Zweite Durchführungsverordnung zu Gesetz Nr. 61
Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz)

(MGG USAC, Ausgabe J, S. 17)

In Kraft gesetzt durch Verfügung Nr. 68a des Commandant en Chef Français en Allemagne

Auf Grund von § 24 des ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) wird hierdurch folgendes verordnet:
§ 1

Die Landeszentralbanken werden ermächtigt, in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 30. Juni 1948 an Personen, deren Wohnsitz sich im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Berlin befindet, gegen Einzahlung von Altgeldnoten im Höchstbetrage von sechzig Reichsmark als vorläufigen Kopfbetrag bis zu vierzig Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als eine Deutsche Mark für jede eingezahlte Reichsmark, auszuzahlen, sofern diese Personen auf Grund einer ordnungsgemäßen Reisegenehmigung in das Währungsgebiet eingereist sind.

§ 2

Die Landeszentralbanken dürfen die im § 1 bezeichneten Beträge nur auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung auszahlen, in welcher der Antragsteller versichert, daß er den Kopfbetrag nach seiner Rückkehr nach Berlin nicht ein zweites Mal in Anspruch nehmen wird. Die eidesstattliche Erklärung muß den Namen, die Heimatanschrift und die Nummer des Personalausweises des Antragstellers enthalten. Die Landeszentralbank hat auf der eidesstattlichen Versicherung den Reichsmarkbetrag und den in Deutscher Mark ausgezahlten Betrag zu vermerken. Die Landeszentralbanken haben die eidesstattlichen Versicherungen an die Bank Deutscher Länder zu übersenden.

§ 3

Für die nach § 1 ausgezahlten Beträge gelten sinngemäß die Vorschriften über die Beträge, mit denen die Landeszentralbanken die Kartenstellen für die Auszahlung der Kopfbeträge an die Einwohner des Währungsgebietes ausgestattet haben.

§ 4

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

24. Juni 1948.

Im Auftrage der Alliierten Bankkommission