Gesetz
|
Vom 14. Juni 1956.
(BGBl. I, Nr. 28 vom 20. Juni 1956, S. 507)
Liste der Änderungen: | |
---|---|
(I) | Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1074), im Land Berlin i. V. m. Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen usw. vom 10. Januar 1957 (GVBl. Bln. S. 89) |
(II) | Zweites Umstellungsergänzungsgesetz vom 23. März 1957 (BGBl. I S. 285), im Land Berlin i. V. m. Gesetz zur Übernahme des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 30. März 1957 (GVBl. Bln. S. 331) |
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausgleichsforderungen
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichsforderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und für Ausgleichsforderungen, die der Bank deutscher Länder, den Landeszentralbanken, der Deutschen Bundespost und der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen Berlin gewährt worden sind.
Vom Jahre 195G an werden verzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt.
(1) Die Tilgungsleistungen sind am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten.
(2) Wird eine Ausgleichsforderung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k oder l bezeichneten Art mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.
(1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichsforderung und die Berechnung der Tilgungsleistungen nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten entrichtet werden müssen.
(2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom Gläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden sind.
(3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungsleistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung, bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung unverzüglich zu bewirken.
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.
(1) § 10 Satz 2 und 3 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten auch für die nach diesem Gesetz zu leistenden Tilgungen.
(2) Hat ein Schuldner einen Erstattungsanspruch für Tilgungsleistungen nach Absatz 1, erfüllt er jedoch die Schuld ohne Zustimmung des Erstattungspflichtigen vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann er bis zur Auflösung des Ankaufsfonds (§ 11 Abs. 2) Zahlung derjenigen Beträge verlangen, die der Erstattungspflichtige ohne die vorzeitige Erfüllung der Schuld für Zins- und Tilgungsaufwendungen hätte erstatten müssen. Hat ein Schuldner einen Erstattungsanspruch für Tilgungsleistungen auf Ausgleichsforderungen nach anderen Bestimmungen und erfüllt er die Schuld ohne Zustimmung des Erstattungspflichtigen vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann er nur die in Satz 1 bezeichneten Leistungen verlangen.
(1) Zum Ankauf von Ausgleichsforderungen wird ein Fonds als rechtlich unselbständige Einrichtung der Bank deutscher Länder gebildet (Ankaufsfonds).
(2) Dem Ankaufsfonds sind zuzuführen
(3) Die Bank deutscher Länder veröffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über den Stand des Ankaufsfonds.
(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Ausgleichsforderungen angekauft werden, deren endgültige Übernahme geboten erscheint, um den Gläubigern die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu ermöglichen.
(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds für Zwecke des Absatzes 1 nicht benötigt werden, soll die Bank deutscher Länder ankaufen
(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für die Zwecke des Absatzes 2 nicht benötigt werden, soll die Bank deutscher Länder Ausgleichsforderungen aller Gläubiger in Höhe eines einheitlich zu bestimmenden Hundertsatzes der Ausgleichsforderung ankaufen.
(4) Die Bank deutscher Länder soll Mittel des Ankaufsfonds für Zwecke des Absatzes 2 erst verwenden, nachdem der Bundesminister für Wirtschaft den Grundsätzen der beabsichtigten Verwendung zugestimmt hat. Den nach Landesrecht zuständigen Stellen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Ist im Falle des § 9 Abs. 3 ein Ankaufsangebot der Bank deutscher Länder nicht bis zu dem Zeitpunkt angenommen worden, zu dem der Ankauf vorgenommen werden soll, so ist die Bank deutscher Länder berechtigt, den Gläubiger in Höhe des anzukaufenden Betrages zu befriedigen. Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung erfolgen.
(2) Soweit die Bank deutscher Länder den Gläubiger befriedigt, geht die Ausgleichsforderung auf sie über.
(1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeitigen Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte, so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des Ankaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen umfaßt. Solange die flüssigen Mittel des Ankaufsfonds zur Erfüllung der gesamten Erstattungsansprüche nicht ausreichen, können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds aufgelöst. Mit der Auflösung des Ankaufsfonds erlöschen die zu seinem Bestand gehörenden Ausgleichsforderungen.
(3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandenen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind auf die Schuldner der Ausgleichsforderungen im Verhältnis derjenigen Zahlungen aufzuteilen, die sie zum letzten Zahlungstermin vor dem Erlöschen der Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder für den Ankaufsfonds schuldeten. Dies gilt nicht, sofern nach der letzten Zuführung gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe a keine Leistungen gemäß § 2 fällig geworden sind; in diesem Falle steht der Überschuß dem Bund zu. Im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichsforderungen sind nicht zu entrichten.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 haben die Schuldner die an sie aufgeteilten Mittel anteilig an diejenigen abzuführen, die ihnen die letzten Zinsen und Tilgungsleistungen für angekaufte Ausgleichsforderungen erstattet haben.
Die von der Bank deutscher Länder für Rechnung des Bundes angekauften Rentenausgleichsforderungen erlöschen.
(1) Mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1955 und die folgenden Geschäftsjahre wird Nummer 29 des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder in der Fassung des Gesetzes über die Verteilung des Reingewinns der Bank deutscher Länder im Geschäftsjahr 1952 und in den folgenden Geschäftsjahren vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1318) wie folgt geändert:
(…)
(2) Mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1955 und die folgenden Geschäftsjahre werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, ob die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Beträge ganz oder teilweise auf Zahlungsverpflichtungen des Bundes anzurechnen sind, die bei der Abwicklung der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank etwa entstehen.
(4) § 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) erhält mit Wirkung vom 10. Januar 1952 folgende Fassung:
(…)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Juni 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard