Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
(Zweites Umstellungsergänzungsgesetz).

Vom 30. März 1957.
(GVBl. Bln., Nr. 20 vom 8. April 1957, S. 331)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungsgesetz) vom 23. März 1957 (BGBl. I S. 285) ‒ Anlage ‒ findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Otto Suhr

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
(Zweites Umstellungsergänzungsgesetz).

Vom 23. März 1957.
(BGBl. I, Nr. 10 vom 27. März 1957, S. 285)

Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Drittes Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 7. Februar 1964 (GVBl. Bln. S. 238)
(II)Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 25. März 1976 (GVBl. Bln. S. 670)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Umwandlung von Altgeldguthaben bei Kreditinstituten im sowjetischen Sektor von Berlin

§ 1

(1) Reichsmarkguthaben, die nach dem 8. Mai 1945 im sowjetischen Sektor von Berlin bei dem Berliner Stadtkontor, der Berliner Volksbank eGmbH, der Sparkasse der Stadt Berlin oder dem Postscheckamt Berlin begründet worden sind und am 24. Juni 1948 bestanden haben (Ostberliner Altgeldguthaben), werden durch Gutschrift von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark in Neugeldguthaben umgewandelt, wenn derjenige, dem sie vom 24. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustanden, während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saarland oder im Gebiet eines Staates hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 15. Dezember 1953 anerkannt hat (Wohnsitzvoraussetzung). Bei einem Wechsel in der Person des Berechtigten während dieses Zeitraumes muß jeder Berechtigte die Wohnsitzvoraussetzung für die Zeit seiner Berechtigung erfüllen.

(2) Ostberliner Altgeldguthaben können insoweit nicht umgewandelt werden, als nach ihrer Umwertung auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank das umgewertete Guthaben durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsvollstreckung gemindert worden ist. Hat sich der Kontostand eines umgewerteten Guthabens bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gutschriften und Lastschriften verändert, so gehen letztere zu Lasten des umgewerteten Guthabens, es sei denn, daß sie nachweislich zu Lasten der Gutschriften erfolgt sind.

(3) Ist ein umgewertetes Guthaben gemindert worden, so ist das Ostberliner Altgeldguthaben in Höhe des Betrages umwandlungsfähig, der sich ergibt, wenn von dem Ostberliner Altgeldguthaben der Minderungsbetrag im Verhältnis von zehn Reichsmark für eine Deutsche Mark der Deutschen Notenbank abgezogen wird.

(4) Eine Umwandlung erfolgt nur gegen Abtretung des umgewerteten Guthabens an das Land Berlin.

(5) Steht das Ostberliner Altgeldguthaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so muß die Wohnsitzvoraussetzung (Absatz 1) in der Person jedes Mitberechtigten gegeben sein. Dasselbe gilt, wenn das Ostberliner Altgeldguthaben mehreren Personen zusteht und jede von diesen zur Verfügung über das Guthaben berechtigt ist.

(6) Die Wohnsitzvoraussetzung (Absatz 1) gilt als gegeben, wenn der Berechtigte

  1. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 in der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) und vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931),
  2. als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) innerhalb von sechs Monaten nach der Aussiedlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nach dem 24. Juni 1948 begründet und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beibehalten hat oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet.

§ 2

(1) Von der Umwandlung ausgeschlossen sind Ostberliner Altgeldguthaben,

  1. die am 24. Juni 1948 zugunsten von Kreditinstituten mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zugunsten von Kreditinstituten bestanden, die, ohne ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben, Berliner Altbanken im Sinne des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) sind, es sei denn, daß das Kreditinstitut sich am 31. Dezember 1952 in Abwicklung befunden und seine bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt hatte. Als Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt auch ein Kreditinstitut, dessen Hauptniederlassung nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist oder wird;
  2. die nach dem Umstellungsgesetz am Währungsstichtag als Altgeldguthaben der Gruppe III anzusehen wären;
  3. die einer nicht unter Nummer 2 fallenden Person oder Vereinigung zustehen, welcher eine Erstausstattung gewährt worden ist;
  4. solange ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten besteht, der vom 24. Juni 1948 oder von dem späteren Zeitpunkt der Begründung seines Rechts an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saarland oder im Gebiet eines Staates hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 15. Dezember 1953 anerkannt hat;
  5. die von einer Person abgetreten worden sind, welche die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, daß die Abtretung vor dem 24. Juni 1948 von einem Gericht oder einem Notar beurkundet oder daß sie vor dem 24. Juni 1948 öffentlich beglaubigt worden ist;
  6. deren Umwandlungsbetrag weniger als fünf Deutsche Mark ergeben würde, wobei mehrere Guthaben einer Person bei demselben Kreditinstitut zusammenzurechnen sind.

(2) Als Kreditinstitut im Sinne ·des Absatzes 1 gelten auch die Deutsche Reichsbank und das Postscheckamt Berlin.

§ 3

(1) Ein Anspruch auf Umwandlung eines Ostberliner Altgeldguthabens kann nur geltend gemacht werden, wenn das Guthaben innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Anmeldestelle ordnungsgemäß angemeldet worden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 6 letzter Halbsatz ist das Ostberliner Altgeldguthaben bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes anzumelden.

(2) Steht ein Ostberliner Altgeldguthaben mehreren gemeinschaftlich zu, so kann jeder Berechtigte mit Wirkung für alle die Anmeldung vornehmen. Die Mitberechtigten sind anzugeben.

(3) Besteht an einem umwandlungsfähigen Ostberliner Altgeldguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten, so ist der Berechtigte dem Dritten gegenüber verpflichtet, die Anmeldung vorzunehmen.

(4) Für einen Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgehalten wird oder der verschollen ist, können auch folgende Angehörige, sofern sie die Wohnsitzvoraussetzung erfüllen, die Anmeldung vornehmen:

  1. der Ehegatte,
  2. wenn kein Ehegatte vorhanden ist, jeder Abkömmling,
  3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Abkömmling vorhanden ist, jeder Elternteil.

§ 4

(1) Die Anmeldung hat auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen.

(2) Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob das umgewertete Guthaben sich gemindert hat oder nicht. Im Falle einer Minderung sind die Abbuchungen und die Höhe des umgewerteten Guthabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzugeben.

(3) Bei der Anmeldung sind Rechte, die an den Ostberliner Altgeldguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen des Inhabers hinsichtlich des Ostberliner Altgeldguthabens anzugeben.

(4) Der Anmeldung sollen die vorhandenen Unterlagen beigefügt werden.

§ 5

Anmeldestellen für Ostberliner Altgeldguthaben sind die im Zeitpunkt der Anmeldung in Berlin (West) zum Neugeschäft zugelassenen Kreditinstitute. Das Postscheckamt Berlin West ist Anmeldestelle nur für die beim Postscheckamt Berlin geführten Ostberliner Altgeldguthaben.

§ 6

(1) Der Anmelder hat nachzuweisen, daß in seiner Person die Wohnsitzvoraussetzung gegeben ist. Im Falle eines Wechsels in der Person des Berechtigten (§ 1 Abs. l Satz 2) ist der Nachweis auch für die Rechtsvorgänger zu führen.

(2) Der Nachweis, daß natürliche Personen in der Zeit vom 24. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, kann gegenüber der Anmeldestelle nur durch polizeiliche Meldebescheinigungen geführt werden. Der Nachweis, daß juristische Personen in der Zeit vom 24. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, kann gegenüber der Anmeldestelle nur durch einen Auszug aus einem öffentlichen Register geführt werden oder, soweit ein solches nicht besteht, durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Heimkehrer und Vertriebene, wenn diese nach dem 24. Juni 1948, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet haben. Ist ein Heimkehrer oder Vertriebener erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig geworden, so genügt ein Ausweis nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) oder eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Heimkehrerbescheinigung.

(4) Besteht an einem Ostberliner Altgeldguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten, so hat der Anmelder ferner nachzuweisen, daß dieser die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bescheinigungen und Registerauszüge nach Absatz 2 werden gebührenfrei erteilt.

§ 7

(1) Der Anmelder hat Bestand und Höhe des Ostberliner Altgeldguthabens am 24. Juni 1948 nachzuweisen.

(2) Der Anmelder hat ferner nachzuweisen, daß das umgewertete Guthaben nicht gemindert worden ist. Es wird vermutet, daß eine Minderung nicht eingetreten ist, wenn ein Anmelder, welcher die Wohnsitzvoraussetzung für Berlin (West) erfüllt, dies versichert und wenn er nachweist, daß das umgewertete Guthaben,

  1. sofern es auf einem Sparguthaben beruht, nach dem 31. Mai 1949,
  2. sofern es auf einem Giro- oder Postscheckguthaben beruht, nach dem 31. Mai 1950
auf gesperrtem Westkonto bei der Westkontenabteilung des Berliner Stadtkontors geführt wird.

(3) Ist das umgewertete Guthaben gemindert worden, so hat der Anmelder ferner die Höhe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Minderung nachzuweisen. Erfüllt der Anmelder die Wohnsitzvoraussetzung für Berlin (West), so braucht er nur den Kontostand des umgewerteten Guthabens für einen nach dem 31. Mai 1950 liegenden Zeitpunkt nachzuweisen.

§ 8

(1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen der Umwandlung als gegeben an, so anerkennt sie, in welcher Höhe und zu wessen Gunsten das Ostberliner Altgeldguthaben umwandlungsfähig ist.

(2) Die Anmeldestelle darf die Umwandlungsfähigkeit des Ostberliner Altgeldguthabens nur insoweit anerkennen, als sich die Höhe des umzuwandelnden Ostberliner Altgeldguthabens ergibt

  1. aus in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen oder aus solchen Unterlagen, die das kontoführende Institut selbst ausgestellt hat, oder
  2. aus Kontenerklärungen, die der Berechtigte nach den im sowjetischen Sektor von Berlin erlassenen Vorschriften über die Währungsreform abgegeben hat, sofern die Erklärungen mit einer Empfangsbescheinigung des kontoführenden Instituts versehen sind, oder
  3. aus Bestätigungen eines Finanzamtes im Geltungsbereich dieses Gesetzes über die Angaben des Berechtigten in einer dem Finanzamt vorliegenden Kontenerklärung, die dieser nach den im sowjetischen Sektor von Berlin erlassenen Vorschriften über die Währungsreform abgegeben hat, oder
  4. aus sonstigen das Guthaben betreffenden Bescheinigungen, die auf Grund der im sowjetischen Sektor von Berlin erlassenen Vorschriften über die Währungsreform ausgestellt worden sind.

(3) Ergibt sich die Höhe des Ostberliner Altgeldguthabens nicht aus den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen oder hat die Anmeldestelle Zweifel, ob die Voraussetzungen der Umwandlung gegeben sind, so darf sie die Umwandlungsfähigkeit des Ostberliner Altgeldguthabens nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Berlin anerkennen.

§ 9

(1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen der Umwandlung nicht oder nur teilweise als gegeben an, so hat sie dies dem Anmelder durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der für das Bankwesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Berlin ist eine Abschrift dieser Mitteilung zu übersenden.

(2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung gerichtliche Entscheidung beantragen, hierüber ist er in der Mitteilung zu belehren.

(3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet das Landgericht Berlin. Das Land Berlin ist am Verfahren beteiligt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 10

Die für das Bankwesen zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin überwacht die Umwandlung der Ostberliner Altgeldguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.

§ 11

Die Anmeldestelle hat den sich aus der Anerkennung oder aus der gerichtlichen Feststellung ergebenden Betrag dem Berechtigten mit Wertstellung vom 1. Januar 1956 in Deutscher Mark gutzuschreiben (Neugeldguthaben).

§ 12

(1) § 1 Abs. 3, §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 18, 19 Abs. 2, §§ 23 bis 28, § 29 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) finden sinngemäß Anwendung.

(2) Rechte, die an dem Ostberliner Altgeldguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber hinsichtlich des Ostberliner Altgeldguthabens unterworfen ist, setzen sich an dem Neugeldguthaben fort. § 30 Abs. 1 Satz 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes gilt sinngemäß.

§ 13

(1) Dem Anmelder dürfen von der Anmeldestelle wegen der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen Gebühren und Auslagen nicht in Rechnung gestellt werden.

(2) Für jede anerkannte oder nicht anerkannte Anmeldung erhält die Anmeldestelle vom Land Berlin eine Vergütung von sieben Deutschen Mark.

(3) Anträge auf Zahlung von Vergütungen gemäß Absatz 2 sind an die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin zu richten. Die Anträge können erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, im übrigen jeweils nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dem Antrag ist eine Nachweisung beizufügen. Die Anmeldestelle hat in der Nachweisung zu erklären, daß für die in ihr erfaßten anerkannten Ostberliner Altgeldguthaben Gutschrift in Deutscher Mark gemäß § 11 erfolgt ist.

(4) Die für das Bankwesen zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin überprüft die Anträge und die Nachweisungen anhand ihrer Unterlagen und stellt den Anspruch auf Vergütung fest. Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der bei ihr eingereichten Anträge auf Zahlung von Vergütungen von den Anmeldestellen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen und in die Aufzeichnungen und Unterlagen der Institute Einsicht zu nehmen. Die Feststellungen sind mit den Anträgen und Nachweisungen an die für das Finanzwesen zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin weiterzuleiten.

§ 14

(1) Den Anmeldestellen wird für jedes Neugeldguthaben eine Liquiditätsausstattung von fünfzehn vom Hundert gewährt.

(2) Die Liquiditätsausstattung ist den Anmeldestellen von der Berliner Zentralbank jeweils für die in einem Monat gutgeschriebenen Neugeldguthaben zu gewähren.

§ 15

(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt das Land Berlin Ausgleichsforderungen.

(2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der Liquiditätsausstattung der Berliner Zentralbank, im übrigen den Anmeldestellen zu gewähren.

(3) § 33 Abs. 3 und § 36 des Umstellungsergänzungsgesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß in § 36 Abs. 1 an die Stelle des 1. Januar 1953 der 1. Januar 1956 tritt.

§ 16

(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen.

(2) Die Vorschriften des Schuldbuch-Gesetzes für das Land Berlin vom 8. Januar 1951 (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 83) und der Verordnung zur Durchführung des Schuldbuch-Gesetzes für das Land Berlin vom 21. Juli 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 721) finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen nicht ausgereicht werden.

(3) Nummer 3 Buchstabe c der Umstellungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) findet entsprechende Anwendung.

§ 17

(1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsforderungen sind an die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin zu richten. Sie können erstmals drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dem Antrag ist eine Nachweisung über die Beträge beizufügen, für welche die Gewährung einer Ausgleichsforderung beantragt wird. Die Anmeldestelle hat zu erklären, daß für die in der Nachweisung aufgeführten Beträge Gutschrift nach § 11 erteilt oder eine Liquiditätsausstattung nach § 14 gewährt worden ist.

(2) § 13 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.

Abschnitt II
Abwicklung von Ansprüchen aus Hinterlegungen bei Berliner Hinterlegungsstellen

§ 18

(1) Ansprüche aus Hinterlegungen von Reichsmarkbeträgen, die vor dem 9. Mai 1945 bei Hinterlegungsstellen in Berlin nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 285) bewirkt worden sind, können gegen das Land Berlin geltend gemacht werden, wenn der am 31. Dezember 1952 Berechtigte (§ 13 der Hinterlegungsordnung) zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hat (Wohnsitzvoraussetzung).

(2) Einem nach Absatz 1 Berechtigten stehen Heimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sowie eheliche Gütergemeinschaften, Erbengemeinschaften oder sonstige Gemeinschaften zur gesamten Hand nach Maßgabe der §§ 5 und 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes gleich.

(3) Bei einem Unternehmen mit Sitz in Berlin muß sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden.

§ 19

(1) Von der Geltendmachung nach diesem Gesetz sind Ansprüche aus Hinterlegungen ausgeschlossen,

  1. die am 24. Juni 1948 zugestanden haben
    1. dem Deutschen Reich, der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Reichspost,
    2. Gebietskörperschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
    3. Geldinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen, welche eine Umstellungsrechnung oder eine Altbankenrechnung zu erstellen hatten,
    4. der Deutschen Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank, der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen Verrechnungskasse, der Hauptverwaltung der Reichskreditkassen und der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten,
    5. den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes und dem Reichsstock für Arbeitseinsatz,
    6. der ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ihren Gliederungen, angeschlossenen Verbänden, ihren sonstigen aufgelösten Einrichtungen und solchen Vermögensmassen, die Zwecken der NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen bestimmt waren;
  2. die durch Abtretung von einer Person erworben worden sind, welche die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, daß die Abtretung. vor dem 1. Oktober 1949 von einem Gericht oder einem Notar beurkundet, daß sie vor dem 1. Oktober 1949 öffentlich beglaubigt, daß sie der Hinterlegungsstelle vor dem 1. Oktober 1949 bekanntgeworden oder daß sie vor dem 31. Dezember 1952 devisenrechtlich genehmigt worden ist;
  3. die weniger als fünfzig Reichsmark betragen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f gilt nicht für Ansprüche, die nach dem 21. Juni 1948 auf Grund der Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen (Kontrollratsdirektive Nr. 50) auf andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsträger übertragen worden sind oder werden.

§ 20

(1) Ansprüche aus Hinterlegungen, die nach § 18 geltend gemacht werden können, werden durch Zahlung von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark erfüllt.

(2) Von den nach Absatz 1 gezahlten Beträgen erstattet der Bund dem Land Berlin ein Drittel.

§ 21

(1) Ansprüche nach § 18 sind bei der Hinterlegungsstelle geltend zu machen. Die Zuständigkeit und das Verfahren der Hinterlegungsstelle bestimmen sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung. Bei der Feststellung der Berechtigung hat die Hinterlegungsstelle auch das Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung zu prüfen.

(2) Ist die Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle in Berlin außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bewirkt worden, so ist die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Schöneberg zuständig. Die Tatsache der Hinterlegung muß durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.

Abschnitt III
Inanspruchnahme von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten durch Gläubiger aus dem Saarland

§ 22

Das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) wird wie folgt geändert:

(…)

§ 23

(1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb einer außerhalb Berlins gelegenen Niederlassung begründet worden sind, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, kann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes auch in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeiten am 21. Juni 1948 gegenüber Personen bestanden, deren Wohnsitz, dauernder Aufenthalt, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung sich am 21. Juni 1948 im Saarland befunden hat.

(2) Die §§ 4 und 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die darin vorgesehenen Fristen für die in Absatz 1 genannten Gläubiger nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

(3) Soweit ein unter Absatz 1 fallendes Geldinstitut weder nach Absatz 1 noch nach § 42 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes oder nach § 6 Abs. 1 und 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, ist eine Vollstreckung in die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhandenen Vermögenswerte des Geldinstituts auch aus solchen Urteilen oder anderen Vollstreckungstiteln unzulässig, die nach dem Inkrafttreten der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirkt worden sind.

(4) Die unter Absatz 1 fallenden Geldinstitute haben auch die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte, die bei Beginn des 21. Juni 1948 im Saarland vorhanden waren, in die Umstellungsrechnung einzustellen. Bei der Berechnung des früheren Eigenkapitals nach § 7 Abs. 2 Satz 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind auch der auf das Saarland entfallende Teilbetrag des früheren Eigenkapitals sowie die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, für die das Geldinstitut nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann.

(5) Soweit nach den Absätzen 1 bis 4 eine Erhöhung der Ausgleichsforderungen eintritt, ist der Bund vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung Schuldner der Ausgleichsforderungen.

§ 24

(1) Der Anspruch auf Erhöhung der Ausgleichsforderungen wird von der Bankaufsichtsbehörde festgestellt, die für das als verlagert anerkannte Geldinstitut zuständig ist. Wird die Umstellungsrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.

(2) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen; die Eintragung ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 zu berichtigen. § 35 Abs. 2 und 3 des Umstellungsergänzungsgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt IV
Schlußvorschriften

§ 25

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.

§ 26

Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie folgt geändert:

(…)

§ 27

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 28

Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 23. März 1957.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard

Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister der Innern
Dr. Schröder

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Lemmer