Vom 12. November 1958.
(BGBl. I, Nr. 40 vom 21. November 1958, S. 745)
Auf Grund des § 1 a Abs. 2, des § 3 Abs. 3, des § 9 Abs. 3 und des § 14 a des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes werden gleichgestellt:
(1) Ein Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn
(2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines Sparbuchs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 den urkundlichen Nachweis führen, daß er oder sein Erblasser im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger der Spareinlage war. Als Nachweis gilt auch eine Bestätigung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (6. WAG-DV) vom 27. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 53) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 5. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 565).
(1) Ist eine Spareinlage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) durch Umwandlung einer am 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Altsparergesetzes begründet worden, gelten § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (1. ASpG-DV) vom 6. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512), § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, § 10 Abs. 2, §§ 11 und 12 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (5. ASpG-DV) vom 2. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 574) sowie § 8 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (4. ASpG-DV) vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 428) in der Fassung der 5. ASpG-DV sinngemäß; an die Stelle des Zeitpunkts der Einführung der Deutschen Mark tritt der Zeitpunkt der Vertreibung.
(2) Zum Nachweis früherer Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 werden als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes Schriftstücke anerkannt, die ausgestellt sind durch
§ 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 3 und § 10 der 6. WAG-DV gelten sinngemäß. Schriftstücke im Sinne der Nummern 1 und 2 müssen vor dem 1. Januar 1948 ausgestellt worden sein.
In den Fällen der §§ 1 und 3, in den Fällen, in welchen der Antrag auf Entschädigung auf eine Urkunde im Sinne des § 6 Nr. 3 oder des § 8 der 6. WAG-DV gestützt wird, sowie bei Anwendung des § 1 Abs. 4 und des § 9 Abs. 3 der 6. WAG-DV erteilt einen Bescheid ausschließlich das zuständige Ausgleichsamt.
(…)
(…)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und § 15 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer