Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen.

Vom 23. Juni 1956.
(GVBl. Bln., Nr. 43 vom 3. Juli 1956, S. 693)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507) ‒ Anlage ‒ findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird von dem zuständigen Mitglied des Senats im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom 21. Juni 1956 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Otto Suhr

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen.

Vom 14. Juni 1956.
(BGBl. I, Nr. 28 vom 20. Juni 1956, S. 507)

Im Saarland zum 6. Juli 1959 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1074), im Land Berlin i. V. m.

Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen usw. vom 10. Januar 1957 (GVBl. Bln. S. 89)

(II)Zweites Umstellungsergänzungsgesetz vom 23. März 1957 (BGBl. I S. 285), im Land Berlin i. V. m.

Gesetz zur Übernahme des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 30. März 1957 (GVBl. Bln. S. 331)

Für nichtig erklärt durch:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Sachliche Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausgleichsforderungen

  1. der Geldinstitute nach
    1. § 11 des Umstellungsgesetzes,
    2. § 22 des Umstellungsgesetzes,
    3. § 2 der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
    4. Nummer 2 Buchstabe a der Berliner Umstellungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88),
    5. Nummer 5 der Durchführungsbestimmung Nr. 19 vom 23. Dezember 1949 zur Umstellungsverordnung (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 509),
    6. § 33 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1439),
    7. § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1439),
    8. § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1439),
    9. § 103 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003),
    10. § 3 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999),
    11. § 9 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999),
  2. der Versicherungsunternehmen nach
    1. § 24 des Umstellungsgesetzes,
    2. Nummer 4 Buchstabe a der Umstellungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88),
    3. Artikel 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 10 vom 30. April 1951 zur Umstellungsergänzungsverordnung (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 365),
    4. § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) ‒ Rentenausgleichsforderungen ‒,
  3. der Bausparkassen nach
    1. § 3 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
    2. Artikel 5 der Durchführungsbestimmung Nr. 7 vom 26. Oktober 1950 zur Umstellungsergänzungsverordnung (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 494).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichsforderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und für Ausgleichsforderungen, die der Bank deutscher Länder, den Landeszentralbanken, der Deutschen Bundespost und der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen Berlin gewährt worden sind.

§ 2
Tilgung

Vom Jahre 195G an werden verzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt.

§ 3
Tilgungsleistungen

(1) Die Tilgungsleistungen sind am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten.

(2) Wird eine Ausgleichsforderung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k oder l bezeichneten Art mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.

§ 4
Änderung von Ausgleichsforderungen

(1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichsforderung und die Berechnung der Tilgungsleistungen nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten entrichtet werden müssen.

(2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom Gläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden sind.

(3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungsleistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung, bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung unverzüglich zu bewirken.

§ 5
Abschlagszahlungen

Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 6
Kündigung durch den Schuldner

Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.

§ 7
Erstattung von Tilgungsleistungen

(1) § 10 Satz 2 und 3 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten auch für die nach diesem Gesetz zu leistenden Tilgungen.

(2) Hat ein Schuldner einen Erstattungsanspruch für Tilgungsleistungen nach Absatz 1, erfüllt er jedoch die Schuld ohne Zustimmung des Erstattungspflichtigen vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann er bis zur Auflösung des Ankaufsfonds (§ 11 Abs. 2) Zahlung derjenigen Beträge verlangen, die der Erstattungspflichtige ohne die vorzeitige Erfüllung der Schuld für Zins- und Tilgungsaufwendungen hätte erstatten müssen. Hat ein Schuldner einen Erstattungsanspruch für Tilgungsleistungen auf Ausgleichsforderungen nach anderen Bestimmungen und erfüllt er die Schuld ohne Zustimmung des Erstattungspflichtigen vor dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so kann er nur die in Satz 1 bezeichneten Leistungen verlangen.

§ 8
Ankaufsfonds

(1) Zum Ankauf von Ausgleichsforderungen wird ein Fonds als rechtlich unselbständige Einrichtung der Bank deutscher Länder gebildet (Ankaufsfonds).

(2) Dem Ankaufsfonds sind zuzuführen

  1. die in Nummer 29 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder in der Fassung des § 13 Abs. 1 genannten Beträge,
  2. die Ausgleichsforderungen, welche die Bank deutscher Länder als Treuhänder des Bundes verwaltet,
  3. die Ausgleichsforderungen, welche die Bank deutscher Länder nach Nummer 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder in der Fassung des Gesetzes über die Verteilung des Reingewinns der Bank deutscher Länder im Geschäftsjahr 1952 und in den folgenden Geschäftsjahren vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1318) auf den Bund zu übertragen hätte.

(3) Die Bank deutscher Länder veröffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über den Stand des Ankaufsfonds.

§ 9
Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds

(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Ausgleichsforderungen angekauft werden, deren endgültige Übernahme geboten erscheint, um den Gläubigern die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu ermöglichen.

(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds für Zwecke des Absatzes 1 nicht benötigt werden, soll die Bank deutscher Länder ankaufen

  1. Ausgleichsforderungen solcher Gläubiger, die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber anderen Gläubigern vergleichbarer Art dadurch besonders behindert sind, daß ihre Ausgleichsforderungen einen überdurchschnittlichen Anteil der um die durchlaufenden Kredite (Treuhandgeschäfte) verminderten Bilanzsumme ausmachen; hierbei sind den Ausgleichsforderungen Deckungsforderungen nach § 19 des Altsparergesetzes insoweit hinzuzurechnen, als ihr Betrag die Summe der noch nicht freigegebenen Kontogutschriften übersteigt,
  2. Ausgleichsforderungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k bezeichneten Art.

(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für die Zwecke des Absatzes 2 nicht benötigt werden, soll die Bank deutscher Länder Ausgleichsforderungen aller Gläubiger in Höhe eines einheitlich zu bestimmenden Hundertsatzes der Ausgleichsforderung ankaufen.

(4) Die Bank deutscher Länder soll Mittel des Ankaufsfonds für Zwecke des Absatzes 2 erst verwenden, nachdem der Bundesminister für Wirtschaft den Grundsätzen der beabsichtigten Verwendung zugestimmt hat. Den nach Landesrecht zuständigen Stellen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10
Ablösungsbefugnis

(1) Ist im Falle des § 9 Abs. 3 ein Ankaufsangebot der Bank deutscher Länder nicht bis zu dem Zeitpunkt angenommen worden, zu dem der Ankauf vorgenommen werden soll, so ist die Bank deutscher Länder berechtigt, den Gläubiger in Höhe des anzukaufenden Betrages zu befriedigen. Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung erfolgen.

(2) Soweit die Bank deutscher Länder den Gläubiger befriedigt, geht die Ausgleichsforderung auf sie über.

§ 11
Auflösung des Ankaufsfonds

(1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeitigen Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte, so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des Ankaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen umfaßt. Solange die flüssigen Mittel des Ankaufsfonds zur Erfüllung der gesamten Erstattungsansprüche nicht ausreichen, können Abschlagszahlungen geleistet werden.

(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds aufgelöst. Mit der Auflösung des Ankaufsfonds erlöschen die zu seinem Bestand gehörenden Ausgleichsforderungen.

(3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandenen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind auf die Schuldner der Ausgleichsforderungen im Verhältnis derjenigen Zahlungen aufzuteilen, die sie zum letzten Zahlungstermin vor dem Erlöschen der Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder für den Ankaufsfonds schuldeten. Dies gilt nicht, sofern nach der letzten Zuführung gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe a keine Leistungen gemäß § 2 fällig geworden sind; in diesem Falle steht der Überschuß dem Bund zu. Im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichsforderungen sind nicht zu entrichten.

(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 haben die Schuldner die an sie aufgeteilten Mittel anteilig an diejenigen abzuführen, die ihnen die letzten Zinsen und Tilgungsleistungen für angekaufte Ausgleichsforderungen erstattet haben.

§ 12
Erlöschen von Rentenausgleichsforderungen

Die von der Bank deutscher Länder für Rechnung des Bundes angekauften Rentenausgleichsforderungen erlöschen.

§ 13
Änderung von Vorschriften

(1) Mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1955 und die folgenden Geschäftsjahre wird Nummer 29 des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder in der Fassung des Gesetzes über die Verteilung des Reingewinns der Bank deutscher Länder im Geschäftsjahr 1952 und in den folgenden Geschäftsjahren vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1318) wie folgt geändert:

(…)

(2) Mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1955 und die folgenden Geschäftsjahre werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Landeszentralbanken in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1319),
  2. § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1319).

(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, ob die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Beträge ganz oder teilweise auf Zahlungsverpflichtungen des Bundes anzurechnen sind, die bei der Abwicklung der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank etwa entstehen.

(4) § 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) erhält mit Wirkung vom 10. Januar 1952 folgende Fassung:

(…)

§ 14
Geltung im Land Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 14. Juni 1956.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer

Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard