(MGG BZC, Nr. 23, S. 718)
Da es zweckmäßig erscheint, einen Treuhänder zur Wahrung der Rechte und Interessen der Deutschen Reichsbank (in dieser Verordnung „die Reichsbank“ genannt) im Britischen Kontrollgebiet und zur Übernahme derjenigen Aktiven und Passiven der Reichsbank, die nicht, von den Landeszentralbanken übernommen worden sind, zu bestellen,
wird hiermit folgendes verordnet:
1. Ein Treuhänder für die Reichsbank (in dieser Verordnung der „Treuhänder“ genannt) ist von der Militärregierung zu bestellen und hat sein Amt und seine Befugnisse unter den von der Militärregierung jeweilig festgelegten Bedingungen auszuüben.
2. Der Treuhänder hat diejenigen Aktiven und Passiven der Reichsbank zu übernehmen und unter gebührender Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der Reichsbank zu verwalten, die auf Anordnung der Militärregierung von den Bestimmungen Ziff. 61 der Verordnung Nr. 132 ausgenommen werden. Der Treuhänder hat bei der Verfügung über diese Aktiven die allgemeinen und die besonderen Anordnungen der Militärregierung zu beachten.
3. Die Verordnung Nr. 18 der Militärregierung wird hiermit aufgehoben. Der Reichsbankvorstand sowie die Reichsbankleitstelle in der Britischen Zone, die auf Grund derselben geschaffen worden sind, werden aufgelöst.
4. Diese Verordnung tritt am 1. April 1948 in Kraft.
Im Auftrage der Militärregierung.