(MGG BZC, Nr. 23, S. 703)
Zur Errichtung von Landeszentralbanken in den Ländern der britischen Zone und der Hansestadt Hamburg wird hiermit folgendes verordnet:
1. In den Ländern der britischen Zone und der Hansestadt Hamburg werden hiermit Landeszentralbanken errichtet. Sie sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
2. Die Banken haben ihren Sitz:
3. Die Banken können Zweigstellen im Lande ihres Sitzes errichten.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung Nr. 129 der Militärregierung über die Errichtung einer Bank deutscher Länder und der dadurch dieser Bank übertragenen Befugnisse hat die Landeszentralbank folgende in Art. XIII bis XVIII näher bestimmten Aufgaben:
(…)
5. Die Bank wird durch den Vorstand geleitet. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
7. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag des Finanzministers vom Ministerpräsidenten‚ die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
8. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig. Für die ersten fünf Jahre des Bestehens der Landeszentralbank kann durch die Satzung für die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten, eine kürzere Amtsdauer festgesetzt werden.
9. Der Vorstand kann auf Vorschlag der Bankenaufsichtsbehörde von der für die Ernennung zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen werden.
19. Die gesamte Geschäftsführung der Landeszentralbank wird durch den Verwaltungsrat überwacht. Er hat die Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Landeszentralbank aufzustellen und über die Errichtung von Zweigstellen zu entscheiden.
20. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 8 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Finanzministers vom Ministerpräsidenten ernannt. Stellvertretender Vorsitzender ist der Präsident der Landeszentralbank. Ferner gehören dem Verwaltungsrat an:
21. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats, mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden, beträgt in der ersten Amtsperiode ein Jahr; für die folgenden Amtsperioden kann durch die Satzung eine Amtsdauer bis zu drei Jahren festgesetzt werden. Wiederernennung und Wiederwahl ist zulässig.
22. Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
25. Die Landeszentralbank untersteht der staatlichen Aufsicht. Diese wird durch die Bankaufsichtsbehörde ausgeübt.
27. Das Grundkapital wird durch eine Kapitaleinlage des Landes aufgebracht. Die sich hieraus ergebenden Rechte des Landes werden von dem Finanzminister wahrgenommen.
28. Der Finanzminister hat innerhalb zweier Jahre im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Anteilscheine an die zur Unterhaltung von Mindestguthaben (Art. XIV Ziff. 37) verpflichteten Kreditinstitute zu veräußern. Hierbei sind die öffentlich-rechtlichen, die genossenschaftlichen und die privaten Kreditinstitute gleichmäßig zu beteiligen. Das Nähere regelt die Satzung.
37. Kreditinstitute, die ihren Sitz oder eine Niederlassung innerhalb des Landes haben, sind verpflichtet, bei ihrer Landeszentralbank Mindestguthaben, die in einem festen Verhältnis zu ihren fremden Geldern stehen, als Rücklage zu unterhalten. Die Höhe der Rücklagen und die Art ihrer Unterhaltung werden vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie müssen in Übereinstimmung mit den Anordnungen der Bank deutscher Länder stehen.
61. An dem von der Militärregierung gemäß dieser Ziffer festgesetzten Tag treten unbeschadet einer späteren Vermögensauseinandersetzung mit der Deutschen Reichsbank folgende Rechtswirkungen ein:
Die Bestimmungen der Ziffer 61 sind am 1. April 1948 in Kraft getreten
62. In allen übrigen Rechtsverhältnissen ist die Landeszentralbank nicht als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbank anzusehen.
64. Der deutsche Text dieser Verordnung ist der amtliche Text.
65. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Finanzminister.
66. Diese Verordnung tritt am 14. Februar 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Militärregierung.