Verordnung Nr. 132
Landeszentralbanken

(MGG BZC, Nr. 23, S. 703)

– Auszug –

Aufgehoben zum 15. April 1949 durch:

Zur Errichtung von Landeszentralbanken in den Ländern der britischen Zone und der Hansestadt Hamburg wird hiermit folgendes verordnet:

I. Errichtung von Landeszentralbanken

Artikel I

1. In den Ländern der britischen Zone und der Hansestadt Hamburg werden hiermit Landeszentralbanken errichtet. Sie sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

2. Die Banken haben ihren Sitz:

3. Die Banken können Zweigstellen im Lande ihres Sitzes errichten.

II. Aufgaben

Artikel II

4. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung Nr. 129 der Militärregierung über die Errichtung einer Bank deutscher Länder und der dadurch dieser Bank übertragenen Befugnisse hat die Landeszentralbank folgende in Art. XIII bis XVIII näher bestimmten Aufgaben:

  1. den Geldumlauf und die Kreditversorgung zu regeln;
  2. die Zahlungsfähigkeit der Kreditinstitute sicherzustellen und für die Einlagen bei ihnen Reserven verfügbar zu halten;

(…)

III. Organisation

Artikel III

5. Die Bank wird durch den Vorstand geleitet. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

7. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag des Finanzministers vom Ministerpräsidenten‚ die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.

8. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig. Für die ersten fünf Jahre des Bestehens der Landeszentralbank kann durch die Satzung für die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten, eine kürzere Amtsdauer festgesetzt werden.

9. Der Vorstand kann auf Vorschlag der Bankenaufsichtsbehörde von der für die Ernennung zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen werden.

Artikel VII

19. Die gesamte Geschäftsführung der Landeszentralbank wird durch den Verwaltungsrat überwacht. Er hat die Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Landeszentralbank aufzustellen und über die Errichtung von Zweigstellen zu entscheiden.

20. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 8 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Finanzministers vom Ministerpräsidenten ernannt. Stellvertretender Vorsitzender ist der Präsident der Landeszentralbank. Ferner gehören dem Verwaltungsrat an:

21. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats, mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden, beträgt in der ersten Amtsperiode ein Jahr; für die folgenden Amtsperioden kann durch die Satzung eine Amtsdauer bis zu drei Jahren festgesetzt werden. Wiederernennung und Wiederwahl ist zulässig.

22. Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

IV. Staatsaufsicht

Artikel IX

25. Die Landeszentralbank untersteht der staatlichen Aufsicht. Diese wird durch die Bankaufsichtsbehörde ausgeübt.

V. Grundkapital

Artikel X

27. Das Grundkapital wird durch eine Kapitaleinlage des Landes aufgebracht. Die sich hieraus ergebenden Rechte des Landes werden von dem Finanzminister wahrgenommen.

28. Der Finanzminister hat innerhalb zweier Jahre im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Anteilscheine an die zur Unterhaltung von Mindestguthaben (Art. XIV Ziff. 37) verpflichteten Kreditinstitute zu veräußern. Hierbei sind die öffentlich-rechtlichen, die genossenschaftlichen und die privaten Kreditinstitute gleichmäßig zu beteiligen. Das Nähere regelt die Satzung.

VII. Geschäftskreis

Artikel XIV

37. Kreditinstitute, die ihren Sitz oder eine Niederlassung innerhalb des Landes haben, sind verpflichtet, bei ihrer Landeszentralbank Mindestguthaben, die in einem festen Verhältnis zu ihren fremden Geldern stehen, als Rücklage zu unterhalten. Die Höhe der Rücklagen und die Art ihrer Unterhaltung werden vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie müssen in Übereinstimmung mit den Anordnungen der Bank deutscher Länder stehen.

X. Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel XXIV

61. An dem von der Militärregierung gemäß dieser Ziffer festgesetzten Tag treten unbeschadet einer späteren Vermögensauseinandersetzung mit der Deutschen Reichsbank folgende Rechtswirkungen ein:

  1. Sämtliches bewegliches und unbewegliches Eigentum der Deutschen Reichsbank innerhalb des Landes geht vorbehaltlich der Genehmigung der Militärregierung auf die Landeszentralbank über. Für die dadurch bedingte Berichtigung der Grundbücher wird eine Gebühr nicht erhoben. In bestehende Mietverträge tritt die Landeszentralbank ein.
  2. Die Landeszentralbank ist berechtigt, die sonstigen im Lande befindlichen Vermögenswerte der Deutschen Reichsbank einschließlich deren Bestände an Reichsbanknoten vorbehaltlich der Genehmigung der Militärregierung zu übernehmen.
  3. Die Landeszentralbank ist ermächtigt, bankgeschäftliche Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in den Büchern der im Lande befindlichen Reichsbankstellen geführt werden.
  4. Die Landeszentralbank kann in die Rechte und Pflichten der Deutschen Reichsbank hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihrer Beamten, Angestellten und Arbeiter nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen eintreten.
  5. Die Landeszentralbank kann den innerhalb des Landes wohnhaften Versorgungsberechtigten und den nicht in den Dienst der Landeszentralbank übernommenen Beamten und Angestellten der Deutschen Reichsbank Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge gewähren.

Die Bestimmungen der Ziffer 61 sind am 1. April 1948 in Kraft getreten

62. In allen übrigen Rechtsverhältnissen ist die Landeszentralbank nicht als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbank anzusehen.

Artikel XXV

64. Der deutsche Text dieser Verordnung ist der amtliche Text.

Artikel XXVI

65. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Finanzminister.

Artikel XXVII

66. Diese Verordnung tritt am 14. Februar 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Militärregierung.