Gesetz Nr. 60
Errichtung der Bank deutscher Länder

Verordnung Nr. 129
Errichtung der Bank deutscher Länder

(MGG USAC, Ausgabe I, S. 10)

(MGG BZC, Nr. 23, S. 696)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz Nr. 60 – Errichtung der Bank deutscher Länder (abgeänderter Text) (MGG USAC, Ausgabe L, S. 6);
Verordnung Nr. 129 – Errichtung der Bank deutscher Länder (Erste Abänderung) (MGG BZC S. 991)
(II)Verordnung Nr. 203 über die Errichtung der Bank deutscher Länder vom 26. März 1949 (JO CCF S. 1912)
(III)Gesetz Nr. 29 – Änderung von Rechtsvorschriften über Banken und Währungsreform vom 29. Juni 1950 (ABl. AHK S. 470)
(IV)Übergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 509)
(V)Gesetz über die Verteilung des Reingewinns der Bank deutscher Länder im Geschäftsjahr 1952 und in den folgenden Geschäftsjahren vom 7. September 1953 (BGBl. I S. 1318)
(VI)Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (BGBl. I S. 507)
Aufgehoben zum 1. August 1957 durch:

Um im allgemeinen Interesse die bestmögliche Verwendung der Geldmittel im Tätigkeitsbereich der angeschlossenen Landeszentralbanken herbeizuführen, die Währung sowie das Geld- und Kreditsystem zu festigen und die Geschäftstätigkeit der angeschlossenen Landeszentralbanken in Übereinstimmung zu bringen, sind die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der amerikanischen und der britischen Zone übereingekommen, die Bank deutscher Länder zu errichten.

Die Britische Militärregierung führt dieses Übereinkommen in der Britischen Zone durch Verkündung der Verordnung Nr. 129 aus.

Die amerikanische Militärregierung führt dieses Übereinkommen in der amerikanischen Zone durch Verkündung des Gesetzes Nr. 60 aus.

Es wird daher hiermit folgendes angeordnet:

Artikel I.
Rechtsform und Sitz der Bank

1. Durch

dieses Gesetzdiese Verordnung
wird die Bank deutscher Länder – nachstehend „Bank“ genannt – als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt am Main errichtet.

2. Sofern in

diesem Gesetzdieser Verordnung
nichts anderes vorgesehen ist, beschränkt sich die Banktätigkeit der Bank auf Geschäfte mit angeschlossenen Landeszentralbanken, mit Zentralbanken oder entsprechenden Einrichtungen anderer deutscher Länder und des Auslandes, und mit der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung.

3. Sofern hierin oder sonst in gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Bank nicht den Anweisungen irgendwelcher politischen Körperschaften oder öffentlichen Stellen außer Gerichtsbehörden unterworfen.

5. Die Bank unterhält keinerlei Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder angeschlossene Unternehmungen.

Artikel II
Verhältnis zu der Alliierten Bankkommission

6. Bei der Festsetzung der allgemeinen Bankpolitik unterliegt der Zentralbankrat den gegebenenfalls von der Alliierten Bankkommission erlassenen Anordnungen.

7. Die Bank hat der Alliierten Bankkommission die von dieser verlangten Berichte und Auskünfte zu geben.

Artikel III
Aufgaben und Geschäftstätigkeit

8. Die Bank erhält, wenn eine entsprechende Anweisung der zuständigen Alliierten Behörden ergeht, den Charakter einer allein berechtigten Notenbank und unternimmt nach Maßgabe der vorgenannten Anweisung die Ausgabe von Banknoten und auch von Münzen innerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes und setzt sie in Umlauf.

9. Die Bank pflegt Zahlungsfähigkeit und Liquidität der angeschlossenen Landeszentralbanken.

10. Die Bank bestimmt die gemeinsame Bankpolitik und sichert größtmögliche Einheitlichkeit in der Bankpolitik in den verschiedenen Ländern.

11. c) Die Bank ist befugt, die Haltung von Mindestreserven der sonstigen Kreditinstitute zu regeln. Die entsprechenden Anordnungen werden von den angeschlossenen Landeszentralbanken erlassen.

19. b) Die Bank setzt Mindestreserven für die angeschlossenen Landeszentralbanken fest; sie kann verlangen, daß diese Mindestreserven bei ihr unterhalten werden. Diese Mindestreserven dürfen 30% der Gesamteinlagen bei den angeschlossenen Landeszentralbanken nicht überschreiten.

Artikel IV
Organisation

20. Die allgemeine Geschäftspolitik der Bank wird vom Zentralbankrat bestimmt und vom Direktorium durchgeführt.

21. a) Der Zentralbankrat besteht aus einem Vorsitzenden, dem Präsidenten des Direktorium und den Präsidenten der angeschlossenen Landeszentralbanken.

b) Der Zentralbankrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Zentralbankrates erforderlich.

d) Der Vorsitzende des Zentralbankrates wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder des Zentralbankrates gewählt. Hierbei stimmen der derzeitige Vorsitzende des Zentralbankrates und der Präsident des Direktoriums nicht mit. Seine Amtszeit ist drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende darf während seiner Amtszeit nicht Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstandes einer der angeschlossenen Landeszentralbanken sein.

e) Der Präsident des Direktorium und, in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter, ist stellvertretender Vorsitzender des Zentralbankrates.

24. a) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und einer durch die Satzung festzusetzenden Anzahl weiterer Mitglieder.

b) Der Präsident des Direktoriums und sein Stellvertreter werden vom Zentralbankrat gewählt, der auch ihre Amtszeit festsetzt. Hierbei dürfen der Vorsitzende des Zentralbankrates und der Präsident des Direktorium nicht mitstimmen. Die übrigen Mitglieder des Direktoriums werden hierauf durch den gesamten Zentralbankrat für eine von diesem zu bestimmende Amtszeit ernannt. Eine Wiederwahl und Wiederernennung ist zulässig.

c) Die Mitglieder des Direktoriums können aus wichtigen und im einzelnen anzugebenden Gründen vom Zentralbankrat jederzeit abberufen werden. Der Anstellungsvertrag kann vorsehen, daß eine derartige Abberufung die aus dem Vertrag erwachsenden geldlichen Ansprüche unberührt läßt.

d) Für die Durchführung aller Beschlüsse des Zentralbankrates und für die allgemeine Geschäftsführung ist der Präsident des Direktoriums dem Zentralbankrat verantwortlich.

e) Der Präsident wird von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums beraten und bei der Ausführung der Richtlinien und Beschlüsse des Zentralbankrates unterstützt.

Artikel V
Grundkapital, Wochenausweis, Jahresabschluß und Gewinnverteilung

25. a) Das Grundkapital der Bank beträgt (…) Reichsmark. Alle Landeszentralbanken in dem Gebiet, in welchem

dieses Gesetzdiese Verordnung
in Kraft ist, haben dieses Kapital im Verhältnis der bei ihnen am Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzesdieser Verordnung
bestehenden Einlagen zu zeichnen.

Artikel VI
Allgemeine Bestimmungen

30. a) Die Bank steht den einzelnen Verwaltungsämtern der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung gleich.

31. a) Die Bank ist befugt, von den angeschlossenen Landeszentralbanken alle Auskünfte und Berichte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet.

34. a) Der Zentralbankrat erläßt die Satzung der Bank, die zwecks Ausführung der Vorschriften

dieses Gesetzesdieser Verordnung
nötigen, an die angeschlossenen Landeszentralbanken zu richtenden Anweisungen und die für die Geschäftsführung der Bank erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Satzung und die vorerwähnten Anweisungen und Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Alliierten Bankkommission und sind nur für die Bank und die ihr angeschlossenen Landeszentralbanken verbindlich.

b) Die Satzung der Bank und dazugehörige Ausführungsbestimmungen, sowie alle öffentlichen, die Angelegenheiten der Bank betreffenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Zweizonen-Wirtschaftsverwaltung veröffentlicht.

c) Sofern nicht ausdrücklich ein anderes vorgenehen ist, treten die gemäß Absatz b) veröffentlichte Satzung und Bestimmungen mit dem Tage der Ausgabe des Amtsblattes in Kraft.

Artikel VIII
Sonstige Bestimmungen

38. Der deutsche Text

dieses Gesetzesdieser Verordnung
ist der offizielle Text; die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 der Militärregierung und des Artikels II, Paragraph 5, des Gesetzes Nr. 4 der Militärregierung finden keine Anwendung.

39.

Dieses Gesetz tritt in seiner geänderten Fassung in den Ländern Bayern, Württemberg-Baden, Hessen und BremenDiese Verordnung tritt in ihrer geänderten Fassung
am 1. November 1948 in Kraft.

Im Auftrage der Militärregierung