Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung und des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung.

Vom 31. Juli 1956.
(GVBl. Bln., Nr. 54 vom 18. August 1956, S. 949)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 203) in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952 / GVBl. S. 1016) – Anlage 1 – und das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 26. Juli 1956 (BGBl. I S. 669) – Anlage 2 – finden in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel I genannten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit den Anlagen tritt am 1. September 1956 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Amrehn
Bürgermeister

Gesetz über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung.

Vom 26. Juli 1956.
(BGBl. I, Nr. 37 vom 27. Juli 1956, S. 669)

– Auszug –

Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Aufgehoben zum 25. April 2006 durch:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Liquidation der Deutschen Rentenbank wird durch den Vorstand der Deutschen Rentenbank durchgeführt..

(2) Der Vorstand der Deutschen Rentenbank besteht aus den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank).

(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, die für die Liquidation der Deutschen Rentenbank erforderlichen Maßnahmen zu treffen, soweit es sich nicht um die laufenden Geschäfte der Liquidation handelt. Sie können sich zur Durchführung dieser Maßnahmen der Organe und Einrichtungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank bedienen.

§ 6

Dieses Gesetz sowie die §§ 10 und 11 des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (…)

§ 7

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 26. Juli 1956.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Lübke

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer