Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.

Vom 13. Juli 1959.
(GVBl. Bln., Nr. 34 vom 22. Juli 1959, S. 795)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom vom 6. Juli 1959 (BGBl. I S. 421) ‒ Anlage ‒ findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit der Anlage tritt am 1. September 1959 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Brandt

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.

Vom 6. Juli 1959.
(BGBl. I, Nr. 27 vom 10. Juli 1959, S. 421)

Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474) wird wie folgt geändert:

(…)

Artikel 2

(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 und des § 11 c geltend gemacht werden können, verjähren sie,

  1. wenn der Anspruchberechtigte die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt, nicht vor Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt,
  2. wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in diesen Vorschriften bezeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts.

(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 und des § 11 c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(3) Soweit nach § 11 f Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) entsprechend anzuwenden.

Artikel 3

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 in der neuen Fassung bekanntzumachen, die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in Artikel 1 ergibt, und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4

Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).

Artikel 5

Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 6. Juli 1959.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard

Der Bundesminister der Justiz
Schäffer