Gesetz
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Vom 24. Dezember 1956.
(BGBl. I, Nr. 54 vom 29. Dezember 1956, S. 1074)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Art. 8 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, 708), im Land Berlin i. V. m. Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 2. April 1975 (GVBl. Bln. S. 1015) |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz) in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) ist auf die nach dem 31. Dezember 1956 fällig gewordenen oder werdenden Leistungen aus den in dem genannten Gesetz bezeichneten Renten- oder Pensionsversicherungsverhältnissen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
in Höhe der ersten einhundert Reichsmark der geschuldeten Monatsrente | für jede Reichsmark, |
in Höhe des einhundert Reichsmark übersteigenden Betrags bis einschließlich zweihundert Reichsmark | für je zwei Reichsmark |
und in Höhe des zweihundert Reichsmark übersteigenden Betrags | für je zehn Reichsmark |
eine Deutsche Mark zu zahlen.
Aus § 1 sich ergebende Nachzahlungen auf Leistungen nach dem 31. Dezember 1956 werden drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
(1) Den Versicherungsunternehmen werden in Höhe des Betrages, um den sich die Prämienreserve infolge der Anwendung des § 1 erhöht, Rentenausgleichsforderungen im Sinne des Rentenaufbesserungsgesetzes gegen den Bund zugeteilt. Die Erhöhung der Prämienreserve ist nach einem von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigenden Geschäftsplan zu ermitteln. Diese Rentenausgleichsforderungen gelten als am 1. Januar 1957 entstanden und sind von diesem Tage ab mit dreieinhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1957, zu zahlen.
(2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Rentenaufbesserungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Auf vor dem 21. Juni 1948 [im Land Berlin: 25. Juni 1948] abgeschlossene Kapitalversicherungen, bei denen Verbindlichkeiten und Rücklagen nach § 24 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften [im Land Berlin: nach den entsprechenden für Berlin gültigen Vorschriften] umgestellt worden sind, finden die folgenden Vorschriften Anwendung, wenn und soweit die Versicherungen
abgeschlossen wurden. Das gleiche gilt, wenn eine bei Eintritt der Versicherungspflicht bereits bestehende Kapitalversicherung an Stelle einer Versicherung nach Buchstabe a oder b getreten ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die unter Absatz 1 fallenden Versicherungen im Wege der Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
(1) Aus den in § 4 bezeichneten Versicherungsverträgen schuldet der Versicherer dem Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab 1. Januar 1957 eine zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrages der Versicherungssumme in Reichsmark und der Versicherungssumme in Deutscher Mark unter Aufrundung auf volle Deutsche Mark. Dabei gilt als Versicherungssumme in Reichsmark nur der Betrag, den diese mindestens erreichen mußte, damit der Versicherungsvertrag den in § 4 Abs. 1 Buchstabe a genannten Vorschriften, Anordnungen oder Tarifverträgen entsprach oder zur Befreiung von einer bestehenden Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b führte. Für sonstige Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1957 eingetreten ist.
(3) Für die zusätzliche Versicherungssumme nach Absatz 1 ist ein von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigender Geschäftsplan maßgebend.
Ansprüche nach § 5 sollen beim Versicherer angemeldet werden.
Die sich auf Grund des § 5 Abs. 2 ergebenden Nachzahlungen werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig. Leistungen nach §§ 4, 5 zu Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall in den Jahren 1951 bis 1955 eingetreten ist, werden nicht vor dem 1. Juli 1958 und zu Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall in den Jahren 1956 bis 1959 eingetreten ist oder eintritt, nicht vor dem 1. Juli 1959 fällig.
Für die Anerkennung von Altsparerentschädigungen nach § 2 des Altsparergesetzes bleibt die nach § 5 zu erbringende Leistung außer Betracht.
(1) Den Versicherungsunternehmen werden in Höhe des Betrages, der zur Deckung der sich ergebenden zusätzlichen Verbindlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. § 6 und § 7 Abs. 1 des Rentenaufbesserungsgesetzes gelten entsprechend. Bestimmungen über die Berechnung zusätzlicher Prämienreserven für Leistungen nach § 5 sind in den Geschäftsplan nach § 5 Abs. 3 aufzunehmen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Ausgleichsforderungen für die in einem Kalenderhalbjahr anerkannten Ansprüche jeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres zu berechnen und anzumelden; die Berechnung bedarf der Bestätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Diese Ausgleichsforderungen gelten als am 1. Januar 1957 entstanden und sind von diesem Zeitpunkt an jährlich mit dreieinhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1957, zu zahlen. § 5 Abs. 4 des Rentenaufbesserungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Den Versicherungsunternehmen stehen für die Bearbeitung je 1,45 Deutsche Mark für eintausend Reichsmark Versicherungssumme zuzüglich 0,70 Deutsche Mark je Versicherung zu.
(2) In Höhe der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge haben die Versicherungsunternehmen Anspruch auf eine mit dreieinhalb vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen den Bund. Diese Ausgleichsforderung gilt als am 1. Januar 1957 entstanden. § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie folgt ergänzt:
(…)
Soweit Versicherungsunternehmen auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474) mit Wirkung vom 21. Juni 1948 wegen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können, die bis dahin in die Umstellungsrechnung nicht einzustellen waren, nach § 10 Satz 1 des Gesetzes vom 5. August 1955 aber einzustellen sind, kann in der Umstellungsrechnung auch für diese Verbindlichkeiten eine Rückstellung für Umstellungskosten eingesetzt werden. Die Vorschriften der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz [im Land Berlin: die Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 10 zur Umstellungsergänzungsverordnung; an Stelle der in Artikel 1 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung genannten Beträge sind jedoch die Beträge des § 1 Abs. 1 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz maßgebend] gelten entsprechend. Die den Versicherungsunternehmen insoweit zustehende Sonderausgleichsforderung (§ 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung [im Land Berlin: die entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 10 zur Umstellungsergänzungsverordnung]) ist jedoch erst vom 1. April 1955 an zu verzinsen. § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz [im Land Berlin: die entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 10 zur Umstellungsergänzungsverordnung] sind nicht anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch im Land Berlin:
(…)
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer