Siebente Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (7. WAG-DV).

Vom 12. November 1958.
(BGBl. I, Nr. 40 vom 21. November 1958, S. 745)

Im Saarland zum 7. August 1960 in Kraft gesetzt durch:
Aufgehoben zum 1. Januar 2002 durch:

Auf Grund des § 1 a Abs. 2, des § 3 Abs. 3, des § 9 Abs. 3 und des § 14 a des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1
Gleichgestellte Geldeinlagen

Den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes werden gleichgestellt:

  1. Geldeinlagen, die als Versorgungsstöcke im Sinne der §§ 22 ff. der Richtlinien für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung – Anlage D – zu § 16 der Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder des öffentlichen Dienstes (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1938 S. 135) begründet waren,
  2. Geldeinlagen zugunsten natürlicher Personen, die deren Altersversorgung zu dienen bestimmt und aus diesem Grunde der freien Verfügung des berechtigten Gläubigers im Zeitpunkt der Vertreibung für dauernd entzogen und entsprechend gekennzeichnet waren,
  3. Geldeinlagen, die Zwecken der Kaution und gleichzeitig der Altersversorgung des berechtigten Gläubigers zu dienen bestimmt und die durch entsprechende Vermerke in den Geschäftsbüchern des Geldinstituts gekennzeichnet waren,
  4. Aufbaurücklagen im Sinne des § 9 der Ost-Steuerhilfe-Verordnung vom 9. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1565) sowie des hierzu ergangenen Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 25. März 1942 (Reichssteuerblatt S. 386).
§ 2
Anerkennung eines Entschädigungsanspruches in besonderen Fällen

(1) Ein Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn

  1. das über die Spareinlage ausgestellte Sparbuch als Inhaberpapier nur mit einem Decknamen, einer Nummer oder einem Kennwort gekennzeichnet war, sofern das Konto auf den Namen des vertriebenen Sparers oder seines Erblassers gelautet hat. Das gleiche gilt, wenn das Konto auf Grund von Vorschriften des Deutschen Reichs, die für das Gebiet, in dem das schuldnerische Geldinstitut seinen Sitz hatte, nach dem 31.Dezember 1937 eingeführt worden sind, auf den Namen des vertriebenen Sparers oder seines Erblassers hätte lauten müssen oder wenn nach für das schuldnerische Geldinstitut maßgebenden anderen Vorschriften die Führung von Sparkonten unter einem Decknamen, einer Nummer oder einem Kennwort zulässig war,
  2. das über die Spareinlage ausgestellte Sparbuch auf den Namen eines anderen Gläubigers als den des vertriebenen Sparers oder seines Erblassers lautet, sofern durch eine vor der Vertreibung ausgestellte gerichtliche oder notarielle Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, daß das Sparguthaben zugunsten des vertriebenen Sparers oder seines Erblassers begründet oder an ihn übertragen worden ist.

(2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines Sparbuchs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 den urkundlichen Nachweis führen, daß er oder sein Erblasser im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger der Spareinlage war. Als Nachweis gilt auch eine Bestätigung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (6. WAG-DV) vom 27. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 53) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 5. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 565).

§ 3
Umwandlung einer Sparanlage in eine Spareinlage

(1) Ist eine Spareinlage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) durch Umwandlung einer am 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Altsparergesetzes begründet worden, gelten § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (1. ASpG-DV) vom 6. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512), § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, § 10 Abs. 2, §§ 11 und 12 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (5. ASpG-DV) vom 2. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 574) sowie § 8 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (4. ASpG-DV) vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 428) in der Fassung der 5. ASpG-DV sinngemäß; an die Stelle des Zeitpunkts der Einführung der Deutschen Mark tritt der Zeitpunkt der Vertreibung.

(2) Zum Nachweis früherer Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 werden als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes Schriftstücke anerkannt, die ausgestellt sind durch

  1. Behörden, Gerichte, behördlich beauftragte oder anerkannte Stellen, Pfarrämter, Notare, Geldinstituten übergeordnete Institutsverbände,
  2. Firmen und Privatpersonen, soweit nicht der vertriebene Sparer oder sein Erblasser der Aussteller ist,
  3. Geldinstitute, soweit nicht der Fall des § 10 der 6. WAG-DV gegeben ist,
  4. Treuhandstellen im Sinne des § 10 der 6. WAG-DV.

§ 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 3 und § 10 der 6. WAG-DV gelten sinngemäß. Schriftstücke im Sinne der Nummern 1 und 2 müssen vor dem 1. Januar 1948 ausgestellt worden sein.

§ 4
Zuständigkeit der Ausgleichsbehörden

In den Fällen der §§ 1 und 3, in den Fällen, in welchen der Antrag auf Entschädigung auf eine Urkunde im Sinne des § 6 Nr. 3 oder des § 8 der 6. WAG-DV gestützt wird, sowie bei Anwendung des § 1 Abs. 4 und des § 9 Abs. 3 der 6. WAG-DV erteilt einen Bescheid ausschließlich das zuständige Ausgleichsamt.

§ 5
Aufhebung der 5. WAG-DV

(…)

§ 6
Änderung der 6. WAG-DV

(…)

§ 7
Anwendung im Land Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und § 15 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 8
Nichtanwendung im Saarland

Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 12. November 1958.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard

Der Bundesminister der Finanzen
Etzel

Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer