Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank.

Vom 17. September 1957.
(GVBl. Bln., Nr. 62 vom 20. September 1957, S. 1273)

– Auszug –

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) – Anlage – findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Amtsblatt für Berlin von den zuständigen Mitgliedern des Senats veröffentlicht.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz (…) tritt mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft. (…)

(2) Die übrigen Vorschriften der Anlage treten mit Wirkung vom 1. August 1957 in Kraft.

(3) Mit Wirkung von dem Tage, an dem die in Absatz 2 genannten Vorschriften in Kraft treten, wird die Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank vom 20. März 1949 (VOBL I S.88) in der Fassung der Änderungsbestimmung Nr. 1 vom 4. April 1950 (VOBl. I S. 112) und der Verordnung Nr. 527 vom 26. August 1954 (GVBl. S. 572) aufgehoben mit Ausnahme der Vorschrift des Artikels 111 Ziff. 6 Buchst. g. Die der Bank nach dieser Bestimmung zustehenden Befugnisse werden von der Deutschen Bundesbank ausgeübt. Mit Wirkung vom gleichen Tage werden nachstehende Vorschriften geändert:

(…)

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Amrehn
Bürgermeister

Gesetz über die Deutsche Bundesbank.

Vom 26. Juli 1957.
(BGBl. I, Nr. 33 vom 30.Juli 1957, S. 745)

– Auszug –

Im Saarland zum 6. Juli 1959 in Kraft gesetzt durch:
Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 313) i. V. m.
Bekanntmachung über die Beendigung der Übergangszeit im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 401), im Land Berlin außerdem i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 11. September 1959 (GVBl. Bln. S. 1133)
(II)§ 29 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 38. Juni 1967 (BGBl. I S. 582, 588), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 11. Juli 1967 (GVBl. Bln. S. 939)
(III)Art. 3 des Gesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518, 519), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz über die Anwendung von Bundesgesetzen über Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juni 1990 (GVBl. Bln. S. 1317)
(IV)Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 20. Februar 1991 (BGBl. I S. 481)
(V)Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1287)
(VI)Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Art. I des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank) vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1465)
(VII)Art. 1 Nr. 5, 6 und 8 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3274)
(VIII)Sechstes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (außer Art. 1 Nr. 5, 6 und 8) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3274) i. V. m.
(IX)Art. 3 des Dritten Euro-Einführungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2404)
(X)Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159)
(XI)Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1382)
(XII)Art. 9 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959, 2972)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT
Errichtung, Rechtsform und Aufgabe

§ 1
Errichtung der Deutschen Bundesbank

Die Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank werden mit der Bank deutscher Länder verschmolzen. Die Bank deutscher Länder wird Deutsche Bundesbank.

§ 2
Rechtsform, Grundkapital und Sitz

Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr Grundkapital (…) steht dem Bund zu. Die Bank hat ihren Sitz am Sitz der Bundesregierung; solange dieser sich nicht in Berlin befindet, ist Sitz der Bank Frankfurt am Main.

§ 3
Aufgabe

Die Deutsche Bundesbank regelt mit Hilfe der währungspolitischen Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern, und sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland.

§ 4
Beteiligungen

Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, sich an der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und mit Zustimmung der Bundesregierung an anderen Einrichtungen zu beteiligen, die einer übernationalen Währungspolitik oder dem internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr dienen oder sonst geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.

ZWEITER ABSCHNITT
Organisation

§ 5
Organe

Organe der Deutschen Bundesbank sind der Zentralbankrat (§ 6), das Direktorium (§ 7) und die Vorstände der Landeszentralbanken (§ 8).

§ 6
Zentralbankrat

(1) Der Zentralbankrat bestimmt die Währungs- und Kreditpolitik der Bank. Er stellt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und Verwaltung auf und grenzt die Zuständigkeit des Direktoriums sowie der Vorstände der Landeszentralbanken im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ab. Er kann auch im Einzelfall dem Direktorium und den Vorständen der Landeszentralbanken Weisungen erteilen.

(2) Der Zentralbankrat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank, den weiteren Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der Landeszentralbanken.

(3) Der Zentralbankrat berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im übrigen regelt die Satzung die Voraussetzungen für die Beschlußfassung. Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitglieder des Zentralbankrats bei nachhaltiger Verhinderung vertreten werden.

§ 7
Direktorium

(1) Das Direktorium ist für die Durchführung der Beschlüsse des Zentralbankrats verantwortlich. Es leitet und verwaltet die Bank, soweit nicht die Vorstände der Landeszentralbanken zuständig sind. (…)

(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank sowie bis zu acht weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Direktoriums müssen besondere fachliche Eignung besitzen.

(3) Der Präsident und der Vizepräsident sowie die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Die Bundesregierung hat bei ihren Vorschlägen den Zentralbankrat anzuhören. Die Mitglieder werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(5) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen regelt die Satzung die Voraussetzungen für die Beschlußfassung. Die Satzung kann vorsehen, daß bestimmte Beschlüsse der Einstimmigkeit oder einer anderen Stimmenmehrheit bedürfen.

§ 8
Landeszentralbanken

(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält in jedem Lande eine Hauptverwaltung. Die Hauptverwaltungen tragen die Bezeichnung Landeszentralbank in Baden-Württemberg, in Bayern, in Berlin, in Bremen, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in Hessen, in Niedersachsen, in Nordrhein-Westfalen, in Rheinland-Pfalz, in Schleswig-Holstein.

(2) Der Vorstand einer Landeszentralbank führt die in den Bereich seiner Hauptverwaltung fallenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten durch. (…)

(3) Der Vorstand der Landeszentralbank besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Die Satzung kann die Bestellung von einem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zulassen und Bestimmungen über die Beschlußfassung der Vorstände treffen. Die Vorstandsmitglieder müssen besondere fachliche Eignung besitzen.

(4) Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesrates bestellt. Der Bundesrat macht seine Vorschläge auf Grund eines Vorschlags der nach Landesrecht zuständigen Stelle und nach Anhörung des Zentralbankrats. Die Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Zentralbankrats vom Präsidenten der Deutschen Bundesbank bestellt. Die Vorstandsmitglieder werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 9
Beiräte bei den Landeszentralbanken

(1) Bei jeder Landeszentralbank besteht ein Beirat, der mit dem Präsidenten der Landeszentralbank über Fragen der Währungs- und Kreditpolitik und mit dem Vorstand der Landeszentralbank über die Durchführung der ihm in seinem Bereich obliegenden Aufgaben berät.

(2) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens haben sollen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft ausgewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der zuständigen Landesregierung und nach Anhörung des Vorstandes der Landeszentralbank durch den Präsidenten der Deutschen Bundesbank auf die Dauer von drei Jahren berufen.

(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeszentralbankpräsident oder sein Stellvertreter. Den zuständigen Landesministern ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie können die Einberufung des Beirats verlangen. Im übrigen wird das Verfahren des Beirats durch die Satzung geregelt.

§ 10
Zweiganstalten

Die Deutsche Bundesbank darf Zweiganstalten (Hauptstellen und Zweigstellen) unterhalten. (…)

DRITTER ABSCHNITT
Bundesregierung und Bundesbank

§ 12
Verhältnis der Bank zur Bundesregierung

Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, unter Wahrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Sie ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.

§ 13
Zusammenarbeit

(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrats teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht, können aber Anträge stellen. Auf ihr Verlangen ist die Beschlußfassung bis zu zwei Wochen auszusetzen.

(3) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.

VIERTER ABSCHNITT
Währungspolitische Befugnisse

§ 14
Notenausgabe

(1) Die Deutsche Bundesbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Ihre Noten lauten auf Deutsche Mark. Sie sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. (…) Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Deutsche Bundesbank kann Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.

§ 16
Mindestreserve-Politik

(1) Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kreditgewährung kann die Deutsche Bundesbank verlangen, daß die Kreditinstitute in Höhe eines Vom-Hundert-Satzes ihrer Verbindlichkeiten aus Sichteinlagen, befristeten Einlagen und Spareinlagen sowie aus aufgenommenen kurz- und mittelfristigen Geldern mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber anderen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten Guthaben auf Girokonto bei ihr unterhalten (Mindestreserve). (…)

(2) Das monatliche Durchschnittsguthaben eines Kreditinstituts bei der Deutschen Bundesbank (Ist-Reserve) muß mindestens die nach Absatz 1 festgesetzten Vom-Hundert-Sätze des Monatsdurchschnitts seiner reservepflichtigen Verbindlichkeiten (Reserve-Soll) erreichen. Die Bank erläßt nähere Bestimmungen über die Berechnung und Feststellung der Ist-Reserve und des Reserve-Solls.

(3) Die Deutsche Bundesbank kann für den Betrag, um den die Ist-Reserve das Reserve-Soll unterschreitet, einen Sonderzins (…) erheben. Der Sonderzins soll nicht erhoben werden, wenn die Unterschreitung aus nicht vorhersehbaren Gründen unvermeidlich war oder das Kreditinstitut in Abwicklung getreten ist. Die Deutsche Bundesbank hat eine erhebliche oder wiederholte Unterschreitung der Bankaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Ländliche Kreditgenossenschaften, die einer Zentralkasse angeschlossen sind und kein Girokonto bei der Deutschen Bundesbank unterhalten, können die Mindestreserven bei ihrer Zentralkasse unterhalten; die Zentralkasse hat gleich hohe Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten.

FÜNFTER ABSCHNITT
Geschäftskreis

§ 24
Beleihung und Ankauf von Ausgleichsforderungen

(1) Die Deutsche Bundesbank darf (…) Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Darlehen gegen Verpfändung von Ausgleichsforderungen im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen gewähren, soweit und solange es zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft des Verpfänders erforderlich ist.

