Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen.

Vom 8. August 1965.
(GVBl. Bln., Nr. 45 vom 19. August 1965, S. 952)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 (BGBl. I S. 650) ‒ Anlage ‒ findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom 6. August 1965 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Albertz
Bürgermeister

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Vom 30. Juli 1965
(BGBl. I, Nr. 34 vom 5. August 1965, S. 650)

Im in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt durch:
Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß einiger Gesetze vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 769), im Land Berlin i. V. m.

Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 25. April 1974 (GVBl. Bln. S. 854)

(II)Art. 15 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, 709), im Land Berlin i. V. m.

Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 2. April 1975 (GVBl. Bln. S. 1015)

(III)Art. 12 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221, 1223), im Land Berlin i. V. m.

Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 17. Juli 1990 (GVBl. Bln. S. 1469)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Sachliche Geltung des Gesetzes

(1) Ausgleichsforderungen, Rentenausgleichsforderungen und Sonderausgleichsforderungen (Ausgleichsforderungen), die in das Schuldbuch des Bundes oder eines Landes für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen eingetragen sind oder noch eingetragen werden, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes zu tilgen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichsforderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und für Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundespost und der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen Berlin gewährt worden sind.

§ 2
Tilgung

Vom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt. Leistungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der Tilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3
Tilgungsleistungen

(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Ausgleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Ausgleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlungen zu entrichten.

(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.

§ 4
Änderung von Ausgleichsforderungen

(1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichsforderung und die Berechnung der Tilgungsleistungen nach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten entrichtet werden müssen.

(2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom Gläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden sind.

(3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungsleistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung, bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung unverzüglich zu bewirken.

§ 5
Abschlagszahlungen

Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 6
Kündigung durch den Schuldner

Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.

§ 7
Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen

(1) Der Bund erstattet den Ländern die Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juni 1959 für die Tilgung nach den §§ 2 bis 5 gemacht haben und machen werden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen, die sie nach dem 31. Dezember 1966 für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen machen werden.

(2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die nachgewiesenen Ausgaben für die Tilgung und Verzinsung die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen übersteigen. Von den Ausgaben für die Tilgung sind 66 ⅔ vom Hundert der Beträge abzusetzen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens oder damit zusammenhängenden Vereinbarungen von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen oder von ihren früheren Schuldnern an die Länder nach dem 30. Juni 1959 gezahlt worden sind oder gezahlt werden. Dies gilt nicht für Zahlungen von Geldinstituten nach § 39 des Umstellungsergänzungsgesetzes. Ausgleichsforderungen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens, den Vorschriften der D-Markbilanzgesetze oder den mit ihnen zusammenhängenden Vereinbarungen zurückgewährt werden, erlöschen.

(3) Soweit ein Land eine Ausgleichsforderung nach dem 30. Juni 1959 zu einem höheren Betrag tilgt, als es sie nach diesem Gesetz zu tilgen hat, erstattet der Bund bis zur Auflösung des Ankaufsfonds (§ 10 Abs. 2) diejenigen Beträge, die bei einer Tilgung nach diesem Gesetz dem Land als Zins- und Tilgungsaufwendungen zu erstatten wären.

(4) § 2 des Gesetzes zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 439) bleibt unberührt.

§ 8
Ankaufsfonds

(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (Ankaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Bundesbank.

(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten Ausgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben im Bestand des Fonds.

(3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über den Stand des Ankaufsfonds.

§ 9
Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds

(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Ausgleichsforderungen angekauft werden, deren endgültige Übernahme geboten erscheint, um den Gläubigern die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu ermöglichen.

(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke nicht benötigt werden, soll die Deutsche Bundesbank ankaufen:

  1. Ausgleichsforderungen solcher Gläubiger, die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber anderen Gläubigern vergleichbarer Art dadurch besonders behindert sind, daß ihre Ausgleichsforderungen einen überdurchschnittlichen Anteil der um die durchlaufenden Kredite (Treuhandgeschäfte) verminderten Bilanzsumme ausmachen; hierbei sind den Ausgleichsforderungen Deckungsforderungen nach § 19 des Altsparergesetzes insoweit hinzuzurechnen, als ihr Betrag die Summe der noch nicht freigegebenen Kontogutschriften übersteigt.
  2. Ausgleichsforderungen, die auf Grund einer nicht mehr der Berichtigung unterliegenden Rechnung gewährt worden sind, und die bei der Gewährung auf einen Betrag bis zu dreißigtausend Deutsche Mark lauten.

Die Aufwendungen für den in Nummer 1 bezeichneten Zweck dürfen den Betrag von fünfzehn Millionen Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.

(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke nicht benötigt werden, soll die Deutsche Bundesbank alle Gläubiger von Ausgleichsforderungen in Höhe eines einheitlichen Hundertsatzes der Ausgleichsforderung befriedigen; sie soll die Befriedigung mindestens einen Monat vor der Zahlung im Bundesanzeiger ankündigen. Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung erfolgen. Soweit die Deutsche Bundesbank den Gläubiger befriedigt, geht die Ausgleichsforderung auf sie über.

(4) Die Deutsche Bundesbank soll Mittel des Ankaufsfonds für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke erst verwenden, nachdem der Bundesminister für Wirtschaft den Grundsätzen der beabsichtigten Verwendung zugestimmt hat.

§ 10
Auflösung des Ankaufsfonds

(1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeitigen Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte, so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des Ankaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen umfaßt.

(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds aufgelöst. Mit der Auflösung des Ankaufsfonds erlöschen die zu seinem Bestand gehörenden Ausgleichsforderungen.

(3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandenen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind an den Bund abzuführen. Im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichsforderungen sind nicht zu entrichten.

§ 11
Sonderregelung für Berlin

(1) § 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) 2) erhält mit Wirkung vom 10. Januar 1952 folgende Fassung:

(…)

(2) Die Verpflichtungen des Landes Berlin aus Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bundesbank nach § 15 Abs. 2 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 23. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 285) in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745) zustehen, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 1965 auf den Bund über.

§ 12
Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Wo im Gesetz über die Deutsche Bundesbank auf Vorschriften des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 13
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 30. Juli 1965.

Der Bundespräsident
Lübke

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende

Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün

Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker