(JO CCF, Nr. 57 vom 28. Februar 1947, S. 575)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung Nr. 127 zwecks Ausschlusses des Saarlandes von der Anwendung der Verordnung Nr. 78 vom 16. November 1947 (JO CCF S. 1226) |
Der Commandant en Chef Française en Allemage erläßt auf Vorschlag des Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement Militaire nach Anhörung des Comité Juridique unter Bezugnahme auf
Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,
Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 28. Juli 1945 über Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême Interallié oder in seinem Namen erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,
Gesetz Nr. 52 des Commandement Suprême Interallié über Sperre und Kontrolle von Vermögen,
Gesetz Nr. 53 des Commandement Suprême Interallié über Devisenbewirtschaftung,
Verordnung Nr. 5 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 4. September 1945 über Kontrolle der deutschen Wirtschaft in der Zone Française d'Occupation
folgende
Artikel 1. Zwecks wirtschaftlicher Dezentralisierung in der Zone Française d'Occupation sowie zwecks Verbesserung der Kreditverteilung in den einzelnen Ländern tritt die Reichsbank in der Zone Français d'Occupation am 28. Februar 1947 in Liquidation.
Artikel 2. Mit Wirkung vom 1. März 1947 wird die durch Verfügung Nr. 41 des Administrateur Général vom 5. Februar 1946 errichtete Direktion der Reichsbank für die Zone Française d'Occupation in einen Liquidationsdienst der Reichsbank umgewandelt. Sie ist befugt, den bisher von ihr verwalteten Nebenstellen für die Zwecke der Liquidation Anweisungen zu erteilen.
Artikel 3. In jedem Land der Zone Française d'Occupation ist am 1. März 1947 von den deutschen Behörden im Wege der Gesetzgebung eine Landeszentralbank zu errichten, deren örtlicher Wirkungskreis genau mit dem gegenwärtigen Gebiet des Landes übereinstimmt.
Die zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen haben die rechtliche Form der Bank, ihre Tätigkeit, die Organisation ihrer Verwaltung, die Bildung ihres Kapitals, die Verteilung ihres Reingewinns, die Art der Aufstellung ihrer Jahresbilanz und der Monatsausweise über ihre Geschäftslage zu regeln sowie allgemeine und Übergangsbestimmungen zu erlassen.
Die von den Ländern erlassenen Gesetze oder Verordnungen waren bis auf den entfallenden Paragraphen zum Bankenrat im wesentlichen identisch mit den in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone erlassenen Gesetzen zur Errichtung von Landeszentralbanken.
Artikel 4. Die Landeszentralbank erwirbt die Aktiven (bewegliches und unbewegliches Vermögen) aller innerhalb des Landes gelegenen Reichsbanknebenstellen und übernimmt deren Passiven mit Ausnahme gewisser gegenwärtig nicht eintreibbarer Posten, mit denen sich der Liquidationsdienst der Reichsbank zu befassen hat.
Artikel 5. Jede Zentralbank wird in derselben Weise wie die Reichsbank und nach Maßgabe der Devisenordnung die zugelassene Vermittlungsstelle für Devisenoperationen sein.
Artikel 6. Im Interesse einheitlicher Handhabung der Geld- und Kreditpolitik in der Zone Française d'Occupation wird unter dem Namen „Koordinationskomite der Landeszentralbanken“ ein vorläufiger, gemeinschaftlich für alle Zentralbanken bestimmter Organismus geschaffen.
Artikel 7. Diese Verordnung ist im Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und als Gesetz in der Zone Française d'Occupation durchzuführen.
Baden-Baden, den 18. Februar 1947.
Le Général d'Armée Koenig |