Gesetz
zur Übernahme des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes.

Vom 7. Februar 2064.
(GVBl. Bln., Nr. 10 vom 20. Februar 1964, S. 238)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Dritte Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33) ‒ Anlage ‒ findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom 26. Januar 1964 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Albertz

Bürgermeister

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

Vom 22. Januar 1964
(BGBl. I, Nr. 4 vom 25. Januar 1964, S. 33)

‒ Auszug ‒

Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 5. April 1972 (GVBl. Bln. S. 600)
(II)Art. 43 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen usw. vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 815)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Verlegung des Sitzes von Kreditinstituten

§ 1

(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme eines Geldinstituts, das eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung hat, bleiben anwendbar, auch wenn das Geldinstitut seinen Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt. Das gleiche gilt für die entsprechenden Vorschriften des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), wenn eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt.

(2) Der Sitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet, der für die Niederlassung eines Geldinstituts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ein öffentliches Register eingetragen worden ist, ist nach Verlegung des Sitzes des Geldinstituts in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von Amts wegen zu löschen.

§ 2

Ist die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einer Auflage verbunden worden, so bleibt eine aus der Auflage sich ergebende Beschränkung der dem Geldinstitut zuzuteilenden Ausgleichsforderung bestehen, auch wenn das Geldinstitut nach der Verlegung seines Sitzes Bankgeschäfte betreibt.

Zweiter Abschnitt
Verwaltung des Vermögens von Kreditinstituten

§ 4

(1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Treuhänder bestellen, wenn das Kreditinstitut seinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat und auch nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagertes Geldinstitut anerkannt worden ist. Das Amt eines Treuhänders, der nach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder § 16 des Altbankengesetzes bestellt worden ist, dauert bis zu einer weiteren Entscheidung des Bundesaufsichtsamts fort. Das Bundesaufsichtsamt macht die Bestellung und Abberufung des Treuhänders im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung der Bestellung endigt das Amt des bisher zur Verwaltung berufenen Vertreters. §§ 1890, 1892 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Treuhänder herauszugeben ist.

(3) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) gilt sinngemäß.

§ 5

(1) Der Treuhänder hat die Verwaltung nach Weisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichtsamts durchzuführen. Er vertritt das Kreditinstitut bei den der Durchführung seiner Aufgaben dienenden Rechtshandlungen gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Über Vermögenswerte, die der Verwaltung des Treuhänders unterliegen, darf nicht zum Zweck der Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden, die vor dem 9. Mai 1945 begründet worden sind; Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich. Das Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn und soweit dies für die Durchführung der Verwaltung oder zur Abwendung von Nachteilen für die Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist, oder wenn die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen für das jeweils laufende Jahr unter Berücksichtigung anderer Versorgungseinkünfte zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.

(3) Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Reichsmarkverbindlichkeiten des Kreditinstituts zu erfüllen, hat er sie mit dem Betrag in Deutscher Mark, der sich aus der Anwendung des Umstellungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften [im Land Berlin: der dort geltenden entsprechenden Vorschriften] auf das Schuldverhältnis ergibt, und nur dann zu erfüllen, wenn der Gläubiger insoweit seine Reichsmarkforderung als getilgt anerkennt. Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Verbindlichkeiten aus Guthaben zu erfüllen, werden Reichsmarkguthaben in Höhe von 6,5 vom Hundert des Reichsmarkbetrages in Deutsche Mark umgewandelt. Für Guthaben, die auf Tschechische Kronen lauten oder auf eine andere Währung umgestellt worden sind, gilt § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel I § 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785), entsprechend. Guthaben sind vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an mit drei vom Hundert zu verzinsen.

(4) Die Kosten der Verwaltung sind aus dem verwalteten Vermögen zu decken.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Treuhänder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 16 des Altbankengesetzes bestellt worden waren.

§ 6

Hat sich die Tätigkeit eines Treuhänders auf die in § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und in § 16 des Altbankengesetzes bezeichnete Tätigkeit beschränkt, so ist durch sie ein Ort der Geschäftsleitung im Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) nicht begründet worden.

§ 7

Kreditinstitute, die ihren letzten Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatten, der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden und ihren Sitz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegen, bedürfen ohne Rücksicht auf eine früher erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen nach §§ 32 und 33 des Gesetzes über das Kreditwesen.

Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 20

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 21

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 22. Januar 1964.

Der Bundespräsident
Lübke

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende

Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker

Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher

Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün