Sechste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (6. WAG-DV).

Vom 27. Januar 1956.
(BGBl. I, Nr. 3 vom 1. Februar 1956, S. 53)

– Auszug –

Im Saarland zum 7. August 1960 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 5. August 1958 (BGBl. I S. 565)
(II)Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 12. November 1958 (BGBl. I S. 745)
(III)Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135) i. V. m.
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637)
(IV)Verordnung zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften vom 14. April 1973 (BGBl. I S. 311)
Aufgehoben zum 1. Januar 2002 durch:

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

(1) Die Urkunden, welche in den §§ 2 bis 9 als Beweismittel anerkannt werden, müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die Höhe des Guthabens (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) und, sofern Entschädigung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes aus einem höheren Betrag als 20 vom Hundert des Guthabens im Zeitpunkt der Vertreibung beansprucht wird, die Höhe des Guthabens am 1. Januar 1940 oder zu einem diesem Tage nächstgelegenen späteren Zeitpunkt,
  2. die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben,
  3. das schuldnerische Geldinstitut,
  4. die Person des Gläubigers.

(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Angaben nicht sämtlich in ein und derselben Urkunde, aber in verschiedenen sich ergänzenden Urkunden im Sinne des § 8 des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen enthalten, werden diese Urkunden als Beweismittel anerkannt, sofern aus ihnen hervorgeht, daß sie sich auf die gleichen Sparguthaben beziehen und wenn sie gleichzeitig der entscheidenden Stelle vorliegen.

(3) Ist das schuldnerische Geldinstitut in einer Urkunde nicht namentlich bezeichnet, wird die Anerkennung dieser Urkunde als Beweismittel aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen, wenn sich aus der Urkunde im übrigen ergibt, daß das Sparguthaben bei einem Geldinstitut im Vertreibungsgebiet bestanden hat.

(4) Eine Anmeldebestätigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird als Beweismittel auch dann anerkannt, wenn sich aus ihr die Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben nicht zweifelsfrei ergibt, sofern im Hinblick auf den Beruf des Gläubigers oder den geringen Umfang des von ihm betriebenen Gewerbes zu vermuten ist, daß sich die Anmeldebestätigung nicht auch auf andere Guthaben als Sparguthaben bezieht.

§ 2

Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes wird eine Eintragung in einer von dem kontoführenden Geldinstitut als Bilanzunterlage aufgestellten Liste (Saldenliste) oder in einer Liste über eine Bestandsaufnahme anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  1. Die Liste muß in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlagert sein und einer anerkannten Treuhandstelle (§ 10) in der Urschrift vorliegen. An Stelle der Urschrift genügt eine von der Treuhandstelle beglaubigte Abschrift, wenn die Urschrift der Treuhandstelle vorgelegen hat und dies aktenkundig ist.
  2. Die Liste muß den Saldenbetrag an einem aus ihr oder aus bei der Treuhandstelle befindlichen ergänzenden Unterlagen erkennbaren Stichtag und den Namen des Kontoinhabers oder die Nummer des Kontos enthalten. Wenn die Liste den Namen des Kontoinhabers nicht enthält, muß der Name aus sonstigen von der Treuhandstelle verwalteten Urkunden (z.B. einem Stockregister) zweifelsfrei ersichtlich sein.
  3. Es muß ein von der Treuhandstelle (Nummer 1) ausgestellter Auszug aus der Liste vorgelegt werden; als Auszug gilt eine Bescheinigung, welche den Namen des kontoführenden Geldinstituts, gegebenenfalls die Kontonummer, den Namen des Gläubigers, den Endbetrag des Kontos und den Stichtag, auf den der Saldenbetrag festgestellt ist, enthält. Die Bescheinigung muß eine Bestätigung der Treuhandstelle über die Übereinstimmung des Auszuges mit der Eintragung in der Liste enthalten. Sofern die Treuhandstelle nach pflichtgemäßem Ermessen die Angaben in der Liste für nicht zweifelsfrei hält, hat sie darauf hinzuweisen.
§ 3

(1) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden folgende Urkunden anerkannt:

  1. durch Behörden, Gerichte, behördlich beauftragte oder anerkannte Stellen, Pfarrämter, Notare und Geldinstituten übergeordnete Institutsverbände vor dem 1. Januar 1948 ausgestellte Schriftstücke, welche Angaben über die Beschlagnahme, Ablieferung, Hinterlegung oder Vorlage von Sparbüchern oder über behördlich angeordnete oder gerichtliche Maßnahmen hinsichtlich eines Sparguthabens enthalten,
  2. durch Geldinstitute, das Postsparkassenamt Wien oder die Postsparkasse Prag oder die Treuhänder von Geldinstituten ausgestellte Schriftstücke, die Angaben über den Stand eines Sparguthabens, welches bei dem schuldnerischen Geldinstitut, seinem Rechtsvorgänger, einem anderen Geldinstitut oder dem Postsparkassenamt Wien oder der Postsparkasse Prag geführt worden ist oder über Gutschriften zugunsten eines Sparguthabens oder über die Ablieferung, Hinterlegung oder Vorlage von Sparbüchern enthalten. Soweit sich das von einem Geldinstitut ausgestellte Schriftstück auf die Kontounterlagen eines anderen Geldinstituts bezieht, muß glaubhaft gemacht sein, daß dessen Kontounterlagen von dem Institut, welches das Schriftstück ausgestellt hat, verwahrt werden oder ihm zugänglich sind oder waren.

(2) Urkunden im Sinne des Absatzes 1 müssen,

  1. soweit sie von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stellen ausgestellt worden sind, mit einer Unterschrift entweder auf amtlichem Formular oder mit dem Abdruck eines vom Aussteller geführten Dienststempels oder anderweitigen Stempels versehen sein, aus denen der Aussteller einwandfrei zu erkennen ist,
  2. soweit sie von den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stellen ausgestellt sind, mit mindestens einer Unterschrift auf einem Bogen mit dem Aufdruck der Firma oder einer Unterschrift und einem Firmenstempel oder mit zwei Unterschriften versehen sein.

(3) Ist eine Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem 31. Dezember 1947 ausgestellt worden, wird sie als Beweismittel anerkannt, wenn sie von einer deutschen Behörde oder einer behördlich beauftragten deutschen Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes ausgestellt oder, wenn es sich um eine ausländische Urkunde handelt, durch einen Konsul oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt worden ist.

§ 4

(1) Das Eiserne Sparbuch wird für die Feststellung des Anspruchs auf Entschädigung der Höhe nach insoweit als Beweismittel anerkannt, als sich dieser Anspruch nicht unmittelbar aus dem Sparbuch ergibt, wenn der vertriebene Sparer über die durch das Sparbuch ausgewiesene Spareinlage hinaus laufend weitere Beträge eisern gespart hat und wenn über die Höhe des einzelnen Teilbetrags ein Nachweis durch Urkunden zweifelsfrei geführt wird.

(2) Als nachgewiesene Spareinlage gilt im Falle des Absatzes 1 der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des durch das Eiserne Sparbuch ausgewiesenen Betrages und der Summe der laufenden Einzahlungen ergibt. Es wird vermutet, daß sich die Spareinlage durch die regelmäßige Einzahlung von Sparbeträgen auf Grund der Sparerklärung vom Zeitpunkt der letzten Eintragung im Eisernen Sparbuch bis zum 31. Dezember 1944 fortlaufend um gleiche Teilbeträge erhöht hat, sofern

  1. die Höhe der einzelnen Sparbeträge sich aus dem Sparbuch, der Sparerklärung, einer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung oder anderen Urkunden zweifelsfrei ergibt und
  2. nachgewiesen wird, daß der vertriebene Sparer vom Zeitpunkt der Abgabe der Sparerklärung ununterbrochen in dem gleichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat; dies wird vermutet, wenn er sowohl im Zeitpunkt der Abgabe der Sparerklärung als auch am 31. Dezember 1944 in dem gleichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat.

(3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn ein Eisernes Sparbuch nicht vorliegt, die sonstigen in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen aber gegeben sind. Als Zeitpunkt der Begründung des Eisernen Sparguthabens ist der Zeitpunkt anzusehen, in welchem die Eiserne Sparerklärung abgegeben worden ist oder zu dem nach einer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung erstmalig ein Eiserner Sparbetrag abgeführt worden ist.

(4) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes wird auch eine vor dem 9. Mai 1945 von einer Behörde, einer behördlich beauftragten Stelle oder einer Firma ausgestellte Bestätigung oder eine Lohn- oder Gehaltsbescheinigung über die Höhe der abgeführten Eisernen Sparbeträge oder eine Bestätigung oder Mitteilung des schuldnerischen Geldinstituts über verbuchte Eiserne Sparbeträge anerkannt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5

Für ein von einem Post-Spar- und Darlehnsverein ausgestelltes Sparbuch gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend unter der Voraussetzung, daß

  1. die Höhe der einzelnen Sparbeträge sich aus dem Sparbuch zweifelsfrei ergibt und
  2. der vertriebene Sparer vom Zeitpunkt der letzten Eintragung im Sparbuch an ununterbrochen bis zum 31. Dezember 1944 Bediensteter oder Versorgungsempfänger der Deutschen Reichspost war.
§ 6

Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden weiter folgende Urkunden anerkannt:

  1. eine Sparkarte, die von einem Geldinstitut oder der Deutschen Reichspost ausgegeben ist, soweit nicht die Eintragungen erkennen lassen, daß über den Gegenwert der auf der Sparkarte angebrachten Sparmarken, Postwertzeichen oder Quittungsleistungen verfügt worden ist,
  2. ein Reisekreditbrief, sofern durch eine Urkunde im Sinne des § 8 des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen nachgewiesen wird, daß der in dem Reisekreditbrief angegebene Betrag zu Lasten eines Sparguthabens eingelöst werden sollte,
  3. listenmäßige Aufzeichnungen über den letzten Kontostand von Sparguthaben, wenn diese Aufzeichnungen vor der Vertreibung von einem damaligen Beamten, Angestellten oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates des schuldnerischen Geldinstituts oder von einer Amtsperson anhand der dieser Person im Original vorliegenden Kontounterlagen oder Sparbücher gefertigt worden sind und unter der weiteren Voraussetzung, daß diese Person die Richtigkeit der Aufzeichnungen durch eine eidliche Aussage nach § 330 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bestätigt und daß eine Treuhandstelle einen Auszug im Sinne des § 2 Nr. 3 erteilt. Sofern die Treuhandstelle nach pflichtgemäßem Ermessen annehmen muß, daß die Aufzeichnungen nicht auf ordnungsmäßigen Kontounterlagen oder Sparbüchern beruhen oder aus anderen Gründen unglaubhaft sind, hat sie in der Bestätigung darauf hinzuweisen,
  4. die vor dem 1. Januar 1948 ausgestellte Bestätigung oder Bescheinigung einer Firma, sofern der vertriebene Sparer oder sein Erblasser einer Spargemeinschaft der Betriebsangehörigen dieser Firma angehört hat. § 3 Abs. 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 7

(1) Abschriften und Fotokopien von Sparbüchern werden als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes anerkannt, wenn

  1. die Abschrift oder Fotokopie von einem deutschen Notar oder einer zur Beglaubigung von Abschriften befugten deutschen Behörde vor dem 1. Januar 1953 beglaubigt worden ist,
  2. die vor dem 1. Januar 1953 von einer ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes beglaubigte Abschrift oder Fotokopie durch einen Konsul oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt worden ist.

(2) Die Abschrift muß die wesentlichen Eintragungen im Sparbuch zweifelsfrei erkennen lassen. Der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß sich das Sparbuch nicht mehr in seinem Besitz befindet.

§ 8

Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden Auszüge aus einer im Zusammenhang mit der Vertreibung aufgestellten Liste über Sparbücher, die von vertriebenen Sparern auf behördliche Anordnung abgeliefert worden sind, anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  1. Die Liste muß von einer durch eine amtliche Stelle beauftragten Person aufgestellt sein.
  2. Die Liste muß durch das vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts bestimmte Landesausgleichsamt anerkannt sein.
  3. Ein von der für den Ort der Aufstellung der Liste zuständigen Heimatauskunftstelle erteilter Auszug aus dieser Liste muß vorgelegt werden.
§ 9

(1) Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes werden anerkannt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß ihm ein anderes Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes oder des § 1 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (5. WAG-DV) nicht zugänglich ist,

  1. Vermögensanmeldungen nach Artikel II des Gesetzes Nr. 53 – Devisenbewirtschaftung – der Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Amerikanische Zone Ausgabe A vom 1. Juni 1946 S. 36) und nach den für die britische und französische Besatzungszone sowie für Berlin ergangenen entsprechenden Vorschriften,
  2. durch eine tschechoslowakische Behörde oder behördlich beauftragte Stelle bestätigte Zweitschriften der für Deutsche in der Tschechoslowakischen Republik vor-geschriebenen Vermögensanmeldungen.

(2) Eine Vermögensanmeldung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 muß durch eine mit der zentralen Verwaltung solcher Anmeldungen beauftragte Behörde bestätigt werden. Die Bestätigung muß den Namen des Antragstellers oder seines Erblassers, den Betrag des angemeldeten Guthabens sowie eine Angabe über die Bezeichnung des Guthabens enthalten.

§ 10

Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und nach den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz berechtigt werden die in der Anlage bezeichneten Stellen (Treuhandstellen) anerkannt.

§ 11

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

(…)

§ 12

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) auch im Land Berlin.

§ 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 27. Januar 1956.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer