Verordnung Nr. 25
| Verfügung Nr. 68
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(MGG USAC, Ausgabe J, S. 50) | (JO CCF, Nr. 174 vom 20. Juni 1948, S. 1521) | |||
Für die deutsche Wirtschaft erfolgt nunmehr eine Neuordnung des Geldwesens. Diese Neuordnung findet grundsätzlich auf verschleppte Personen im gleichen Ausmaß wie auf die deutsche Bevölkerung Anwendung; jedoch sind für verschleppte Personen, die nicht in die deutsche Volkswirtschaft eingegliedert sind, aus verwaltungstechnischen Gründen besondere Vorschriften erforderlich. | Der Artikel 21 b der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform hat vorgesehen, daß die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Verschleppten Personen keine Anwendung finden. Diese Vorschriften verlangen aus politischen und verwaltungsmäßigen Gründen, daß ein zusätzlicher Text über die Regelung der Behandlung dieser Personen im Hinblick auf die im Gang befindlichen Geldmaßnahmen getroffen werden. Das ist der Grund für diese Verfügung, deren Bestimmungen neben denen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Kraft treten. | |||
Daher wird folgendes verordnet: | Von der britischen Militärregierung wurde keine vergleichbare Rechtsnorm in ihrem Amtsblatt veröffentlicht | Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt unter Bezugnahme auf das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 15. Oktober 1945, die Proklamation Nr. 2 des Kontrollrates über zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen, die Verfügung vom 4. April 1948 des Secrétaire d'Etat aux Affaires Allemandes et Autrichiennes über die Organisation, die Befugnisse und Bestände der französischen Dienststellen der Regierung, der Verwaltung und Kontrolle in Deutschland, die Anordnung Nr. 419 vom 12. April 1948 über die Errichtung eines Secrétariat Général du Commandement en Chef Français en Allemagne. die Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform, die Verfügung Nr. 67 des Commandant en Chef Français en Allemagne zur Durchführung der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Geldreform vom 18. Juni 1948, die zwischen dem französischen, amerikanischen und britischen Oberbefehlshaber getroffenen Vereinbarungen auf Grund des Briefwechsels vom 18. Juni 1948 folgende Verfügung: | ||
§ 1Unter diese Verordnung fallen verschleppte Personen der Vereinten Nationen oder diesen gleichgestellte Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthaltsort in P.C.I.R.O.-Lagern für verschleppte Personen haben oder in Arbeitsabteilungen oder Wachkompanien beschäftigt sind (unter diese Verordnung fallende Personen). Verschleppte Personen, die in die deutsche Volkswirtschaft eingegliedert sind, haben allen einschlägigen Vorschriften des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 61 ‒ Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) ‒ nachzukommen und fallen nicht unter diese Verordnung. | Artikel IIn dieser Verfügung genannte Personen sind die eingetragenen und als solche von den betreffenden Dienststellen der französischen Militärregierung des französischen Besetzungsgebietes anerkannten Verschleppten Personen:
Die ehemaligen Legionäre, die Inhaber einer französischen Lebensmittelkarte sind, werden den im Abs. c) genannten Personen gleichgestellt. | |||
§ 2Die Artikel 1 bis 5, 8, 18 und 19 des Währungsgesetzes finden auf die unter diese Verordnung fallenden Personen Anwendung. | Artikel IINur die Artikel 1 bis 5, 8 und 9 18 und 19 der Verordnung Nr. 158 über die Geldreform finden auf die im vorstehenden Artikel I genannten Personen Anwendung. | |||
§ 3Jede unter diese Verordnung fallende Person erhält im Umtausch gegen Altgeldnoten (§ 4) desselben Nennbetrages bis zu sechzig Deutsche Mark in bar (Kopfbetrag). Ein Teil des Kopfbetrages in Höhe von nicht mehr als vierzig Deutsche Mark wird sofort ausgezahlt, der Rest innerhalb von zwei Monaten. Für den Fall, daß dem Berechtigten bei dem späteren Umtausch von Altgeld ein Anspruch auf Beträge in Deutscher Mark zusteht, wird der Kopfbetrag hierauf angerechnet. | Artikel III(a) Die in dieser Verfügung genannten Personen erhalten bei den von der französischen Militärregierung besonders bestimmten Beamten Deutsche Mark in Stücken im Umtausch gegen „Altgeld“, wie es im nachstehenden Artikel IV näher angegeben ist. Zum gleichen Nennbetrag und bis zu einem Höchstbetrag von 60 Deutsche Mark je Kopf (Kopfbetrag); höchstens 40 Deutsche Mark werden ihnen sofort ausgezahlt, der Rest innerhalb von 2 Monaten. (b) Der vorstehend bezeichnete Kopfbetrag ist von dem Betrag in Deutsche Mark in Abzug zu bringen, auf den der Berechtigte infolge der Umwandlung seiner auf Altgeld lautenden Guthaben, wie sie im Artikel IV a näher angegeben sind, Anspruch hat. | |||
§ 4(a) Altgeld im Sinne dieses Gesetzes sind:
(b) Geldinstitute im Sinne dieser Verordnung sind die Banken, Bankgeschäfte, Sparkassen (mit Ausnahme der Bausparkassen), Kreditgenossenschaften, Girozentralen, Genossenschaftszentralen, ferner die Bank Deutscher Länder, die Landeszentralbanken, die Postscheckämter, die Postsparkasse sowie alle sonstigen Kreditanstalten des öffentlichen Rechts. | Artikel IV
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Absatz |
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Jede unter diese Verordnung fallende Person hat ihre Altgeldnoten abzuliefern und ihre Altgeldguthaben anzumelden, und zwar bei einem Beauftragten, der von den Militärbehörden für das Lager, in dem diese Person ihren rechtmäßigen Aufenthaltsort hat, beziehungsweise für die Arbeitsabteilung oder die Wachkompanie, in der sie beschäftigt ist, ernannt wird. Die Versäumung der nachstehend vorgeschriebenen Frist zieht grundsätzlich den Verlust aller Ansprüche aus den abzuliefernden Altgeldnoten und den anzumeldenden Altgeldguthaben nach sich.
Die in dieser Verfügung genannten Personen haben innerhalb der an anderer Stelle angegebenen Fristen bei dem von der französischen Militärregierung besonders bezeichneten und auf Grund des vorstehenden Artikels IV c örtlich zuständigen Beamten einerseits das im vorerwähnten Artikel IV a I näher bezeichnete Altgeld einzuzahlen und andererseits die Guthaben an Altgeld, wie sie im vorstehenden Artikel IV a II näher bezeichnet sind, anzumelden.
Die Versäumung der für die Ablieferung und Anmeldung vorgeschriebenen Fristen hat grundsätzlich den Verlust aller Rechte aus dem Altgeld und aus den anzumeldenden Altgeldguthaben zur Folge.
(a) Das gesamte Altgeld ist in der Zeit vom 20. Juni 1948 bis zum 22. Juni 1948 einschließlich abzuliefern und anzumelden. Das Altgeld der Ehefrau einer unter diese Verordnung fallenden Person ist von dieser zusammen mit ihrem eigenen Altgeld abzuliefern und anzumelden, sofern die Ehefrau ebenfalls unter diese Verordnung fällt und sich an demselben Ort wie der Ehemann aufhält. Das gleiche gilt für abzulieferndes oder anzumeldendes Altgeld solcher Kinder einer unter diese Verordnung fallenden Person, die am 20. Juni 1948 das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, sofern sie unter diese Verordnung fallen und bei den Eltern leben. Die Mitglieder einer solchen Familie dürfen ihr Altgeld nur dann getrennt abliefern und anmelden, wenn infolge einer Reise oder aus anderen stichhaltigen Gründen die Ablieferung und Anmeldung des Altgeldes durch das Familienoberhaupt nicht möglich ist.
(b) Altgeld kann auch durch einen Bevollmächtigten oder durch den gesetzlichen Vertreter einer unter diese Verordnung fallenden Person abgeliefert und angemeldet werden. Die Vertretungsmacht ist gegenüber dem Beauftragten der Militärbehörde durch eine schriftliche Vollmacht und Vorlage des Personalausweises des Vollmachtgebers nachzuweisen.
(c) Jede unter diese Verordnung fallende Person, die sich während der Zeit vom 20. Juni bis zum 22. Juni 1948 nicht in dem Lager oder bei der Arbeitsabteilung oder Wachkompanie befindet, wo sie ihren rechtmäßigen Aufenthaltsort hat oder beschäftigt ist, darf vom 23. Juni bis zum 26. Juni 1948 Altgeld bei einer von den amerikanischen Militärbehörden bestimmten Zweiganstalt der Landeszentralbank abliefern und anmelden. Bei einer solchen Ablieferung und Anmeldung hat diese Person eine von den amerikanischen Militärbehörden vorgeschriebene Bestätigung über ihre Abwesenheit vom Lager oder von der Arbeitsabteilung bzw. Wachkompanie vorzulegen.
(d) Grundsätzlich darf jede unter diese Verordnung fallende Person Altgeld nur einmal abliefern und anmelden. Weitere Ablieferungen und Anmeldungen sind nur in besonders begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen statthaft und müssen in der Zeit vom 23. Juni bis zum 26. Juni 1948 bei der gemäß Abs. (c) bestimmten Zweiganstalt der Landeszentralbank vorgenommen werden.
(a) In der Zeit vom 20. ‒ 22. Juni. 1948 einschließlich ist das im Artikel IV A I näher bezeichnete Altgeld einzuzahlen und sind die im Artikel IV A II näher bezeichneten Altgeldguthaben anzumelden.
Die in dieser Verfügung genannten Familienvorstände haben gleichzeitig mit ihren eigenen Guthaben auch die ihren Ehegatten und ihren noch nicht 18 Jahre alten Kindern gehörenden Guthaben einzuzahlen oder anzumelden, soweit die Familienmitglieder selbst Verschleppte Personen sind und mit dem Familienvorstand zusammen wohnen.
Falls der Familienvorstand abwesend oder aus einem triftigen Grunde verhindert ist, können die Mitglieder einer und derselben Familie ermächtigt werden, eine getrennte Einzahlung oder Anmeldung vorzunehmen.
(b) Die Einzahlungen oder Anmeldungen können auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten vorgenommen werden, der seine Vollmacht und die seinem Auftraggeber gehörende Kennkarte für Verschleppte Personen vorlegen muß.
(c) Die in dieser Verfügung genannten Verschleppten Personen, die sich in der Zeit vom 20. ‒ 22. Juni 1948 außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes aufhalten, können ausnahmsweise bei entsprechendem Nachweis ermächtigt werden, die in dieser Verfügung erwähnten Barguthaben in der Zeit vom 23. ‒ 26. Juni, letzte Frist, einzuzahlen oder anzumelden.
Auf Grund einer der von dem von der Militärregierung bestellten Beamten vorgenommenen Ergänzungsaufstellung kann der entsprechende Zusatzbetrag in Deutscher Mark bei der Landeszentralbank erhoben werden.
(d) Jede in dieser Verfügung genannte Verschleppte Person kann grundsätzlich ihr Geld nur auf einmal einzahlen oder anmelden.
Zusätzliche Einzahlungen oder Anmeldungen können nachträglich nicht vorgenommen werden, es sei denn, daß der Betreffende den klaren Nachweis für seine Gutgläubigkeit führt; sie können unter allen Umständen nur in der Zeit vom 23. ‒ 26. Juni 1948 entgegengenommen werden.
Bei der Ablieferung von Altgeldnoten hat der Beauftragte an die unter dieses Gesetz fallende und Altgeldnoten abzuliefernde Person 40 Deutsche Mark für jede Person, für die die Ablieferung vorgenommen wird, auszuzahlen, jedoch höchstens den Nennbetrag der abgelieferten Altgeldnoten. Der Beauftragte hat dem Ablieferer eine Empfangsbescheinigung über den Reichsmarkbetrag der erhaltenen Altgeldnoten auszustellen und darauf den an ihn in Deutsche Mark ausgezahlten Betrag zu vermerken.
Der Ablieferer hat den Empfang des an ihn in Deutsche Mark ausgezahlten Betrages mit seiner Unterschrift in der in § 8 beschriebenen Liste zu quittieren.
Gegen Rückgabe der aus dem Verkehr zu ziehenden Banknoten hat der von der Militärregierung besonders bestellte Beamte an die in dieser Verfügung genannte Person, die bei ihm solche Banknoten einzahlt, 40 Deutsche Mark für jede Person auszuzahlen, auf deren Namen die Verschleppte Person die Einzahlung vornimmt; in keinem Fall darf jedoch der Nennbetrag in Deutsche Mark den Nennbetrag der eingezahlten alten Banknoten übersteigen.
Der von der Militärregierung besonders bestellte Beamte hat jedem Einzahlenden eine besondere auf Reichsmark lautende Empfangsbescheinigung über den in alten Banknoten abgelieferten Betrag auszuhändigen und auf der Empfangsbescheinigung einerseits die Zahl der einzahlenden Personen und andererseits den dem Einzahlenden ausgehändigten Betrag in Deutscher Mark zu vermerken.
Der Einzahlende hat die in Deutscher Mark erhaltene Auszahlung durch Unterschrift auf der im nachstehenden Artikel 8 vorgesehenen Liste zu bestätigen.
Der Beauftragte hat die Ablieferung von Altgeld während der Zeit vom 20. Juni 1948 bis zum 22. Juni 1948 in einer in dreifacher Ausfertigung zu führenden Liste zu verzeichnen‚ die für jede einzelne Ablieferung folgende Angaben enthalten muß:
Der von der Militärregierung besonders bestellte Beamte erhält gegen Quittung, vom 20. Juni 1948 ab, auf Grund der Vorlegung eines von ihm ordnungsmäßig bescheinigten Bestandsverzeichnisses bei der Landeszentralbank oder ihrer nächstgelegenen Filiale die erforderlichen Summen in Deutscher Mark, um den Kopfbetrag an die Verschleppten Personen auszuzahlen, für die er verantwortlich ist.
Der von der Militärregierung besonders bestellte Beamte trägt außerdem alle zwischen dem 20. und 22. Juni 1948 durchgeführten Ablieferungen von alten Banknoten auf einer in vierfacher Ausfertigung aufgestellten Liste ein, die in einer für jeden einzelnen Einzahlenden getrennten Linie folgende Angaben zu enthalten hat:
Die eingenommenen Beträge an Altgeld sind auf ein einziges bei der Landeszentralbank oder ihrer nächstgelegenen Filiale auf den Namen des von der Militärregierung besonders bestellten Beamten zugleich mit den nicht verbrauchten Deutschen Mark, bei Beendigung der Geldumtauschoperation spätestens am 26. Juni 1948 einzuzahlen.
Falls eine unter diese Verordnung fallende Person ein Familienmitglied, für das sie zur Anmeldung verpflichtet ist, ein Altgeldguthaben bei einem deutschen Geldinstitut unterhält, hat sie dies bei dem Beauftragten anzumelden und ihm folgende Angaben zu machen:
Der Beauftragte hat diese Angaben für jede Person, die Altgeldguthaben anmeldet, auf einem besonderen Formular in dreifacher Ausfertigung einzutragen. Das Formular ist vom Anmelder zu unterzeichnen.
Die in dieser Verfügung genannten Verschleppten Personen, die persönlich ein Altgeldguthaben im Sinne des Artikel IV a II bei einem deutschen Geldinstitut besitzen, sind verpflichtet, dieses anzumelden innerhalb der gleichen Frist und bei den gleichen von der französischen Militärregierung bestellten Beamten wie im Falle der Einzahlung von Banknoten.
Die Familienvorstände haben im Namen ihrer Familienmitglieder, die gesetzlichen Vertreter und Beauftragten im Namen ihrer Auftraggeber, die Anmeldungen unter den gleichen Bedingungen vorzunehmen wie im Falle der Einzahlung der Banknoten.
Jeder Einzahlende hat zum Nachweis seiner Erklärung folgende Angaben zu machen:
Der von der französischen Militärregierung besonders bestellte Beamte hat die vorerwähnten Angaben in einer für jede Person, für die die Anmeldung des Kontos erfolgt, getrennten Aufstellung einzutragen. Diese Aufstellung ist in vierfacher Ausfertigung vorzunehmen. Das Original und die Abschriften sind von den Anmeldenden zu unterzeichnen. Zwei Exemplare sind an die Landeszentralbank oder an ihre nächstgelegene Filiale durch Vermittlung des von der französischen Militärregierung besonders bestellten Beamten zu übersenden.
In den Fällen des § 8 Abs. (c) und (d) sind die Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wort „Beauftragter“ durch „Zweiganstalt der Landeszentralbank“ ersetzt wird, und daß in keinem Fall mehr als eine Auszahlung zu Lasten der sofort auszahlbaren Rate des Kopfbetrages erfolgen darf, selbst wenn die ausgezahlte Summe weniger als vierzig Deutsche Mark betrug.
(a) Die auf Grund des Artikels VI c verspätet entgegengenommenen Einzahlungen von Altgeld und Anmeldungen von Altgeldguthaben erfolgen in der gleichen Weise bei dem von der französischen Militärregierung besonders bestellten Beamten wie die innerhalb der normalen Frist vorgenommenen Einzahlungen und Anmeldungen. Jedoch hat der von der französischen Militärregierung besonders bestellte Beamte sich vorher davon zu vergewissern, daß der Betreffende nicht schon unmittelbar oder durch einen Auftraggeber eine Einzahlung vorgenommen oder eine Anmeldung abgegebenen noch Deutsche Mark in Empfang genommen hat; er hat auf die Empfangsbescheinigung oder die Anmeldung einen Vermerk zu setzen, aus dem hervorgeht, daß ihm Unterlagen für die Rechtfertigung der Verspätung vorgelegen haben.
(b) Die über die erste Einzahlung oder die erste Erklärung hinaus vorgenommenen zusätzlichen Einzahlungen und Erklärungen, soweit sie auf Grund des Artikels VI d zulässig sind, erfolgen in gleicher Weise bei dem von der Militärregierung besonders bestellten Beamten wie die gewöhnlichen Operationen, jedoch darf der von der Militärregierung besonders bestellte Beamte auf keinen Fall einen zusätzlichen Betrag an Deutscher Mark aushändigen, auch dann nicht, wenn die erste Auszahlung kleiner als 60.‒ DM war; er hat auf der Empfangsbescheinigung oder auf der ursprünglichen Anmeldung sowie auf der nachträglichen Empfangsbescheinigung oder der nachträglichen Anmeldung einen Vermerk zu setzen, aus dem hervorgeht, daß ihm Belege vorgelegen haben.
Jede unter diese Verordnung fallende verschleppte Person, die mit der Absicht, den Zweck dieser Verordnung zu vereiteln, irgendeiner Vorschrift dieser Verordnung oder des Währungsgesetzes, soweit dieses gemäß § 2 dieser Verordnung auf sie Anwendung findet, zuwiderhandelt, oder die vorsätzlich falsche Angaben bei der Anmeldung von Altgeldguthaben macht, wird von dem zuständigen Militärgericht gerichtlich verfolgt und wird, falls für schuldig befunden, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen bestraft. Straffrei bleibt, wer Altgeldnoten vernichtet statt sie abzuliefern oder anmeldepflichtige Altgeldguthaben ganz oder teilweise nicht anmeldet.
Jede in dieser Verfügung genannte Verschleppte Person, die in der Absicht sich den Auswirkungen dieser Verfügung zu entziehen, die gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich Vorschriften der Verordnung 158 über die Geldreform‚ die auf sie auf Grund des Artikels II dieser Verfügung anwendbar sind) verletzt oder den zur praktischen Durchführung dieser Verfügung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt oder die absichtlich falsche oder unvollständige Auskünfte bei der auf Grund dieser Verfügung oder ihrer Anwendungsvorschriften verlangten Erklärungen unterschreibt, kann vor den zuständigen Gerichten der Militärregierung zur Verantwortung gezogen werden und mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und einer Geldstrafe bis zu 50 000.‒ RM oder einer dieser beiden Strafen allein bestraft werden; jedoch bleibt derjenige straffrei, der alte Banknoten am Stelle sie abzuliefern, vernichtet oder aber es unterläßt‚ seine Guthaben in Altgeld oder einen Teil hiervon anzumelden, obwohl er zur Anmeldung verpflichtet war. ‘ .
Diese Verordnung tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden mit Wirkung vom 20. Juni 1948 in Kraft.
Diese Verfügung tritt in Rheinisch-Pfälzischen Staat und den Ländern Württemberg-Hohenzollern und Baden am 20. Juni 1948 um 9 Uhr in Kraft.
Die zuständigen Behörden des französischen Oberkommandos in Deutschland werden mit der Durchführung dieser Verfügung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist.
Im Auftrage der Militärregierung
Baden, Baden, den 19. Juni 1948.
Le Général d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG