(JO CCF, Nr. 173 vom 19. Juni 1948, S. 1503)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz Nr. 29 – Änderung von Rechtsvorschriften über Banken und Währungsreform vom 29. Juni 1950 (ABl. ABK S. 470) |
Der Commandant en Chef Française en Allemagne erläßt unter Bezugnahme auf
das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 18. Oktober 1945,
die Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 28. Juli 1945 über Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême Interallié oder in seinem Namen erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,
das Gesetz Nr. 52 betreffend Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen,
das Gesetz Nr. 53 betreffend Devisenbewirtschaftung,
die Verordnung Nr. 5 vom 4. September 1945 betreffend Kontrolle der deutschen Wirtschaft im französischen Besetzungsgebiet,
die Verordnung Nr. 18 vom 18. Februar 1947 über Liquidierung der Reichsbank und Errichtung von Landeszentralbanken in dem französischen Besetzungsgebiet,
die Verfügung Nr. 200 des Administrateur Général vom 18. Februar 1947 über die Organisation und die Tätigkeit des Koordinatonskomités der Landeszentralbanken im französischen Besetzungsgebiet,
die Verfügung Nr. 206 des Administrateur Général über Einsetzung eines Commissaire du Gouvernement Militaire bei den Landeszentralbanken des französischen Besetzungsgebietes,
die zwischen dem französischen, amerikanischen und britischen Oberbefehlshaber getroffenen Vereinbarungen au! Grund des Briefwechsels vom 18. Juni 1948,
folgende
Artikel 1. Die Landeszentralbanken des französischen Besetzungsgebietes haben der auf Grund des Gesetzes Nr. 60 der amerikanischen Militärregierung und der Verordnung Nr. 129 der britischen Militärregierung am 1. März 1948 in Frankfurt gegründeten Bank der deutschen Länder beizutreten, um im gemeinsamen Interesse die beste Ausnützung der Geldquellen der durch die angeschlossenen Zentralbanken verwalteten Gebiete zu erleichtern, das Währungs- und Kreditsystem zu stärken und die Tätigkeit der genannten Banken einander anzugleichen.
Artikel 2. Die Rechte und Pflichten der Zentralbanken der französischen Besetzungsgebietes gegenüber der Bank der deutschen Länder sind folgende:
Der Mindestbetrag ihrer Reserven, der 30 v. H. der bei der Zentralbank eingetragenen Einlagen nicht überschreiten darf, wird von der Bank der deutschen Länder festgesetzt, die deren Hinterlegung in ihrem Gewahrsam verlangen kann. Dieser Betrag wird von jeder der Zentralbanken veröffentlicht.
Die Landeszentralbanken haben die Bestimmungen zu veröffentlichen, die nach den Anweisungen der Bank der deutschen Länder die Bildung der Pflichtreserven festsetzen, die die Kreditanstalten bei ihnen zu hinterlegen haben.
Artikel 3. Die Satzungen der Zentralbanken des französischen Besetzungsgebietes sind unter Berücksichtigung der vorhergehenden Bestimmungen zu ergänzen.
Artikel 4. Der Commissaire der Militärregierung bei den Zentralbanken des französischen Besetzungsgebietes wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt.
Artikel 5. Diese Verordnung tritt mit Rückwirkung vom 25. März 1948 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen.
Baden-Baden, den 16. Juni 1948.
Le Général d'Armée Koenig |