(MGG BZC, Nr. 5, S. 55)
Um im Britischen Kontrollgebiet die Grundlage für eine bessere Führung der Geschäfte der Deutschen Reichsbank (in dieser Verordnung „die Reichsbank“ genannt) zu schaffen, wird hiermit folgendes angeordnet:
1. Zwecks Führung der Geschäfte der Reichsbank im Britischen Kontrollgebiet wird ein Reichsbankvorstand (in dieser Verordnung „Vorstand“ genannt) eingesetzt.
4. Dem Vorstand liegt die Errichtung und der Betrieb einer Reichsbankleitstelle ob, durch welche sämtliche Zweigstellen der Reichsbank im Britischen Kontrollgebiet verwaltet werden.
5. Bis auf anderweitige Anordnung der Militärregierung befindet sich der Sitz der Leitstelle in Hamburg.
7. Der Vorstand hat die Geschäfte der Reichsbank in der Britischen Zone gemäß den bestehenden deutschen Gesetzen zu führen, soweit diese anwendbar sind und soweit sie nicht ausdrücklich oder sinngemäß durch Anordnungen oder Anweisungen, die jeweilig von der Militärregierung oder in deren Auftrage erlassen werden, geändert oder aufgehoben sind.
8. Der Vorstand übt alle sonstigen Befugnisse aus und hat alle sonstigen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die ihm jeweilig von der Militärregierung zugewiesen werden.
9. Diese Verordnung tritt am 24. November 1945 in Kraft.
Im Auftrage der Militärregierung