Achte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (8. WAG-DV)

Vom 17. Februar 1971
(BGBl. I, Nr. 15 vom 27. Februar 1971, S. 121)

Aufgehoben zum 1. Januar 2002 durch:

Auf Grund des § 14 a Abs. 2 des Währungsausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059), geändert durch § 3 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1
Verfahren und Erfüllung des Entschädigungsanspruchs bei Antragstellung ab 1. Juli 1971

(1) Anträge auf Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz sind ab 1. Juli 1971 bei dem für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Ausgleichsamt zu stellen; die §§ 325 bis 328 und 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1870), sind anzuwenden, § 8 des Währungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt. Abweichend von § 6 Abs. 3 des Währungsausgleichsgesetzes wirken die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost nicht mit.

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung werden abweichend von § 4 des Währungsausgleichsgesetzes Ausgleichsgutschriften nicht erteilt; § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 des Währungsausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden. Die Ansprüche werden nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch das Ausgleichsamt erfüllt; § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 des Währungsausgleichsgesetzes sind dabei entsprechend anzuwenden.

§ 2
Übergangsregelung

§ 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Anträge vor dem 1. Juli 1971 abweichend von § 9 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes an das für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Ausgleichsamt von Geldinstituten oder der Deutschen Bundespost abgegeben oder auf deren Veranlassung dort eingereicht werden.

§ 3
Geltung im Land Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Währungsausgleichsgesetzes und § 9 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Bonn, den 17. Februar 1971

Der Bundeskanzler
Brandt

Der Bundesminister der Finanzen
Möller

Der Bundesminister des Innern
Genscher