Gesetz
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Vom 19. März 1963
(BGBl. I, Nr. 16 vom 22. März 1963, S. 161)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz) in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) und Abschnitt II des saarländischen Gesetzes Nr. 669 zur Aufbesserung von Leistungen aus Lebens- und Rentenversicherungen im Saarland vom 19. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1085) sind auf die nach dem 30. Juni 1962 fällig gewordenen oder werdenden Leistungen aus den dort bezeichneten Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Versicherer für jede Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.
Aus § 1 sich ergebende Nachzahlungen werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
(1) Den Versicherungsunternehmen werden in Höhe des Betrages, um dem sich die Prämienreserve infolge der Anwendung des § 1 erhöht, Rentenausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Die Erhöhung der Prämienreserve ist nach einem von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigenden Geschäftsplan zu ermitteln. Die Rentenausgleichsforderungen gelten als am 1. Juli 1962 entstanden und sind von diesem Tage an mit 3½ vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind halbjährlich, erstmals zum 1. Januar 1963, zu zahlen.
(2) § 5 Abs. 2 bis 4 des Rentenaufbesserungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Aus den in § 4 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) bezeichneten Versicherungsverträgen schuldet der Versicherer dem Anspruchsberechtigten mit Wirkung vom 1. Januar 1963 zuzüglich zu der in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956 bestimmten zusätzlichen Versicherungssumme eine weitere zusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrages der Versicherungssumme in Reichsmark und der Versicherungssumme in Deutscher Mark unter Aufrundung auf volle Deutsche Mark. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956 gelten entsprechend.
(2) Aus den in § 5 des saarländischen Gesetzes Nr. 669 bezeichneten Versicherungsverträgen schuldet der Versicherer dem Anspruchsberechtigten mit Wirkung vom 1. Januar 1963 zuzüglich zu der in § 6 des saarländischen Gesetzes Nr. 669 bestimmten zusätzlichen Versicherungssumme eine weitere zusätzliche Versicherungssumme in Höhe der sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 669 ergebenden zusätzlichen Versicherungssumme. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 des saarländischen Gesetzes Nr. 669 gilt entsprechend.
(3) Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1963 eingetreten ist.
(4) Für die zusätzliche Versicherungssumme nach Absatz 1 und 2 ist ein von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigender Geschäftsplan maßgebend. § 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956 ist entsprechend anzuwenden.
Die auf Grund des § 4 sich ergebenden Nachzahlungen werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
(1) Den Versicherungsunternehmen werden in Höhe des Betrages, der zur Deckung der sich nach § 4 Abs. 1 und 2 ergebenden zusätzlichen Verbindlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. §§ 6 und 7 Abs. 1 des Rentenaufbesserungsgesetzes gelten entsprechend. Bestimmungen über die Berechnung zusätzlicher Prämienreserven für Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind in den Geschäftsplan nach § 4 Abs. 4 aufzunehmen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Ausgleichsforderungen für die in einem Kalenderhalbjahr anerkannten Ansprüche jeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres zu berechnen und anzumelden; die Berechnung bedarf der Bestätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Den Versicherungsunternehmen stehen für die Bearbeitung 1,50 DM je Versicherung zu. In Höhe der sich aus Satz 1 ergebenden Beträge haben die Versicherungsunternehmen Anspruch auf eine mit dreieinhalb vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen den Bund.
(4) Die Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 und 3 gelten als am 1. Januar 1963 entstanden und sind von diesem Zeitpunkt an jährlich mit 3½ vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind halbjährlich, erstmals am 1. Juli 1963, zu zahlen. § 5 Abs. 4 des Rentenaufbesserungsgesetzes gilt entsprechend.
Die in § 10 des saarländischen Gesetzes Nr. 669 bezeichneten Verbindlichkeiten des Saarlandes gegenüber Versicherungsunternehmen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1959 vom Bund übernommen, und zwar die Forderungen der Versicherungsunternehmen
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. März 1963.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher