Gesetz
|
Vom 6. Juli 1959.
(BGBl. I, Nr. 27 vom 10. Juli 1959, S. 421)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474) wird wie folgt geändert:
(…)
(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 und des § 11 c geltend gemacht werden können, verjähren sie,
(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 und des § 11 c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(3) Soweit nach § 11 f Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) entsprechend anzuwenden.
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 in der neuen Fassung bekanntzumachen, die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in Artikel 1 ergibt, und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer