Zweite Durchführungsverordnung (Bankenverordnung)
zu Gesetz Nr. 63 (Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens ‒ Umstellungsgesetz)

Verfügung Nr. 73
des Commandant en Chef Français en Allemagne zur Durchführung der Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni 1948 über die Geldreform.

(MGG USAC, Ausgabe J, S. 40)

(MGG BZC, Nr. 25, S. 881)

(JO CCF, Nr. 177 vom 27. Juni 1948, S. 1546; Ber. S. 1561)

‒ Auszug ‒

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127)
(II)Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745)

Zur Durchführung und Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens wird verordnet:

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt unter Bezugnahme auf

das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 18. Oktober 1945,

die Verfügung vom 4. April 1948 des Secrétaire d'Etat aux Affaires Allemandes et Autrichiennes über die Organisation, die Befugnisse und Bestände der französischen Dienststellen der Regierung, der Verwaltung und Kontrolle in Deutschland,

die Anordnung Nr. 419 vom 12. April 1948 über die Errichtung eines Secrétariat Général du Commandement en Chef Français en Allemagne,

die Verordnung Nr. 155a des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 16. Juni 1948 betreffend Ermächtigung für die Landeszentralbanken des französischen Besetzungsgebietes, der Bank der deutschen Länder beizutreten‚

die Verordnung Nr. 158 vom 18. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Geldreform,

die Verfügung Nr. 67 vom 18. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne zur Durchführung der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Geldreform vom 18. Juni 1948,

die Verordnung Nr. 159 vom 18. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne über Neuordnung des Geldwesens,

die Verfügung Nr. 68a vom 24. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne zur Durchführung der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform,

die Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni 1948 über die Geldreform‚

die zwischen dem französischen, amerikanischen und britischen Oberbefehlshaber getroffenen Vereinbarungen auf Grund des Briefwechsels vom 18. Juni 1948,

folgende

Verfügung:

§ 1
Artikel 1
§ 1

(1) Auf die nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes einem Geldinstitut gutzuschreibenden Beträge sind die Beträge anzurechnen, die nach § 8 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz dem Geldinstitut vorläufig gutgeschrieben worden sind. Sind die hiernach und nach § 10 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes anzurechnenden Beträge höher als die nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes gutzuschreibenden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

§ 2

(2) Ländliche Kreditgenossenschaften, die einer Zentralkasse angeschlossen sind und kein Girokonto bei der Landeszentralbank unterhalten, können verlangen, daß die ihnen nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes und nach § 8 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz gutzuschreibenden Beträge zu ihren Gunsten dem Girokonto ihrer Zentralkasse gutgeschrieben werden.

§ 2
Artikel 2
§ 3

(1) Zu den Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Einlagen, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden sind (§ 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes), gehören nicht die von ihnen den Einlegern gutgeschriebenen oder ausbezahlten Geschäftsbeträge. Die Landeszentralbanken schreiben den Geldinstituten den Gegenwert der Geschäftsbeträge für Rechnung der Bank deutscher Länder auf Girokonto gut. Die Geldinstitute haben über die von ihnen ausgezahlten oder gutgeschriebenen Geschäftsbeträge der Bank deutscher Länder durch Vermittlung der Landeszentralbanken Rechnung zu legen.

§ 4

(2) Zu den Verbindlichkeiten der Landeszentralbanken, die aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehen (§ 10 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes), gehören

  1. die Beträge, die sie den Geldinstituten nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes gutgeschrieben haben,
  2. die Beträge, die sie den Ländern nach § 15 des Währungsgesetzes als „Erstausstattung der öffentlichen Hand mit neuem Geld“ gutgeschrieben haben,
  3. ihre auf Deutsche Mark umgestellten Giroverbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die keine Geldinstitute sind.
Zu den Verbindlichkeiten der Landeszentralbanken gehören nicht die Beträge, die sie den Geldinstituten nach Abs. 1 Satz 2 für Rechnung der Bank deutscher Länder gutgeschrieben haben.

§ 3
Artikel 3
§ 5

(1) Die in Reichsmark geführten Bücher der Geldinstitute sind zum 20. Juni 1948 durch eine Reichsmarkschlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen. Vom 21. Juni 1948 an dürfen in der Reichsmarkrechnung der Geldinstitute lediglich noch diejenigen Buchungen vorgenommen werden, die durch die Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen ausdrücklich zugelassen oder zur Bewirkung zugelassener Buchungsvorgänge technisch erforderlich sind, und diejenigen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz dienen. Alle derartigen Buchungen sind auf den 20. Juni 1948 zu valutieren. Für den Reichsmarkabschluß gelten die allgemeinen Vorschriften über den Jahresabschluß und insbesondere die bisher von den Bankaufsichtsbehörden erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.

§ 6

(2) Der Reichsmarkschlußbilanz ist ein erläuternder Bericht beizufügen, aus dem für jeden einzelnen Bilanzposten hervorgeht, ob und in welcher Weise die in ihm enthaltenen Beträge bis zum Zeitpunkt der Erstattung des Berichts in die Deutsche-Mark-Rechnung übergeführt worden sind. Dabei ist jeweils zu unterscheiden zwischen Beträgen, die auf Deutsche Mark umgestellt werden sind, solchen, für welche die Umstellung auf Deutsche Mark noch in der Schwebe ist, und solchen, für die eine Umstellung auf Deutsche Mark nicht vorgesehen ist. Ferner sind unter den Einlagen die Beträge besonders kenntlich zu machen, für die der Umwandlungsanspruch nach § 4 des Umstellungsgesetzes durch die Inanspruchnahme des Kopfbetrages oder des Geschäftsbetrages verbraucht ist.

§ 7

(3) Vom 21. Juni 1948 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in Deutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle mit Ausnahme der in Abs. 1 bezeichneten, in Deutscher Mark zu verbuchen.

§ 8

(4) Zur Errechnung der ihnen nach den §§ 11 und 12 des Umstellungsgesetzes zustehenden Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand haben die Geldinstitute eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der sämtliche aus der Neuordnung des Geldwesens unmittelbar hervorgehenden auf Deutsche Mark lautenden Aktiven und Passiven ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der Umstellungsrechnung sind, gleichviel wann die Umstellung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird, auf den 21. Juni 1948 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt als Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948.

§ 9

(5) Die Umstellungsrechnung ist am 31. Dezember 1948 vorläufig abzuschließen. Sie unterliegt der für den Jahresabschluß vorgeschriebenen Prüfung. Die Prüfung bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde, bei der Bank deutscher Länder durch den Zentralbankrat. Die Geldinstitute haben die Umstellungsrechnung, den Reichsmarkabschluß sowie den Prüfungsbericht spätestens am 31. März 1949 der Bankaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 10

(6) Soweit nach dem 31. Dezember 1948 Posten, die bis dahin in der Schwebe waren, in eine Umstellungsrechnung eingestellt werden, ist die Ausgleichsforderung entsprechend zu berichtigen. Das gleiche gilt, soweit sich nach dem 31. Dezember 1948 herausstellt, daß ein Posten in die Umstellungsrechnung zu Unrecht eingestellt worden ist. Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 11

(7) Über den Stand der Umstellungsrechnung haben die Geldinstitute mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder monatlich den Landeszentralbanken zu berichten.

§ 12

(8) Näheres über die Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung bestimmt die Bank deutscher Länder.

§ 8
Artikel 8
§ 21

Übersteigen nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung die Passiven eines Geldinstituts seine Aktiven, so wird ihm in Höhe des Unterschiedsbetrages eine mit drei vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt. Übersteigen die Aktiven die Passiven, so wird der Unterschiedsbetrag dem Eigenkapital zugeschlagen. Würde hierbei jedoch das Eigenkapital einen höheren Betrag erreichen als hundert Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des Eigenkapitals, das in der für den 31. Dezember 1947 aufgestellten handelsrechtlichen Bilanz ausgewiesen wird, so fällt der Überschuß dem Lande zu, in dem das Geldinstitut seinen Sitz hat. Die Bankaufsichtsbehörde bestimmt, in welcher Weise der Überschußbetrag an das Land abzuführen ist.

§ 9
Artikel 9
§ 22

Wird einem anderen Geldinstitut als einer Landeszentralbank oder der Bank deutscher Länder eine Ausgleichsforderung zugeteilt, so kann die Zuteilung nach Anhörung der Landeszentralbank von der Erfüllung von Auflagen der Bankaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden (§ 11 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes). Einem Geldinstitut kann namentlich auferlegt werden, durch Ausgabe neuer Aktien‚ Schaffung neuer Stammeinlagen oder Aufnahme neuer Gesellschafter ein angemessenes Eigenkapital zu beschaffen oder sich mit einem anderen Geldinstitut zusammenzuschließen. Die Bankaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Landeszentralbank auch die Liquidation eines Geldinstitutes und die Übertragung seiner Bestände auf ein anderes Geldinstitut verlangen. Für die Erfüllung der Auflagen sind angemessene Fristen zu setzen. Im Falle einer Liquidation kann die Höhe der Ausgleichsforderung dahin beschränkt werden, daß nur die Verbindlichkeiten in der Umstellungsrechnung gedeckt sind; die Bankaufsichtsbehörde kann in einem solchen Falle alle Maßnahmen treffen, die sie zum Schutz der Einleger für nötig hält.

§ 10
Artikel 10
§ 23

(1) Schuldner einer Ausgleichsforderung (§ 11 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes) ist grundsätzlich das Land, in dem das Geldinstitut seinen Sitz oder Ort der Niederlassung hat. Dies gilt auch für die Postscheckämter.

§ 24

(2) Schuldner der den

PostsparkassenämternPostscheckämternPostsparkassen
zugeteilten Ausgleichsforderungen sind, soweit die Ämter ihren Sitz im Vereinigten Wirtschaftsgebiet haben, das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und, soweit sie ihren Sitz im französischen Besatzungsgebiet haben, die Länder dieses Besatzungsgebietes.

§ 25

(3) Schuldner der der Bank Deutscher Länder zugeteilten Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand sind das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder des französischen Besatzungsgebietes; die Aufteilung auf diese Schuldner bemißt sich danach, in welchem Verhältnis die auf die einzelnen Gebiete entfallenden Verbindlichkeiten der Bank Deutscher Länder zueinander stehen.

§ 26

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und der Länder des französischen Besatzungsgebietes können die Eisenbahn- und Postverwaltungen zur Übernahme eines angemessenen Teils der Ausgleichslast verpflichten.

§ 27

(5) Soweit ein Geldinstitut Niederlassungen in mehreren Ländern unterhält, bestimmen die Finanzminister dieser Länder gemeinsam, wie die Ausgleichslast auf die beteiligten Länder aufzuteilen ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Bank deutscher Länder die Aufteilung.

§ 11
Artikel 11
§ 28

(1) Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Schuldner auf Grund der nach § 3 Abs. 5 bestätigten Umstellungsrechnung in ein Schuldbuch einzutragen; in den Fällen des § 3 Abs. 6 ist die Eintragung zu berichtigen. Die Ausgleichsforderungen ländlicher Kreditgenossenschaften können für ihre Rechnung auf den Namen ihrer Zentralkasse eingetragen werden.

§ 29

(2) Die Ausgleichsforderung gilt in ihrem gesamten Betrag als am 21. Juni 1948 entstanden; sie ist von diesem Tage an zu verzinsen. Die Zinsen sind den Gläubigern halbjährlich, erstmals zum 31. Dezember 1948, zu vergüten.

§ 30

(3) Das in § 11 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes vorgesehene Recht der Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder, Ausgleichsforderungen zu beleihen und anzukaufen, kann schon vor der Eintragung einer Ausgleichsforderung im Schuldbuch ausgeübt werden. Das gleiche gilt für den Rückerwerb einer Ausgleichsforderung durch ein Geldinstitut. Im übrigen ist die Veräußerung einer Ausgleichsforderung vor ihrer Eintragung ins Schuldbuch unzulässig.

§ 12
Artikel 12
§ 31

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der amtliche Wortlaut.Allein der deutsche Text ist amtlich, die französische Übersetzung gilt nur als Information.

§ 13
Artikel 13
§ 32

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 1948 in Kraft.

§ 33

Die zuständigen Behörden des französischen Oberkommandos in Deutschland werden mit der Durchführung dieser Verfügung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist.

Im Auftrage der Militärregierung

Baden-Baden, den 26. Juni 1948.

Le Général d'Armée KOENIG

Commandant en Chef Français en Allemagne

P. KOENIG