Gesetz
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Vom 26. Juli 1956.
(BGBl. I, Nr. 37 vom 27. Juli 1956, S. 669)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Die Liquidation der Deutschen Rentenbank wird durch den Vorstand der Deutschen Rentenbank durchgeführt..
(2) Der Vorstand der Deutschen Rentenbank besteht aus den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank).
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, die für die Liquidation der Deutschen Rentenbank erforderlichen Maßnahmen zu treffen, soweit es sich nicht um die laufenden Geschäfte der Liquidation handelt. Sie können sich zur Durchführung dieser Maßnahmen der Organe und Einrichtungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank bedienen.
Dieses Gesetz sowie die §§ 10 und 11 des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (…)
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer