten Gesetzes geltend gemacht werden können, findet Artikel 15 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens ‒ Umstellungsergänzungsverordnung ‒ (VOBl. 1950 I S. 42) keine Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom 7. August 1955 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Otto Suhr

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.

Vom 5. August 1955.
(BGBl. I, Nr. 25 vom 6. August 1955, S. 473)

Im Saarland zum 6. Juli 1959 in Kraft gesetzt durch:
Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 6. Juli 1959 (BGBl. I S. 421), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 13. Juli 1959 (GVBl. Bln. S. 795)
(II)Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (BGBl. I S. 329; Ber. S. 806), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 2. Juni 1964 (GVBl. Bln. S. 601)
(III)Anl. I Kap. III Sachgeb. D Abschn. II zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 959) i. V. m.
Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) und
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrags vom 16. Oktober 1990 (BGBl. II S. 1360)
(IV)Art. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

§ 2

Aus Versicherungen, die am 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] noch gelaufen sind, können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn

  1. der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber am 31. Dezember 1952, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saargebiet oder in einem Staat hatte, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat,
    oder
  2. nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und das Versicherungsverhältnis weder spätestens zum 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] gekündigt war noch nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) [im Land Berlin: den entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1948 Teil I S. 311)] als gekündigt gilt.

Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versicherungsnehmer zu, so können die Versicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst aus der Versicherung Berechtigte (zum Beispiel der Bezugsberechtigte, Abtretungsempfänger oder Erbe) die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem 8. Mai 1945 getroffene Verfügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Versicherungsverordnung [im Land Berlin: Die entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1948 Teil I S. 311)] bleibt unberührt.

§ 3

Ist der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] eingetreten, so können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn

  1. der Versicherungsnehmer entweder bei Eintritt des Versicherungsfalles oder zu einem der in § 2 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saargebiet oder in einem Staat hatte, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat,
    oder
  2. nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und bei Eintritt des Versicherungsfalles das Versicherungsverhältnis weder gekündigt noch eine seit zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie unbezahlt war.

Steht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versicherungsnehmer zu, so können die Versicherungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst aus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung durch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem 8. Mai 1945 getroffene Verfügung unter Lebenden erworben hat.

§ 4

Die Voraussetzungen des § 2 Buchstabe a und des § 3 Buchstabe a hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten auch als erfüllt, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt

  1. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931)
    oder
  2. als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) innerhalb von sechs Monaten nach der Aussiedlung
    oder
  3. unter den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Voraussetzungen (Sowjetzonenflüchtling).

Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten oder als Minderjähriger zu seinen Eltern oder als hilfsbedürftiger Elternteil zu seinen Kindern gezogen ist, vorausgesetzt, daß das Familienmitglied, zu dem der Zuzug erfolgt, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort bei Ablauf des 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder daß Buchstabe a, b oder c auf dieses Familienmitglied zutrifft.

§ 5

(1) Stand der Anspruch aus der Versicherung bei Ablauf des 31. Dezember 1952 einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft zu, so gelten die Voraussetzungen des § 2 Buchstabe a und des § 3 Buchstabe a als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.

(2) Stand der Anspruch aus der Versicherung bei Ablauf des 31. Dezember 1952 einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des § 2 Buchstabe a und des § 3 Buchstabe a als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand bei Ablauf des 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saargebiet oder in einem Staat hatte, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.

§ 6

(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen worden, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] erloschen. Das gilt nicht, wenn Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen können.

(2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] insoweit erloschen, als die Versicherungssummen des ursprünglichen und des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages deckten.

§ 7

(1) Als zum inländischen Bestand eines Versicherungsunternehmens gehörig können Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen geltend gemacht werden, die

  1. in einem nach dem 31. Dezember 1937 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiet nach der Eingliederung begründet worden sind und auf Reichsmark lautende Ansprüche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewährten
    oder
  2. in den unter Buchstabe a bezeichneten Gebieten vor deren Eingliederung begründet worden sind und zu einem selbständigen ausländischen Bestand gehörten, nach der Eingliederung aber auf Reichsmark umgestellt wurden und Ansprüche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewährten.

Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer oder der sonst aus der Versicherung Berechtigte zu den in § 2 Buchstabe a und § 3 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Im übrigen bleiben die §§ 2 bis 4 unberührt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsverhältnisse gelten ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung vom 20. Juni 1948 [im Land Berlin: 24. Juni 1948] als gekündigt. Im übrigen bleibt § 3 der Versicherungsverordnung [im Land Berlin: die entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung] unberührt, jedoch können Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Versicherungsverordnung [im Land Berlin: der entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung] wieder in Kraft gesetzt wird.

§ 8

Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, das zu einem selbständigen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß

  1. mit dem beteiligten Staat zweiseitige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 23 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind
    oder
  2. das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen den Wegfall der Voraussetzungen für das Leistungsverbot festgestellt und im Einvernehmen mit dem Schuldner der Ausgleichsforderungen die Erfüllung der Verbindlichkeiten gestattet hat.
§ 9

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen sinngemäß.

§ 10

Soweit Versicherungsunternehmen wegen Verbindlichkeiten, die bisher in die Umstellungsrechnung nicht einzustellen waren, auf Grund dieses Gesetzes mit Wirkung vom 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] in Anspruch genommen werden können, ist die Umstellungsrechnung zu berichtigen. Die für die Zeit vor dem 1. April 1955 geschuldeten Zinsen auf die den Versicherungsunternehmen insoweit zustehenden Ausgleichsforderungen werden erst am 1. April 1955 fällig.

§ 11

Auf Verbindlichkeiten aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen, wegen deren Versicherungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach den §§ 2 bis 8 aber in Anspruch genommen werden können, ist das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) mit Wirkung vom 1. April 1955 anzuwenden.

§ 12

Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten oder bis auf weiteres nicht geltend gemacht werden konnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht werden können, verjähren, soweit sie am 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; in den Fällen des § 4 verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 13

(1) Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Klage auf Grund der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften abgewiesen wurde, steht der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auf Vergleiche entsprechend anzuwenden.

(2) Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden niedergeschlagen.

§ 14

Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.

§ 15

§ 9 der Ersten Verordnung (Anordnung) über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 und die Zweite Verordnung (Anordnung) über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 21. Juli 1948 sowie die in den einzelnen Ländern an ihrer Stelle geltenden Vorschriften werden mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens aufgehoben.

§ 16

Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in Berlin (West):

  1. (…)
  2. (…)
  3. soweit Versicherungsunternehmen auf Grund von in Berlin (West) geltenden Vorschriften über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus wegen ihrer Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können, behält es dabei sein Bewenden.

Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht bei der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten zu werden.

§ 11

Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

§ 18

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 5. August 1955.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder