Vom 27. Januar 1956.
(BGBl. I, Nr. 3 vom 1. Februar 1956, S. 53)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 5. August 1958 (BGBl. I S. 565) |
(II) | Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 12. November 1958 (BGBl. I S. 745) |
(III) | Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135) i. V. m. Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) |
(IV) | Verordnung zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften vom 14. April 1973 (BGBl. I S. 311) |
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Urkunden, welche in den §§ 2 bis 9 als Beweismittel anerkannt werden, müssen folgende Angaben enthalten:
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Angaben nicht sämtlich in ein und derselben Urkunde, aber in verschiedenen sich ergänzenden Urkunden im Sinne des § 8 des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen enthalten, werden diese Urkunden als Beweismittel anerkannt, sofern aus ihnen hervorgeht, daß sie sich auf die gleichen Sparguthaben beziehen und wenn sie gleichzeitig der entscheidenden Stelle vorliegen.
(3) Ist das schuldnerische Geldinstitut in einer Urkunde nicht namentlich bezeichnet, wird die Anerkennung dieser Urkunde als Beweismittel aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen, wenn sich aus der Urkunde im übrigen ergibt, daß das Sparguthaben bei einem Geldinstitut im Vertreibungsgebiet bestanden hat.
(4) Eine Anmeldebestätigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird als Beweismittel auch dann anerkannt, wenn sich aus ihr die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben nicht zweifelsfrei ergibt, sofern im Hinblick auf den Beruf des Gläubigers oder den geringen Umfang des von ihm betriebenen Gewerbes zu vermuten ist, daß sich die Anmeldebestätigung nicht auch auf andere Guthaben als Sparguthaben bezieht.
Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes wird eine Eintragung in einer von dem kontoführenden Geldinstitut als Bilanzunterlage aufgestellten Liste (Saldenliste) oder in einer Liste über eine Bestandsaufnahme anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
(1) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden folgende Urkunden anerkannt:
(2) Urkunden im Sinne des Absatzes 1 müssen,
(3) Ist eine Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem 31. Dezember 1947 ausgestellt worden, wird sie als Beweismittel anerkannt, wenn sie von einer deutschen Behörde oder einer behördlich beauftragten deutschen Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes ausgestellt oder, wenn es sich um eine ausländische Urkunde handelt, durch einen Konsul oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt worden ist.
(1) Das Eiserne Sparbuch wird für die Feststellung des Anspruchs auf Entschädigung der Höhe nach insoweit als Beweismittel anerkannt, als sich dieser Anspruch nicht unmittelbar aus dem Sparbuch ergibt, wenn der vertriebene Sparer über die durch das Sparbuch ausgewiesene Spareinlage hinaus laufend weitere Beträge eisern gespart hat und wenn über die Höhe des einzelnen Teilbetrags ein Nachweis durch Urkunden zweifelsfrei geführt wird.
(2) Als nachgewiesene Spareinlage gilt im Falle des Absatzes 1 der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des durch das Eiserne Sparbuch ausgewiesenen Betrages und der Summe der laufenden Einzahlungen ergibt. Es wird vermutet, daß sich die Spareinlage durch die regelmäßige Einzahlung von Sparbeträgen auf Grund der Sparerklärung vom Zeitpunkt der letzten Eintragung im Eisernen Sparbuch bis zum 31. Dezember 1944 fortlaufend um gleiche Teilbeträge erhöht hat, sofern
(3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn ein Eisernes Sparbuch nicht vorliegt, die sonstigen in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen aber gegeben sind. Als Zeitpunkt der Begründung des Eisernen Sparguthabens ist der Zeitpunkt anzusehen, in welchem die Eiserne Sparerklärung abgegeben worden ist oder zu dem nach einer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung erstmalig ein Eiserner Sparbetrag abgeführt worden ist.
(4) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes wird auch eine vor dem 9. Mai 1945 von einer Behörde, einer behördlich beauftragten Stelle oder einer Firma ausgestellte Bestätigung oder eine Lohn- oder Gehaltsbescheinigung über die Höhe der abgeführten Eisernen Sparbeträge oder eine Bestätigung oder Mitteilung des schuldnerischen Geldinstituts über verbuchte Eiserne Sparbeträge anerkannt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Für ein von einem Post-Spar- und Darlehnsverein ausgestelltes Sparbuch gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend unter der Voraussetzung, daß
Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden weiter folgende Urkunden anerkannt:
(1) Abschriften und Fotokopien von Sparbüchern werden als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes anerkannt, wenn
(2) Die Abschrift muß die wesentlichen Eintragungen im Sparbuch zweifelsfrei erkennen lassen. Der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß sich das Sparbuch nicht mehr in seinem Besitz befindet.
Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden Auszüge aus einer im Zusammenhang mit der Vertreibung aufgestellten Liste über Sparbücher, die von vertriebenen Sparern auf behördliche Anordnung abgeliefert worden sind, anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
(1) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden anerkannt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß ihm ein anderes Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes oder des § 1 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (5. WAG-DV) nicht zugänglich ist,
(2) Eine Vermögensanmeldung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 muß durch eine mit der zentralen Verwaltung solcher Anmeldungen beauftragte Behörde bestätigt werden. Die Bestätigung muß den Namen des Antragstellers oder seines Erblassers, den Betrag des angemeldeten Guthabens sowie eine Angabe über die Bezeichnung des Guthabens enthalten.
Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und nach den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz berechtigt werden die in der Anlage bezeichneten Stellen (Treuhandstellen) anerkannt.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
(…)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1956.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer