Gesetz Nr. 63
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz)

Verordnung Nr. 160
über die Geldreform

(MGG USAC, Ausgabe J, S. 21)

(MGG BZC, Nr. 25, S. 862)

(JO CCF, Nr. 177 vom 27. Juni 1948, S. 1537)

Liste der Änderungen:
(I)1. Änderung des Umstellungsgesetzes  vom 4. Oktober 1948 (MGG USAC, Ausgabe L, S. 14; MGG BZC S. 838; JO CCF S. 1711)
(VI)2. Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz (MGG USAC, Ausgabe M, S. 32)
(VII)Gesetz Nr. 15 ‒ Änderung von Rechtsvorschriften über Bankwesen und Währungsreform ‒ vom 15. Dezember 1949 (ABl. AHK S. 70)
(II)Gesetz Nr. 46 ‒ Änderung von Rechtsvorschriften über die Währungsreform ‒ vom 25. Januar 1951 (ABl. AHK S. 756)
(III)Gesetz Nr. 55 ‒ 2. Änderung der Gesetzgebung über die Währungsreform ‒ vom 31. Mai 1951 (ABl. AHK S. 917)
(IV)Gesetz Nr. 65 ‒ 3. Änderung von Rechtsvorschriften über die Währungsreform ‒ vom 8. November 1951 (ABl. AHK S. 1284)
(VIII)Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl. I S. 198)
(IX)Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127)
(X)Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495)
(V)Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) i. V. m.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 30. September 1953 (BGBl. II S. 556)
(XI)1. Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437)
(XIII)Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745)
(XII)Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747)
(XIV)Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften vom 9. Mai 1960 (BGBl. I S. 303)
(XV)3. Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33)
(XVI)Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79)
(XVII)Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1867; Ber. S. 311)
Aufgehoben zum 30. November 2007 durch:

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt unter Bezugnahme auf

das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 18. Oktober 1945,

die Verordnung Nr. 155a des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 16. Juni 1948 betreffend Ermächtigung für die Landeszentralbanken des französischen Besetzungsgebietes, der Bank der deutschen Länder beizutreten‚

die Verordnung Nr. 158 vom 18. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Geldreform,

die Verfügung Nr. 67 vom 18. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne zur Durchführung der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne über die Geldreform vom 18. Juni 1948,

die Verordnung Nr. 159 vom 18. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne über Neuordnung des Geldwesens,

die Verfügung Nr. 68a vom 24. Juni 1948 des Commandant en Chef Français en Allemagne zur Durchführung der Verordnung Nr. 158 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 18. Juni 1948 über die Geldreform,

die zwischen dem französischen, amerikanischen und britischen Oberbefehlshaber getroffenen Vereinbarungen auf Grund des Briefwechsels vom 18. Juni 1948,

folgende

Verordnung:

Teil I
Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Artikel 1
Begriffsbestimmungen

§ 1
(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. Altgeldguthaben: Alle Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (Ziff. 5), auch die Reichsmarkguthaben, die erst durch die Einzahlung der auf Grund des Währungsgesetzes abzuliefernden Altgeldnoten entstanden sind.
    1. Altgeldguthaben, Gruppe I: Alle Altgeldguthaben, die nach § 10 und § 11 Abs. 2, 3 des Währungsgesetzes mit Vordruck A oder B anzumelden waren, mit Ausnahme der in (c) (cc) bis (gg) bezeichneten juristischen Personen und Vereinigungen, zuzüglich der durch Einzahlung von ablieferungspflichtigen Altgeldnoten entstandenen Altgeldguthaben und unter Einschluß der Reichsmarkbeträge, die nach den Vorschriften des Währungsgesetzes nachträglich auf diesen Konten eingehen.
    2. Altgeldguthaben‚ Gruppe II: Die Altgeldguthaben der Geldinstitute.
    3. Altgeldguthaben, Gruppe III: Die Altgeldguthaben folgender Personen und Vereinigungen:
      1. der Kassen von Gebietskörperschaften und ihrer Behörden (Kassen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Kassen der zonalen Stellen, Kassen der Behörden und Einrichtungen der Länder, Regierungsbezirke, Kreise, Städte, Gemeinden usw. unter Einschluß von Eigenbetrieben der öffentlichen Hand ohne eigene Rechtspersönlichkeit),
      2. der Bahn- und Postverwaltungen,
      1. der Gemeinsamen Außenhandelskasse und der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut,
      1. des „Office des Changés“ und des „Office du Commerce Extérieur de la Zone Français“,
      1. der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände und aller sonstigen von der Militärregierung aufgelösten Organisationen,
      2. des Reichs und seiner Behörden und Einrichtungen (insbesondere auch Wehrmacht, OT usw.),
      3. der Reichsbank,
      4. der Metallurgischen Forschungsgesellschaft, der Wirtschaftlichen Forschungsgesellschaft und anderer für die Zwecke der Kriegsfinanzierung oder Kriegsführung errichteten Gesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines der zu dd) bis ff) bezeichneten Rechtsträger.
    4. Altgeldguthaben, Gruppe IV: Die Altgeldguthaben aller Personen oder Vereinigungen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung nicht im Währungsgebiet haben, es sei denn, daß sie dort steuerpflichtig sind; ferner ohne Rücksicht auf die Person des Kontoinhabers die Altgeldguthaben auf Konten, die der Ansammlung der in den Denazifizierungsverfahren verhängten und zur Unterstützung der Opfer des Faschismus bestimmten Sühnebeträge dienen.
  2. Neugeldguthaben: Alle in Deutscher Mark bei einem Geldinstitut begründeten Guthaben.
  3. Familie: Der Ehemann, die nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder, die am 21. Juni 1948 das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, gleichviel, ob sie im elterlichen Haushalt leben oder nicht.
  4. Unternehmen: Alle Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld nach § 11 Abs. 3 des Währungsgesetzes mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden hatten. Nicht als Unternehmen gelten jedoch die unter Ziff. 1 c zu cc) bis gg) aufgeführten Personen und Vereinigungen.
  5. Währungsgebiet:
    Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein‚ Hansestadt Hamburg, Land Baden, Land Rheinland-Pfalz und Land Württemberg-Hohenzollern. Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Baden, Land Rheinland-Pfalz und Land Württemberg-Hohenzollern. Land Baden, Land Rheinland-Pfalz, Land Württemberg-Hohenzollern‚ Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Niedersachsen Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg.

§ 2
(2) Für folgende Ausdrücke gelten die Begriffsbestimmungen des Währungsgesetzes (WG):
  1. Abwicklungsbank (§ 13 WG),
  2. Geldinstitute (§ 9 Abs. 2 WG),
  3. Geschäftsbetrag (§ 17 WG),
  4. Hauptumtauschstelle (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 WG),
  5. Kopfbetrag (§ 6 WG),
  6. Reichsmark-Abwicklungskonto (§ 14 WG).

§ 2Artikel 2
Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben

§ 3
(1) Die Altgeldguthaben der Gruppe 1 werden grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, daß den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Hiervon ist die Hälfte frei verfügbar (Freikonto); die andere Hälfte wird einem gesperrten Konto (Festkonto) gutgeschrieben, über dessen Behandlung innerhalb von 90 Tagen entschieden werden wird. Darüber hinaus kann den Inhabern der Altgeldguthaben ein weiterer Anspruch im Höchstbetrage von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark Altgeldguthaben gewährt werden. Die Militärregierung bestimmt nach Anhörung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften Umfang und Art dieses Anspruchs.

§ 4
(2) Die Altgeldguthaben der Gruppe II erlöschen am 10. Juli 1948.

§ 5
(3) Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet § 9 Anwendung.

§ 6
(4) Die Altgeldguthaben der Gruppe IV sind von den Geldinstituten ohne weiteres nach Abs. 1 in Neugeldguthaben umzuwandeln.

Zweiter Abschnitt
Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I Bestimmungen für Altgeldguthaben, Gruppe I
§ 3
Artikel 3

Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben

§ 7
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wird, dürfen die Geldinstitute Altgeldguthaben der Gruppe I erst nach Freigabe durch die zuständige Abwicklungsbank in Neugeldguthaben umwandeln.

§ 8
(2) Die Abwicklungsbank darf Altgeldguthaben nur unter den in den §§ 4 bis 7 bestimmten Voraussetzungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.

§ 4Artikel 4
Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge

§ 9
Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben
  1. zum Ausgleich der Kopfbeträge
    • um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,
  2. zum Ausgleich des Geschäftsbetrages
    • um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.

§ 5Artikel 5
Sofortfreigabe

§ 10
(1) Von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben einer alleinstehenden Person oder einer Familie, die nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, können sofort fünftausend Reichsmark zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden. Dieser Betrag erhöht sich für Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf zehntausend Reichsmark, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt.

§ 11
(2) Der Gesamtbetrag der Altgeldguthaben eines Unternehmens, der nach Abzug der in § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, ist auf Antrag zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugeben, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt. Auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes oder durch Lohnsteuerlisten nachweist, daß es mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.

§ 6Artikel 6
Freigabe der restlichen Altgeldguthaben

§ 12
(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im § 7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.

§ 13
(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge und der nach § 5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.

§ 7Artikel 7
Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt

§ 14
(1) Das Finanzamt hat auf Grund der Vordrucke A und B zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen ihre Steuerpflicht erfüllt haben. Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, ist dabei nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu verfahren.

§ 15
(2) Wird auf Grund der im Abs. 1 vorgesehenen Prüfung ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zum eigenen Vorteil eingeleitet, so ist eine vom Täter verwirkte Geldstrafe in Reichsmark festzusetzen, wenn der hinterzogene Betrag zweitausend Reichsmark übersteigt. Steht die Steuerhinterziehung in Verbindung mit gesetzwidrigen Geschäften, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß sie zusammen mit der den Gegenstand des Vergehens bildenden Steuerschuld mindestens den Reichsmarkbetrag erreicht, den der Beschuldigte durch gesetzwidrige Geschäfte erworben hat. Sind die gesetzwidrigen Geschäfte nicht nachhaltig getätigt worden, so kann von der vorstehenden Vorschrift abgewichen werden, soweit dies zur Vermeidung von erheblichen Härten für den Beschuldigten oder seine Familienangehörigen erforderlich ist.

§ 16
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Steuerschuld und die Geldstrafe aus dem Vermögen des Täters wie folgt beizutreiben:
  1. Zunächst sind die Ansprüche des Täters auf Umwandlung seines Altgeldguthabens in Neugeldguthaben als verfallen zu erklären, soweit die noch nicht umgewandelten Altgeldguthaben den Betrag der Steuerschuld und der Geldstrafe nicht übersteigen. Wegen eines etwaigen Restes der Altgeldguthaben ist die Umwandlung in Neugeldguthaben zu genehmigen.
  2. Reichen die noch nicht umgewandelten Altgeldguthaben zum Ausgleich der Steuerschuld und der Geldstrafe nicht aus, so ist der verbleibende Restbetrag auf Deutsche Mark umzustellen; dabei ist für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark in Ansatz zu bringen.
  3. Alsdann ist ein Guthaben des Täters auf einem durch Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben entstandenen Festkonto (§ 2, Abs. 1) für verfallen zu erklären, soweit dieses Guthaben die Hälfte des sich nach Ziff. 2 ergebenen Deutsche-Mark-Betrages nicht übersteigt.
  4. Der danach verbleibende Restbetrag ist aus dem sonstigen Vermögen des Täters beizutreiben.

§ 17
(4) Soweit Familienangehörige des Täters nach der Reichsabgabenordnung und den Steuergesetzen für die Steuerschuld und die Geldstrafe haften, gelten für die Beitreibung die Vorschriften des Abs. 2 entsprechend. Soweit der Reichsmarkgegenwert der in Deutscher Mark beigetriebenen Teile der Steuerschuld und der Geldstrafe zuzüglich der für verfallen erklärten Altgeldguthaben und Festkonten den Gesamtbetrag der Altgeldguthaben des Täters und gegebenenfalls seiner Familie vor deren Umwandlung nicht übersteigt, sind die in Deutscher Mark beigetriebenen Beträge für Rechnung des Landes an die Landeszentralbank abzuführen und zur Tilgung von Ausgleichsforderungen (§ 11) zu verwenden.

§ 8Artikel 8
Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I

§ 18
(1) Aus Altgeldguthaben der Gruppe I, die nicht innerhalb der Frist des § 10 des Währungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet werden sind, können Ansprüche auf Umwandlung in Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden. Für ehemalige Kriegsgefangene wird eine Durchführungsverordnung nähere Bestimmungen treffen.

§ 19
(2) Das für den Kontoinhaber zuständige Finanzamt kann gegen die Versäumung der im Abs. 1 bezeichneten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Einem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden außerstande war, das Altgeldguthaben rechtzeitig anzumelden. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, so kann der Antragsteller binnen einer Frist von einem Monat seit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Für die Entscheidung über solche Anträge sind die Verwaltungsgerichte, und wo Verwaltungsgerichte noch nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 20
(3) Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen, so hat der Antragsteller die meldepflichtigen Altgeldguthaben binnen einer Frist von einer Woche nach dem Zugang des Bescheides über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften des Währungsgesetzes bei einer Hauptumtauschstelle unter Beifügung des Bescheides anzumelden. Die Vorschriften des Währungsgesetzes finden auf diese Meldung und auf die weitere Behandlung solcher Altgeldguthaben sinngemäß Anwendung.

Dritter Abschnitt
Altgeldguthaben, Gruppe III

§ 9Artikel 9

§ 21
Soweit dieses Gesetz und die dazu ergebenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, begründen die nichtmeldepflichtigen Altgeldguthaben keinen Anspruch auf Umwandlung in Neugeldguthaben. Diese Altgeldguthaben erlöschen.

Vierter Abschnitt
Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute

§ 10Artikel 10
Deckung durch flüssige Mittel

§ 22
(1) Den Geldinstituten, mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank Deutscher Länder, werden für je hundert Deutsche Mark ihrer Verbindlichkeiten aus Einlagen, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden sind, von der Landeszentralbank
  1. fünfzehn Deutsche Mark, soweit es sich um Sichtverbindlichkeiten, und
  2. sieben und eine halbe Deutsche Mark, soweit es sich um befristete Verbindlichkeiten oder Spareinlagen handelt,
auf Girokonto gutgeschrieben.

§ 23
(2) Den Landeszentralbanken werden für je hundert Deutsche Mark ihrer aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten aus Einlagen dreißig Deutsche Mark von der Bank Deutscher Länder gutgeschrieben.

§ 24
(3) Die zu Beginn des 21. Juni 1948 bei den Geldinstituten vorhandenen Bestände an Kleingeldzeichen, die auf Deutsche Mark umgestellt sind, werden auf die nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Gutschriften angerechnet.

§ 11Artikel 11
Deckung durch Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand

§ 25
(1) Den Geldinstituten wird, soweit ihre Vermögenswerte unter Einrechnung der im § 10 bezeichneten flüssigen Mittel zur Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen, nach näherer Vorschrift einer Durchführungsverordnung eine mit drei vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt. Die Zuteilung der Ausgleichsforderung kann nach Anhörung der Landeszentralbank von der Erfüllung von Auflagen der Bankaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Jedes Geldinstitut, das hiernach Ausgleichsforderungen erhält, hat seine Rechte aus Ansprüchen der im § 14 bezeichneten Art auf das Land zu übertragen, in dem es seinen Sitz hat.

§ 26
(2) Schuldner der im Abs. 1 bezeichneten Ausgleichsforderungen sind gegenüber der Bank Deutscher Länder und den Postsparkassen das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder des französischen Besatzungsgebiets, gegenüber den übrigen Geldinstituten die Länder.

§ 27
(3) Die Landeszentralbank ist berechtigt, Ausgleichsforderungen eines Geldinstituts ihres Bezirks, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft des Geldinstituts erforderlich ist, zu beleihen oder in besonderen Fällen anzukaufen. Sie kann verlangen, daß das Geldinstitut eine von ihr übernommene Ausgleichsforderung zurückerwirbt, wenn der Grund für den Ankauf nachträglich wegfällt. Ebenso ist die Bank Deutscher Länder berechtigt, Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken zu beleihen oder anzukaufen.

§ 28
(4) Die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute dürfen nur von Geldinstituten und nur zum Nennwert veräußert und erworben werden. Sie sind in den Bilanzen der Geldinstitute zum Nennwert einzusetzen.

§ 12Artikel 12
Ausstattung der Geldinstitute mit einem angemessenen Eigenkapital

§ 29
(1) Die Zuteilung von Ausgleichsforderungen an die Geldinstitute ist grundsätzlich so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben den aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute sowie den auf Deutsche Mark umgestellten nichtbankgeschäftlichen Verbindlichkeiten auch ein angemessenes Eigenkapital zu decken. Das Nähere hierfür bestimmt eine Durchführungsverordnung.

§ 30
(2) War ein Geldinstitut vor der Umstellung ohne Eigenkapital, so kann an die Zuteilung der Ausgleichsforderung der Vorbehalt geknüpft werden, daß sie in Höhe des auf die Ausstattung mit einem vorläufigen Eigenkapital entfallenden Betrages dem Land zur angemessenen Verwendung wieder zur Verfügung zu stellen ist, sobald das Geldinstitut ein angemessenes Eigenkapital anderweitig beschafft hat.

§ 31
(3) Bei Geldinstituten, die der Zuteilung einer Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand nicht bedürfen, soll das Eigenkapital nach der Umstellung der Bilanz auf Deutsche Mark den Betrag von hundert Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des in der Bilanz zum 31. Dezember 1947 ausgewiesenen Eigenkapitals nicht übersteigen. Ein etwaiger Überschuß über diesen Betrag fällt nach näherer Bestimmung einer Durchführungsverordnung der öffentlichen Hand zu.

Teil II
Schuldverhältnisse

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 13Artikel 13
Begriffsbestimmungen

§ 32
(1) Schuldverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen (einschließlich Gerichtskosten und Strafen) mit Ausnahme der Guthaben bei Geldinstituten.

§ 33
(2) Allgemeine Schuldverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schuldverhältnisse (Abs. 1) mit Ausnahme der Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen sowie der Versicherungsansprüche (einschließlich der Ansprüche aus Bausparverträgen).

§ 34
(3) Reichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen (Abs. 1), die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauten oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Auf Reichsmarkverbindlichkeiten, die bei Beginn des 21. Juni 1948 bereits erloschen waren, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 35
(4) Angehörige der Vereinten Nationen im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Personen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehörige der in der Anlage verzeichneten Länder sind,
  2. juristische Personen und Personenvereinigungen, die nach den Gesetzen eines der in Ziff. 1 bezeichneten Länder errichtet worden sind.

Dies gilt nicht für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, bei denen die vorstehenden Voraussetzungen am 8. Mai 1945 nicht zutrafen.

§ 14Artikel 14
Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten

§ 36
Vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für die Ansprüche der im § 13 Abs. 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen finden die Vorschriften im Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitt von Teil II dieses Gesetzes auf folgende Reichsmarkverbindlichkeiten keine Anwendung:

  1. Verbindlichkeiten des Reichs,
  2. Verbindlichkeiten der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, sowie aller übrigen Organisationen, die von der Militärregierung aufgelöst werden sind,
  3. vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn— und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden,
  4. Verbindlichkeiten der Reichsbank, soweit sie nicht von den Landeszentralbanken übernommen wenden,
  5. vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Metallurgischen Forschungsgesellschaft, der Wirtschaftlichen Forschungsgesellschaft und anderer für die Zwecke der Kriegsfinanzierung oder Kriegführung errichteter Gesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines der vorstehend bezeichneten Rechtsträger.
§ 15Artikel 15
Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen

§ 37
(1) Die Vorschriften im Teil II dieses Gesetzes finden auch auf Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger die Annahme einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes angebotenen oder bewirkten Leistung verweigert oder bis zum 20. August 1948 durch Erklärung gegenüber dem Schuldner der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Umstellung des Schuldverhältnisses auf Deutsche Mark widerspricht.

§ 38
(2) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 ist das Land, in dem sich der Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung des Schuldners befindet, dem Schuldner gegenüber verpflichtet, ihn von allen Verbindlichkeiten zu befreien, die ihm gegebenenfalls auf Grund des Vorbehalts des Gläubigers über die Verpflichtungen hinaus auferlegt werden, die sich für ihn bei einer Umstellung des Schuldverhältnisse nach den Vorschriften des § 16 ergeben würden. Der Schuldner darf die zusätzliche Verbindlichkeit und den Befreiungsanspruch gegenüber dem Land erst dann als Passivum bzw. Aktivum in seine Bilanz einsetzen, wenn die Höhe der Verpflichtung endgültig feststeht.

§ 39
(3) Ist ein Angehöriger der Vereinten Nationen vertraglich berechtigt, wegen einer ihm gegen einen deutschen Schuldner zustehenden Forderung in deutscher oder ausländischer Währung von einem anderen Deutschen Befriedigung zu verlangen, so ist das Land, in dem sich der Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung des Zweitschuldners befindet, verpflichtet, diesen von allen etwaigen zusätzlichen Verbindlichkeiten im Sinne des Abs. 2 zu befreien.

§ 40
(4) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 können Ansprüche aus dem Schuldverhältnis nicht geltend gemacht werden, solange das Schicksal der Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen nicht endgültig geregelt worden ist.

§ 41
(5) Eine in ausländischer Währung eingegangene Verbindlichkeit kann nur mit Zustimmung des Gläubigers in Deutscher Mark erfüllt werden.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Schuldverhältnisse

§ 16Artikel 16
Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark

§ 42
(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.

§ 43
(2) Die Militärregierung behält sich vor, den Gläubigern von Reichsmarkforderungen, die nach Abs. 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, nach Anhörung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften einen weiteren Anspruch im Höchstbetrage von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark der Schuldsumme zuzuerkennen. In diesem Fall wird der Anspruch auch den Gläubigern solcher Forderungen zuerkannt werden, die inzwischen untergegangen sind.

§ 44
(3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.

§ 17Artikel 17
Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten

§ 45
Eine vor dem 21. Juni begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer Reichsmarkverbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Leistung erst nach dem 20. Juni 1948 vorlegt.

§ 18Artikel 18
Sonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten

§ 46
(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten werden in Abweichung von § 16 mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für jede Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat:
  1. Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen, Altenteile, Renten, Pensionen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach dem 20. Juni 1948 fällig geworden sind oder fällig werden,
  2. Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen und Werkverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war,
  3. Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben‚ Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilberechtigten und Vermächtnisnehmern sowie Verbindlichkeiten‚ die der Übernehmer eines Guts oder eines Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist,
  4. alle am 19. und 20. Juni 1948 eingegangenen Reichsmarkverbindlichkeiten.

§ 47
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf wiederkehrende Leistungen, die für einen vor dem 1. Juni 1948 liegenden Zeitraum geschuldet werden.

§ 48
(3) Alle Reichsmarkverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen zwischen Geldinstituten im Währungsgebiet erlöschen.

§ 19Artikel 19
Umstellung von Kriegsgefangenen-Zertifikaten

§ 49
(1) Auf englische Pfund‚ nordamerikanische Dollars oder französische Franken lautende, noch nicht eingelöste Kriegsgefangenen-Zertifikate, deren Inhaber nach ihrer Entlassung aus britischer, amerikanischer oder französischer Kriegsgefangenschaft in das Währungsgebiet zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben, gelten als Markverbindlichkeiten.

§ 50
(2) Zertifikate der im Abs. 1 bezeichneten Art, deren Inhaber vor dem 16. Mai 1948 in das Währungsgebiet zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben und daher die Möglichkeit gehabt hätten, die Zertifikate in Reichsmark einzulösen, werden im Verhältnis von zehn Reichsmark zu einer Deutschen Mark auf Deutsche Mark umgestellt.

§ 51
(3) Zertifikate der im Abs. 1 bezeichneten Art, deren Inhaber nach dem 15. Mai 1948 in das Währungsgebiet zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben, werden im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark auf Deutsche Mark umgestellt.

§ 52
(4) Die Geldmittel, die für die vorstehenden Zahlungen erforderlich sind, werden durch Beiträge der drei Militärregierungen des Währungsgebiets aufgebracht und auf die Länder im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl aufgeteilt.

§ 20Artikel 20
Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen

§ 53
(1) Der Schuldner einer unter § 18 Abs. 1 Ziff. 2 fallenden Geldschuld kann bis zum 10. Juli 1948 vom Vertrage zurücktreten.

§ 54
(2) Macht der Schuldner von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, so findet § 16 auf die Verpflichtung zur Rückerstattung einer in Reichsmark geleisteten Anzahlung Anwendung.

§ 55
(3) War die dem Gläubiger obliegende Gegenleistung Gegenstand eines Werkvertrages, so hat der Gläubiger in Abweichung von § 649 BGB nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er für die Gegenleistung gemacht hat. Auf die Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger vor dem 21. Juni 1948 gemacht hat, findet § 16 Anwendung. War Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache aus einem vom Gläubiger zu beschaffenden Stoff, so wird der gemeine Wert, den das Werk im Zeitpunkt des Rücktritts hat, auf den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen angerechnet.

§ 21Artikel 21
Vertragshilfe

§ 56
(1) Vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten aus allgemeinen Schuldverhältnissen können auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder unter den Nennbetrag in Deutscher Mark, auf den sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes umzustellen sind, herabgesetzt werden, wenn und soweit die Zahlung des in Deutscher Mark geschuldeten Betrages oder die fristgemäße Zahlung dieses Betrages dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann.

§ 57
(2) Wird die richterliche Vertragshilfe zwecks Stundung oder Herabsetzung einer nach § 16 umgestellten Verbindlichkeit angerufen, so ist der Antrag ohne weiteres zurückzuweisen, wenn und soweit den auf Deutsche Mark umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten des Schuldners nicht Reichsmarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach § 14 eine Umstellung auf Deutsche Mark unterbleibt.

§ 58
(3) Löhne und Gehälter, Steuerschulden, Gebühren, Abgaben, Bußen, Sühnebeträge und Strafen sowie auf öffentlichem Recht beruhende Beiträge können nicht im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt oder gestundet werden.

§ 59
(4) Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm gegenüber seinen Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander.

Dritter Abschnitt
Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen

§ 22Artikel 22
Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen

§ 60
(1) Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, werden durch Ersetzung von je zehn Reichsmark oder Goldmark durch eine Deutsche Mark umgestellt. Soweit die Militärregierung von dem Vorbehalt des § 16 Abs. 2 Gebrauch macht, wird das Umstellungsverhältnis entsprechend erhöht. Was für die im Satz 1 bezeichneten Schuldverschreibungen bestimmt ist, gilt auch für Darlehen, die für Grundkredit- oder Kommunalkreditzwecke aufgenommen worden sind.

§ 61
(2) Die im § 11 vorgesehene Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand wird, soweit sie Geldinstituten der im Abs. 1 bezeichneten Art als Deckung der vom ihnen ausgegebenen Schuldverschreibungen und Schuldurkunden zugeteilt wird, mit viereinhalb vom Hundert jährlich verzinst. Näheres regelt eine Durchführungsverordnung. Diese kann den Zinssatz der Schuldverschreibungen und Schuldurkunden für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum herabsetzen.

Vierter Abschnitt
Versicherung

§ 23Artikel 23
Sozialversicherung

§ 62
Die Neuordnung der Sozialversicherung obliegt den deutschen gesetzgebenden Körperschaften. Bis zu einer solchen Neuordnung sind die Versicherungsleistungen zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu bewirken, wie sie bisher in Reichsmark zu bewirken waren; Beiträge zur Sozialversicherung hat ein Versicherter von dem Tag an, zu dem zum ersten Male für ihn Lohnsteuer in Deutscher Mark einbehalten wird, zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu leisten wie bisher in Reichsmark. Die Landesregierungen können die Versicherungsleistungen und die Beiträge bis zum Erlaß der im Satz 1 vorgesehenen Gesetze anderweitig festsetzen.

§ 24Artikel 24
Versicherung außerhalb der Sozialversicherung

§ 63
(1) Die aus Lebensversicherungsscheinen sowie aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen entstandenen Verbindlichkeiten und Rücklagen werden im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark umgestellt; falls von dem Vorbehalt des § 16 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, verbessert sich das Umstellungsverhältnis entsprechend. Die Versicherungsnehmer sind berechtigt, durch Zahlung des erforderlichen Betrages in Deutscher Mark ihre Lebensversicherungen bis zu dem ursprünglich in Reichsmark ausgedrückten Betrag wiederherzustellen.

§ 64
(2) Die Länder des Währungsgebiets sind nach Maßgabe des geschätzten Prämienaufkommens eines jeden Unternehmens in jedem Land dafür verantwortlich, daß alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Abschluß der Neuordnung des Geldwesens Aktiven in Höhe von mindestens einhundertundfünf vom Hundert ihrer Verbindlichkeiten (mit Ausnahme des Eigenkapitals) erhalten. Zu diesem Zweck sind den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen zuzuteilen. Falls nach Abschluß der Neuordnung des Geldwesens die Aktiven eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mehr als einhundertundfünf vom Hundert seiner Verbindlichkeiten (mit Ausnahme des Eigenkapitals) betragen, werden für die Behandlung eines solchen Überschusses Bestimmungen entsprechend der für Geldinstitute getroffenen Regelung erlassen.

§ 65
(3) Die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmen aus Versicherungsscheinen, die bei der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft rückgedeckt waren, gehen hiermit auf die Deutsche Kriegsversicherungsgemeinschaft über. Die der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft vom Reich gegebene Garantie gilt als Forderung gegen das Reich.

§ 66
(4) Die Landeszentralbank ist berechtigt, Ausgleichsforderungen eines Versicherungsunternehmens, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft des Versicherungsunternehmens erforderlich ist, zu beleihen oder in besonderen Fällen anzukaufen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann verlangen, daß das Versicherungsunternehmen eine an die Landeszentralbank verkaufte Ausgleichsforderung zurückerwirbt, wenn der Grund für den Ankauf nachträglich wegfällt.

§ 67
(5) Wenn ein Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reichs gehandelt oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie besondere Geschäfte betrieben hat, so werden diese nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgenommen. Alle sich daraus ergebenden Ansprüche gelten als Forderungen gegen das Reich.

§ 68
(6) Alle Verbindlichkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Währungsgebiet, die auf Grund eines außerhalb dieses Gebietes ergangenen Gesetzes einem anderen Unternehmen übertragen worden sind, erlöschen hiermit. Sie sind nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für das Unternehmen aufzunehmen. In gleicher Weise übertragene Aktiven werden lediglich mit dem Wert von einer Deutschen Mark eingesetzt.

§ 69
(7) Forderungen gegen das Reich werden nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgenommen.

§ 70
(8) Versicherungsunternehmen, die von einem Land Ausgleichsforderungen erhalten, haben alle ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 bezeichneten Art auf dieses Land zu übertragen.

§ 71
(9) Eine Verordnung zu diesem Gesetz wird Bestimmungen über das Erlöschen von solchen Lebensversicherungsverträgen treffen, für die seit mehr als zwölf Monaten fällige Prämien nicht gezahlt wurden.

§ 25Artikel 25
Bausparkassen

§ 72
Für die Umstellung der Guthaben der Bausparer gilt grundsätzlich die Vorschrift des § 16. Ein Bausparverhältnis wird fortgesetzt; die Beiträge werden zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark weitergezahlt wie bisher in Reichsmark. Die Bausparsumme ist hiernach neu festzusetzen. Gesetzliche oder vertragliche Rechte der Bausparer, eine Änderung des Bausparverhältnisses zu verlangen, bleiben unberührt. Näheres regelt eine Durchführungsverordnung. Diese bestimmt für den Fall, daß die Militärregierung von dem Vorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 3 oder dem Vorbehalt des § 16 Abs. 2 Gebrauch macht, wie sich die Zuerkennung weiterer Ansprüche auf das Bausparverhältnis auswirkt.

Teil III
Vorschriften verschiedenen Inhalts

§ 26Artikel 26
Verfügungsbeschränkungen

§ 73
(1) Die Umwandlung eines Altgeldguthabens in ein Neugeldguthaben gilt nicht als Verfügung oder Geschäft im Sinne der Gesetze Nr. 52 und 53 der Militärregierung.

§ 74
(2) Die Verfügungsbeschränkungen der Gesetze Nr. 52 und 53 der Militärregierung finden auf alle Altgeldguthaben und auf alle Forderungen und Verbindlichkeiten in Deutscher Mark Anwendung, deren Gläubiger oder Schuldner ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in einem deutschen Gebiet außerhalb des Währungsgebietes haben.

§ 27Artikel 27
Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts

§ 75
(1) Vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossene Arbeitsverträge, die nach den bestehenden Vorschriften oder Vereinbarungen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 30. September 1948 kündbar sind, können bereits zu dem Zeitpunkt‚ der in der Mitte zwischen dem zulässigen frühesten Kündigungstermin und dem 30. September 1948 liegt, auf jeden Fall jedoch zum 31. März 1949, mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Beträgt das vereinbarte Entgelt mehr als achthundert Reichsmark monatlich, so kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum 30. September 1948 gekündigt werden.

§ 76
(2) Es werden ermächtigt:
  1. der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die ihm unterstellten Verwaltungen unter Einschluß der Bahn- und Postverwaltungen,
  2. die Bank Deutscher Länder für sich und die Landeszentralbanken,
  3. die Landesregierungen für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb ihres Landes
  1. die Landesregierungen für alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der zu b und c bezeichneten.
  2. die Bahnverwaltungen für ihre Dienststellen,
  3. die Bank deutscher Länder für sich und die Landeszentralbanken
auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Diese Ermächtigung tritt am 31. März 1949 außer Kraft.

§ 28Artikel 28
Verbot von Haushaltsdefiziten

§ 77
Die Ausgaben der öffentlichen Hand müssen durch laufende Einnahmen gedeckt sein. Die Beschaffung von Mitteln im Kreditwege ist nur im Vorgriff auf künftige Einnahmen zulässig. Die Militärregierung behält sich vor, in Haushaltsangelegenheiten einzugreifen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Grundsätze gefährdet ist.

§ 29Artikel 29
Lastenausgleich

§ 78
Die zur Durchführung des Lastenausgleichs erforderlichen Mittel sind durch besondere Vermögensabgaben aufzubringen, deren Erträge zu diesem Zweck einem außeretatmäßigen Ausgleichsfonds zuzuführen sind. Das Nähere regeln die nach der Präambel zum Währungsgesetz bis zum 31. Dezember 1948 zu erlassenden deutschen Gesetze über den Lastenausgleich. Diese bestimmen auch, inwieweit für die durch die Geldreform entstehenden Verluste oder andere Verluste eine Entschädigung zu gewähren ist. Hierbei sind insbesondere Verluste auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 und infolge von Reparationsentnahmen zu berücksichtigen.

§ 30Artikel 30
Anmeldung von Wertpapieren

§ 79
(1) Wertpapiere, die Rechte gegen das Reich oder einen der in § 14 Ziff. 2 bis 5 bezeichneten Rechtsträger verbriefen, sind von den im Währungsgebiet ansässigen Inhabern bis zum 26. Juli 1948 bei einem Geldinstitut anzumelden. Das Miteigentum an Wertpapieren im Girosammeldepot unterliegt nicht der Meldepflicht. Kann der Anmeldepflichtige als unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer über die anzumeldenden Wertpapiere tatsächlich verfügen‚ so hat er sie gleichzeitig mit der Meldung auf einem Sperrdepot bei dem Geldinstitut zu hinterlegen, bei dem sie angemeldet werden. Die Geldinstitute, mit Ausnahme der Bank Deutscher Länder, der Postscheckämter und der Postsparkasse sind zur Entgegennahme der Meldung und zur Annahme der Wertpapiere im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

§ 80
(2) Die Versäumung der im Abs. 1 bezeichneten Frist zieht grundsätzlich den Verlust der dem Inhaber gegebenenfalls im Rahmen des Lastenausgleichs erwachsenden Entschädigungsansprüche nach sich.

§ 31Artikel 31
Vorübergehende Rediskontierung von eigenen Wechseln

§ 81
(1) Bis zum 8. August 1948 dürfen die Landeszentralbanken in Abweichung von den entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Landeszentralbanken eigene Wechsel ankaufen, die mit dem Indossament eines Geldinstituts versehen sind. Der Diskontsatz beträgt in diesen Fällen eins vom Hundert über dem allgemeinen Diskontsatz.

§ 82
(2) Die Laufzeit der von den Landeszentralbanken angekauften eigenen Wechsel darf nicht mehr als 45 Tage betragen.

§ 83
(3) Die Landeszentralbanken dürfen eigene Wechsel nur bis zum Höchstbetrag von zehn vom Hundert der gesamten Verbindlichkeiten des redistkontierenden Geldinstituts ankaufen.

§ 32Artikel 32
Kreditbeschränkungen

§ 84
Soweit die Bank Deutscher Länder nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldinstitute bis zum 8. August 1948 außer Wechselkrediten gegen Handelswechsel oder gegen eigene Wechsel der im § 31 bezeichneten Art und außer Krediten an die öffentliche Hand keine Kredite gewähren.

§ 33Artikel 33
Strafvorschriften

§ 85
(1) Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen wird bestraft,
  1. wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich bewirkt,
    1. daß Altgeldguthaben entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz in Neugeldguthaben umgewandelt oder zur Umwandlung im Neugeldguthaben freigegeben werden,
    2. daß einem Geldinstitut ein größerer Betrag auf Girokonto bei einer Landeszentralbank gutgeschrieben oder einem Geldinstitut‚ einem Versicherer oder einer Bausparkasse eine höhere Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt wird, als ihnen nach diesem Gesetz oder den Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz zusteht;
  2. wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder entgegen den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz Altgeldguthaben in Neugeldguthaben umwandelt oder Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigibt.

§ 86
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 87
(3) Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen, können mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark bestraft werden.

§ 88
(4) Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel VI Ziff. 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen dieses Gesetz die Gerichtsbarkeit auszuüben.

(Wie durch Verordnung Nr. 29 abgeändert.)
§ 34Artikel 34
Schlußbestimmungen

(1) Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.

§ 89
(2) Die Behandlung der Altgeldguthaben der im § 21 des Währungsgesetzes bezeichneten Art wird durch besondere Vorschriften geregelt.

§ 90
(3) Altgeldguthaben der Besatzungsmächte (§ 23 des Währungsgesetzes) erlöschen hiermit.

§ 91
(4) Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 92

Allein der deutsche Text ist amtlich, die französische Übersetzung gilt nur als Information.

§ 35
Inkrafttreten
§ 93

Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen, und Württemberg-Baden am 27. Juni 1948 in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am 27. Juni 1948 in Kraft.

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 1948 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und als Gesetz auszuführen.

Im Auftrage der Militärregierung

Baden-Baden, den 26. Juni 1948.

Le Général d'Armée KOENIG

Commandant en Chef Français en Allemagne

P. KOENIG

Anhang
zum Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) zur Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni 1948 über die Geldreform.

Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Kanada, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Tschechoslowakei‚Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, Äthiopien, Frankreich, Großbritannien und Nordirland (einschließlich Burmas und Ceylons)‚ Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island, Indien (einschließlich Pakistans), Iran (Persien), Irak, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Saudi-Arabien, Türkei, Südafrikanische Union, Union der Sowjetischen Sozialistischen Republiken (einschließlich der Weißrussischen und Ukrainischen Sowjetischen Sozialistischen Republiken), Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay, Venezuela, Jugoslawien.