(2) Die Deutsche Bundesbank darf Ausgleichsforderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen ankaufen, soweit und solange die Mittel des Ankaufsfonds hierfür nicht ausreichen.

SECHSTER ABSCHNITT
Jahresabschluß, Gewinnverteilung und Ausweis

§ 27
Gewinnverteilung

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

  1. (…) Deutsche Mark (…) sind dem nach dem Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen gebildeten Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen bis zu seiner Auflösung zuzuführen;

SIEBENTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§ 29
Sonderstellung der Deutschen Bundesbank

(1) Der Zentralbankrat und das Direktorium der Deutschen Bundesbank haben die Stellung von obersten Bundesbehörden. Die Landeszentralbanken und Hauptstellen haben die Stellung von Bundesbehörden.

§ 33
Veröffentlichungen

Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten, die Festsetzung von Zins-, Diskont- und Mindestreservesätzen sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 34
Satzung

Die Satzung der Deutschen Bundesbank wird vom Zentralbankrat beschlossen. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das gilt auch für Satzungsänderungen.

NEUNTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38
Umgestaltung des Zentralbanksystems

(1) Das Vermögen der Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank einschließlich der Schulden geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ganzes auf die Bank deutscher Länder über. Für die Berichtigung des Grundbuchs wird keine Gebühr erhoben. Die Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank erlöschen ohne Abwicklung.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gehen die Verpflichtungen der Länder aus Ausgleichsforderungen, die den Landeszentralbanken nach den Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens zustehen, auf den Bund über (…); wird die Umstellungsrechnung einer Landeszentralbank nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berichtigt, so übernimmt der Bund alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Rechte. (…) Damit gelten auch alle Ansprüche der Länder wegen des Erlöschens ihrer Anteile an den Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank als abgegolten.

(3) Die Bank erstattet den Ländern die von ihnen auf Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken für die Zeit nach dem 1. Januar 1957 gezahlten Zinsen aus dem dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn, der nach Leistung der in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen verbleibt.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Noten der Bank deutscher Länder bleiben als Noten der Deutschen Bundesbank bis zum Aufruf durch das Direktorium gültig. Die Bestände noch nicht ausgegebener Noten können weiterhin ausgegeben werden.

§ 39
Übergangsvorschrift für die Organe der Bundesbank

(1) Bis zur Bestellung des ersten Präsidenten der Deutschen Bundesbank werden seine Aufgaben, soweit sie in den §§ 6, 8, 9 und 13 geregelt sind, durch den Präsidenten des bisherigen Zentralbankrats der Bank deutscher Länder, im übrigen durch den Präsidenten des bisherigen Direktoriums der Bank deutscher Länder wahrgenommen. Der Präsident des Zentralbankrats der Bank deutscher Länder und der Präsident des Direktoriums der Bank deutscher Länder scheiden mit der Bestellung des Präsidenten der Deutschen Bundesbank unbeschadet ihrer vertraglichen Ansprüche aus ihren Ämtern.

(2) Bis zur Bestellung des ersten Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank werden seine Aufgaben durch den Vizepräsidenten des Direktoriums der Bank deutscher Länder wahrgenommen. Der Vizeprasident des Direktoriums der Bank deutscher Länder scheidet mit der Bestellung des Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank unbeschadet seiner vertraglichen Ansprüche aus seinem Amt.

(3) Die weiteren Mitglieder des bisherigen Direktoriums der Bank deutscher Länder bleiben als Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Bundesbank bis zum Ablauf ihrer Anstellungsverträge in ihren Ämtern.

(4) Die Vorstände der bisherigen Landeszentralbanken bleiben als Vorstände der Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank bis zum Ablauf ihrer Anstellungsverträge in ihren Ämtern.

§ 42
Mobilisierung der Ausgleichsforderung für Geschäfte am offenen Markt

(1) Der Bund als Schuldner der der Deutschen Bundesbank nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens zustehenden Ausgleichsforderung hat der Bank auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstattung nach ihrer Wahl (Mobilisierungspapiere) bis zum Höchstbetrage von (…) auszuhändigen. Die Bundesregierung kann auf Antrag der Bank den Höchstbetrag bis zum Nennbetrag der Ausgleichsforderung erhöhen.

(2) Die Mobilisierungspapiere sind bei der Deutschen Bundesbank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Mobilisierungspapieren zu erfüllen. Der Bund zahlt weiterhin die Zinsen auf die ganze Ausgleichsforderung.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Mobilisierungspapiere bis zu dem nach Absatz 1 zulässigen Höchstbetrag zu begeben. (…)

§ 43
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

(…)

(2) Folgende Vorschriften werden geändert:

  1. (…) § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung vom 22. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 65) (…)
§ 44
Auflösung

Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.

§ 45
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die Deutsche Bundesbank hat bei der Anwendung des Gesetzes die wirtschaftliche Lage Berlins erforderlichenfalls durch Sonderregelungen zu berücksichtigen.

§ 46
Saar-Klausel

Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

§ 47
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft; (…)


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 26. Juli 1957.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer